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E-Rechnung ab 2027: Rechnungen aus dem Onlineshop

E-Rechnung ab 2027 im Onlineshop: Unterschied zwischen strukturiertem Format und PDF, wer bis Ende 2027 Zeit hat und welche Schritte in Shop, Kundenkonto und Versand anstehen.

14 Min. Lesezeit OnlineshopRechtE-Commerce

Kurz und einfach erklärt

Der Beitrag erklärt, was neue Regeln für Rechnungen für Ihren Shop bedeuten.

Er zeigt den Unterschied zwischen einer Datei zum Ansehen und Daten, die ein Programm lesen kann.

Er folgt dem Weg der Rechnung vom Kauf bis ins Archiv. An jeder Stelle zeigt er, was Sie prüfen können. Das betrifft auch Rechnungen, die bei Ihnen ankommen.

Der Beitrag ersetzt keine Beratung zur Steuer.

Wir bauen Shops, die nach dem Kauf auch Daten für Programme erzeugen.

Zum 1. Januar 2027 endet die erste Übergangsfrist der E-Rechnungspflicht im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Bis zum 31. Dezember 2026 darf eine Rechnung nach § 27 Absatz 38 des Umsatzsteuergesetzes noch auf Papier oder — mit Zustimmung des Empfängers — in einem beliebigen elektronischen Format übermittelt werden; danach gilt diese Erleichterung nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800 000 Euro. Für einen Onlineshop ist das keine Frage der Buchhaltung, sondern eine Frage an das eigene System: Welches Format erzeugt der Shop heute nach einer Bestellung, wohin geht die Datei, und was passiert mit einer Rechnung, die als strukturierter Datensatz hereinkommt? Die Antwort steht selten in der Shop-Oberfläche. Sie steht in der Rechnungsvorlage, im Versandweg der Bestellbestätigung und in den Feldern, die beim Kauf überhaupt abgefragt werden. Laut einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom konnten kurz vor dem Beginn der Empfangspflicht erst 45 Prozent der Unternehmen in Deutschland eine E-Rechnung annehmen — die technische Seite hinkt der Rechtslage also verlässlich hinterher. Dieser Beitrag geht den Weg der Rechnung vom Bestellabschluss bis ins Archiv durch und benennt an jeder Station, was sich ändern muss. Er ordnet die Rechtslage für die Arbeit an Shop und Website ein und ersetzt im Einzelfall keine steuerliche Beratung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine elektronische Rechnung ist ein Beleg in einem strukturierten elektronischen Format, der eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Absatz 1 UStG). Ein PDF an der Bestellbestätigung ist damit eine sonstige Rechnung, kein strukturierter Beleg.
  • Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt Papier oder ein anderes elektronisches Format mit Zustimmung des Empfängers zulässig (§ 27 Absatz 38 UStG). Ab 2027 trägt diese Erleichterung nur noch bis zu einem Vorjahresumsatz von 800 000 Euro.
  • Der elektronische Datenaustausch per EDI bleibt mit Zustimmung des Empfängers bis zum 31. Dezember 2027 möglich (§ 27 Absatz 38 UStG) — die Frist, die für Shops mit Anbindung an den Einkauf großer Kunden zählt.
  • Die Pflicht zum Empfang läuft bereits. Wer technisch nicht annehmen kann oder die Annahme verweigert, hat kein Anrecht auf eine sonstige Rechnung (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025).
  • Rechnungen bis 250 Euro dürfen weiterhin als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 UStDV). Für einen Shop mit kleinen Warenkörben ist das die wichtigste Ausnahme.
  • Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren (§ 14b UStG), bei einer E-Rechnung zumindest der strukturierte Teil unversehrt (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025). Ein Ausdruck ersetzt das Archiv nicht.

Was das Gesetz eine E-Rechnung nennt — und was nur so aussieht

Der Unterschied, um den sich alles dreht, steht in einem einzigen Satz des Umsatzsteuergesetzes: Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Absatz 1 UStG). Alles andere — Papier ebenso wie jedes andere elektronische Format — ist eine sonstige Rechnung (§ 14 Absatz 1 UStG). Damit fällt genau die Datei auf die falsche Seite, die die meisten Shops heute nach dem Kauf verschicken: Das Bundesministerium der Finanzen zählt ausdrücklich alle nicht strukturierten elektronischen Dateien dazu, zum Beispiel PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze. Eine Rechnung ist also nicht deshalb elektronisch im Sinne des Gesetzes, weil sie per E-Mail ankommt. Entscheidend ist, ob ein Buchhaltungssystem Betrag, Steuersatz und Positionen ohne Abtippen übernehmen kann.

Technisch steht dahinter die europäische Normenreihe EN 16931, mit der das Europäische Komitee für Normung die Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU umgesetzt hat; sie gibt die Verwendung des strukturierten Datenformates XML vor (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025). In Deutschland erfüllen der Standard XRechnung und — unter bestimmten Voraussetzungen — das ZUGFeRD-Format diese Anforderung. Für die Arbeit am Shop heißt das: Es geht nicht um ein neues Rechnungslayout, sondern um eine zweite Datei neben dem Beleg, den der Kunde ansieht. Wer diese Trennung früh anlegt, muss später nicht zweimal umbauen. Wie tief die Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatkunden dabei in die Preislogik hineinreicht, zeigt der Beitrag zu Kundengruppen und Nettopreisen im B2B-Shop.

Der PDF-Anhang ist der häufigste Irrtum

„Wir schicken doch schon elektronisch“ ist der Satz, der die Umstellung am zuverlässigsten verzögert. Eine PDF-Datei ohne eingebetteten Datensatz bleibt eine sonstige Rechnung, gleich ob sie per E-Mail, über einen Download im Kundenkonto oder als Anhang an der Versandbestätigung kommt. Umgekehrt gilt: Ein hybrides Format besteht neben dem strukturierten Datenteil, zum Beispiel einer XML-Datei, auch aus einem menschenlesbaren Datenteil, zum Beispiel einem PDF-Dokument (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025). Die Datei sieht dann aus wie bisher und trägt trotzdem alles, was ein Buchhaltungssystem braucht. Das ist der Weg, der im Shop am wenigsten kostet.

Wer ab 2027 dran ist — und wer bis Ende 2027 Zeit hat

Die Übergangsregel in § 27 Absatz 38 UStG staffelt die Pflicht in drei Stufen, und sie unterscheidet nach dem Umsatz des Ausstellers, nicht nach der Größe des Shops. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2026 ausgeführt werden, darf die Rechnung noch auf Papier oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers — in einem elektronischen Format übermittelt werden, das der Definition nicht entspricht. Für Umsätze ab dem 1. Januar 2027 bleibt dieselbe Erleichterung nur bestehen, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat. Wer darüber liegt, stellt ab dem ersten Umsatz des Jahres 2027 strukturiert aus. Maßgeblich ist dabei das Kalenderjahr davor, nicht der laufende Umsatz — die Entscheidung fällt also bereits mit dem Jahresabschluss 2026.

Eine dritte Stufe betrifft den elektronischen Datenaustausch. Wurde die Rechnung mittels EDI übermittelt, bleibt sie mit Zustimmung des Empfängers bis zum 31. Dezember 2027 in einem abweichenden Format zulässig (§ 27 Absatz 38 UStG). Das betrifft weniger den klassischen Webshop als die Fälle, in denen ein Shop an den Einkauf eines größeren Kunden angebunden ist und Bestellungen über eine bestehende Schnittstelle laufen. Wichtig ist die Blickrichtung: Diese Fristen betreffen nur das Ausstellen. Der Empfang ist seit dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfrist Pflicht, und wer dafür nichts vorbereitet hat, merkt es an der ersten Rechnung eines Lieferanten. Welche Leistungen dabei zusammengehören, ist unter Leistungen zusammengestellt.

Umsatz bis 800 000 Euro

Für Umsätze ab 2027 bleibt Papier oder ein anderes elektronisches Format mit Zustimmung des Empfängers bis Ende 2027 zulässig (§ 27 Abs. 38 UStG). Die Zustimmung sollte dokumentiert sein, sonst fehlt im Streitfall die Grundlage.

Umsatz darüber

Ab dem ersten Umsatz des Jahres 2027 wird strukturiert ausgestellt. Der Umbau im Shop braucht Vorlauf, weil Stammdaten, Nummernkreise und Versandweg gleichzeitig betroffen sind.

EDI-Verbindungen

Mit Zustimmung des Empfängers läuft EDI bis Ende 2027 weiter (§ 27 Abs. 38 UStG). Danach muss der Datenstrom die Anforderungen der Norm erfüllen — die Verbindung selbst bleibt, das Format ändert sich.

  • Gesamtumsatz des Vorjahres im Sinne von § 19 Absatz 2 UStG, nicht der Umsatz des laufenden Jahres
  • Anteil der Verkäufe an andere Unternehmer für deren Unternehmen — nur dort greift die Pflicht
  • Ob Rechnungen heute über EDI oder über eine Schnittstelle an den Einkauf eines Kunden gehen
  • Ob der Empfänger im Inland sitzt, denn die Pflicht gilt für inländische Umsätze zwischen Unternehmern
  • Ob Ihre Warenkörbe regelmäßig unter der Kleinbetragsgrenze von 250 Euro liegen (§ 33 UStDV)

Was Ihr Shop heute tatsächlich erzeugt

Die Bestandsaufnahme beginnt nicht im Steuerbüro, sondern in der Bestellstrecke. Drei Fragen genügen für den ersten Befund: Erzeugt der Shop die Rechnung selbst oder gibt er die Bestellung an ein Warenwirtschafts- oder Buchhaltungssystem weiter? Welche Datei verlässt das System — ein gerendertes PDF aus einer Vorlage, ein HTML-Mailtext oder ein Datensatz? Und liegt die Rechnung im Kundenkonto zum Abruf bereit oder nur im Postausgang? In vielen Installationen erzeugt die Shop-Software den Beleg selbst und schickt ihn an der Bestätigungsmail mit. Genau diese Stelle ist der Hebel: Wer den Beleg dort einmal in ein hybrides Format überführt, ändert weder Layout noch Versandweg. Was ein Onlineshop an dieser Stelle leisten muss, hängt weniger vom Shop-System ab als von der Frage, wer die Rechnungsnummern vergibt.

Bei Installationen auf Basis von WordPress und einer Shop-Erweiterung steckt die Rechnungserzeugung oft in einem eigenen Zusatzmodul, dessen Vorlagen über die Jahre gewachsen sind. Dort findet sich regelmäßig ein zweiter Rechnungsweg für Sonderfälle — Vorkasse, Teillieferung, Gutschrift —, der beim Umbau vergessen wird und dann als einziger weiter reine PDF-Dateien ausgibt. Eine vollständige Liste aller Belegarten, die das System erzeugen kann, ist deshalb der erste wirkliche Arbeitsschritt. Sie ist auch die Grundlage für den Test: Jede Belegart muss einmal erzeugt, geöffnet und maschinell eingelesen werden, bevor der Stichtag zählt.

MerkmalSonstige RechnungE-Rechnung
FormPapier oder unstrukturierte DateiStrukturiertes elektronisches Format nach EN 16931
Rechtsgrundlage§ 14 Abs. 1 UStG (sonstige Rechnung)§ 14 Abs. 1 UStG (elektronische Rechnung)
Zustimmung des EmpfängersBei elektronischer Übermittlung erforderlichZwischen inländischen Unternehmern nicht erforderlich
Verarbeitung beim EmpfängerSichtprüfung, Abtippen oder TexterkennungDirekter Import ohne Medienbruch
Typische DateiPDF ohne integrierte DatensätzeXML oder hybrides Format mit XML-Teil
Im Shop erzeugt durchRechnungsvorlage im Shop-SystemRechnungsvorlage plus Datensatzerzeugung
Ab 2027 bei Umsatz über 800 000 EuroFür inländische B2B-Umsätze nicht mehr zulässigVorgeschrieben
AufbewahrungDatei acht Jahre lesbar haltenStrukturierter Teil acht Jahre unversehrt

Der Weg der Rechnung nach der Bestellung

Nach dem Bestellabschluss passiert in den meisten Shops dasselbe: Der Kunde bekommt eine Bestätigung, das System reserviert eine Rechnungsnummer, und irgendwann zwischen Zahlungseingang und Versand entsteht der Beleg. Welche dieser Stationen die Rechnung erzeugt, entscheidet darüber, wo der strukturierte Datensatz entstehen muss. Hängt der Beleg am Zahlungsstatus, dann hängt auch der Datensatz daran — und jede neue Zahlungsart bringt einen neuen Auslöser mit. Welche Wege dabei üblich sind und welche Stolperstellen sie haben, steht im Beitrag zu den Zahlungsarten im Onlineshop. Für die Umstellung zählt vor allem, dass es genau einen Ort gibt, an dem die Rechnung entsteht. Zwei parallele Erzeuger sind der sicherste Weg zu zwei verschiedenen Rechnungsnummern für denselben Vorgang.

Der zweite Teil des Weges ist die Übermittlung. Hier ist das Gesetz offener, als viele annehmen: E-Rechnungen können zum Beispiel per E-Mail, per Download über ein Internetportal oder per EDI, per Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder durch gemeinsamen Zugriff auf einen zentralen Speicherort übermittelt werden (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025). Ein Kundenkonto mit Download gehört damit ausdrücklich zu den zulässigen Wegen. Voraussetzung ist, dass die Datei dort verlässlich liegt und abrufbar bleibt — was wiederum eine Frage des Webhostings und der Sicherungen ist, nicht der Shop-Software.

Der Versandweg ist freier als das Format

Viele Umstellungsprojekte beginnen mit der Suche nach einem Übertragungsweg und übersehen, dass die Wahl des Weges dem Gesetz gleichgültig ist. Der Katalog im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 nennt E-Mail, Download über ein Internetportal, EDI, elektronische Schnittstelle und gemeinsamen Zugriff auf einen zentralen Speicherort nebeneinander. Fest ist dagegen das Format. Wer diese Reihenfolge umdreht — erst Format klären, dann Weg wählen —, spart sich eine Projektschleife. Und wer den Weg über das Kundenkonto geht, sollte denselben Pflichtangaben-Blick auf die Seite werfen wie beim Impressum und den Pflichtangaben: Was eine Rechnung tragen muss, ist ebenso abschließend geregelt.
  1. Bestellabschluss: Der Shop schreibt den Vorgang fest und übernimmt die Rechnungsanschrift aus dem Kundenkonto
  2. Prüfung der Kundenart: Geschäftskunde mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Privatkunde
  3. Auslöser bestimmen: Zahlungseingang, Versand oder Teillieferung erzeugt den Beleg
  4. Erzeugung: strukturierter Datensatz und menschenlesbare Ansicht entstehen im selben Schritt
  5. Übermittlung: Anhang an der Mail, Ablage im Kundenkonto oder Übergabe an eine Schnittstelle
  6. Ablage: Der strukturierte Teil geht unverändert ins Archiv, bevor ihn jemand öffnet

Eingehende Rechnungen: die Pflicht, die schon läuft

Die Ausgabeseite hat eine Frist, die Empfangsseite nicht. Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025) — das gilt unabhängig davon, ob selbst strukturiert ausgestellt wird. Noch deutlicher wird die Folge eines Versäumnisses: Ist ein Unternehmer technisch nicht in der Lage, eine E-Rechnung zu empfangen, oder verweigert er die Annahme, hat er kein Anrecht auf eine alternative sonstige Rechnung durch den Aussteller. Für den Betrieb eines Shops bedeutet das vor allem eines: Der Posteingang, an dem Lieferantenrechnungen ankommen, gehört genauso in die Bestandsaufnahme wie der Rechnungsausgang. In der laufenden Website-Betreuung ist das der Punkt, der am seltensten dokumentiert ist.

Praktisch heißt Empfangsfähigkeit: Eine Adresse, die Anhänge in XML annimmt, ein Ablageort, an dem die Datei unverändert landet, und ein Weg, aus dem Datensatz eine lesbare Ansicht zu erzeugen. Letzteres ist notwendig, weil das strukturierte Format in erster Linie der maschinellen Verarbeitung dient und nicht für eine Sichtprüfung durch das menschliche Auge geeignet ist. Wer die Rechnung prüfen will, braucht also eine Darstellung — beim hybriden Format liefert die Datei sie mit. Wie eng Pflichtangaben und maschinelle Auswertbarkeit sonst noch zusammenhängen, zeigt der Beitrag zu den Pflichtangaben nach GPSR und ProdSG.

Annahmestelle

Eine Adresse, die XML-Anhänge nicht filtert, und ein Verantwortlicher, der sie liest. Ein gesondertes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025).

Unveränderte Ablage

Der strukturierte Teil wandert in seiner ursprünglichen Form ins Archiv, bevor jemand ihn öffnet, umbenennt oder konvertiert. Danach lässt sich Unversehrtheit nicht mehr belegen.

Lesbare Ansicht

Aus dem Datensatz muss sich eine Darstellung erzeugen lassen, sonst ist die sachliche Prüfung nicht möglich. Bei hybriden Formaten ist sie Teil derselben Datei.

Ein eigenes Postfach ist nicht nötig

Eine häufige Rückfrage lautet, ob für E-Rechnungen eine eigene Adresse eingerichtet werden muss. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 stellt klar: Bei einem Empfang mittels E-Mail ist kein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen erforderlich. Sinnvoll ist eine eigene Adresse trotzdem häufig, weil sie den Eingang von der allgemeinen Korrespondenz trennt und die Ablage automatisierbar macht. Eine Pflicht ist sie nicht — und sie ersetzt auch nicht die Regel, dass jemand den Eingang tatsächlich bearbeitet.

Kundenkonto, Stammdaten und Pflichtangaben

Ein strukturierter Datensatz ist unbarmherziger als ein PDF: Was fehlt, fehlt sichtbar, weil das Zielsystem das Feld erwartet. Damit rückt das Kundenkonto in den Mittelpunkt. Die Rechnungsanschrift muss vollständig sein, der Firmenname in der Form stehen, in der er im Handelsregister geführt wird, und bei Geschäftskunden gehört die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in ein eigenes Feld statt in ein Kommentarfeld. Eine Bestellung ohne diese Angaben erzeugt später eine Rechnung, die formal unvollständig ist — und das merkt niemand beim Absenden, sondern erst beim Empfänger. Wer dieselbe Sorgfalt schon bei anderen Pflichtangaben kennt, findet den Vergleich im Beitrag zu den Pflichtangaben im Online-Exposé.

Zwei Felder verursachen in der Praxis die meisten Rückläufer. Das erste ist die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunde: Ohne sie lässt sich nicht entscheiden, ob überhaupt strukturiert ausgestellt werden muss, denn die Pflicht betrifft Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen. Das zweite ist die Leitweg- oder Referenzangabe, die manche Empfänger für die Zuordnung brauchen. Beides gehört als Feld in die Bestellstrecke, nicht in eine Freitextzeile. Dass ein zusätzliches Pflichtfeld die Abbruchquote erhöhen kann, ist ein echter Zielkonflikt — er lässt sich entschärfen, indem die Abfrage erst nach der Auswahl „Geschäftskunde“ erscheint. Ähnlich gelagert ist die Abwägung bei der digitalen Speisekarte, wo Pflichtangaben und Bedienbarkeit ebenfalls um denselben Platz konkurrieren.

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Empfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers
  • Ausstellungsdatum und eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, getrennt vom Rechnungsdatum
  • Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, sowie der darauf entfallende Steuerbetrag
  • Bei Geschäftskunden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers in einem eigenen Feld

Aufbewahrung: acht Jahre am strukturierten Teil

Nach § 14b UStG sind ausgestellte und erhaltene Rechnungen acht Jahre aufzubewahren, und die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Eine Rechnung aus dem Januar 2027 liegt damit bis Ende 2035 im Zugriff. Für die Ablage folgt daraus mehr als eine Ordnerstruktur: Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt (BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025). Ein neu erzeugtes PDF, ein Export aus der Buchhaltung oder ein Ausdruck erfüllen das nicht. Ob die Ablage einen Ausfall übersteht, zeigt sich erst im Ernstfall — der Beitrag zum Testen von Sicherung und Wiederherstellung beschreibt, wie man das vorher prüft.

Acht Jahre sind länger als die meisten Verträge über Shop-Software und Betreuung laufen. Damit wird die Aufbewahrung zu einer Frage, die in den Vertrag gehört und nicht in die Systemeinstellungen: Wem gehören die Archivdateien, in welchem Format werden sie bei einem Wechsel herausgegeben, und wie lange bleibt der Zugriff nach dem Ende der Zusammenarbeit bestehen? Wer Laufzeiten und Kündigungsfristen ohnehin gerade prüft, findet die Systematik im Beitrag zu Website-Verträgen, Laufzeiten und Kündigungsfristen. Eine Archivkopie, die nur im Shop-System liegt, ist keine Aufbewahrung, sondern eine Wette auf den Fortbestand des Systems.

Der Ausdruck ist kein Archiv

Wer eine E-Rechnung ausdruckt oder als Bild ablegt, hat den strukturierten Teil verloren — und damit genau das, was aufbewahrt werden muss. Dasselbe gilt für eine Konvertierung in ein anderes Format „zur besseren Lesbarkeit“. Der sichere Weg ist, die eingegangene Datei unverändert an einem Ort abzulegen, bevor sie irgendein System öffnet, und die lesbare Ansicht daneben zu erzeugen statt anstelle. Wird die Pflicht zur Rechnungstellung verletzt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden (§ 26a Absatz 3 UStG) — ein Rahmen, kein Regelbetrag, aber ein Hinweis darauf, dass die Rechnungstellung keine reine Formsache ist.

So gehen Sie die Umstellung in Schritten an

Die Reihenfolge, die sich bewährt hat, beginnt nicht mit der Software, sondern mit einer Liste. Erster Schritt: Welche Belegarten erzeugt das System heute, und welche davon gehen an Geschäftskunden? Zweiter Schritt: Welcher Umsatz stand im Vorjahr, welche Frist gilt damit nach § 27 Absatz 38 UStG? Dritter Schritt: Welche Felder fehlen im Kundenkonto, damit ein vollständiger Datensatz entstehen kann? Erst danach folgt die Frage nach dem Format und dem Modul, das es erzeugt. Ein Onlineshop, der diese vier Schritte durchlaufen hat, braucht für die eigentliche Umstellung meist weniger Zeit als für die Bestandsaufnahme davor.

Bleibt der Test, und der ist der Teil, den man nicht überspringen kann. Eine Testrechnung je Belegart, erzeugt im echten System, an einen echten Empfänger geschickt und dort eingelesen — das ist der einzige Nachweis, der vor dem Stichtag zählt. Laut der Bitkom-Umfrage nutzten bereits 55 Prozent der Unternehmen die E-Rechnung bei ausgehenden Rechnungen, und bei den Empfangsformaten waren EDI-Formate mit 71 Prozent am weitesten verbreitet; ein Empfänger, der Ihre Datei prüfen kann, ist also meist schon vorhanden. Wenn Sie die Umstellung im Bestand begleiten lassen wollen, ist die laufende Website-Betreuung der Rahmen dafür; für eine erste Einschätzung genügt der Weg über das Kontaktformular.

Quellen und Studien

Dieser Artikel stützt sich auf die amtlichen Textfassungen des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, auf das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung, auf die Richtlinie 2014/55/EU sowie auf eine Umfrage des Digitalverbands Bitkom unter 1.103 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung. Der Beitrag ordnet die Rechtslage für die Arbeit an Shop und Website ein und ersetzt im Einzelfall keine steuerliche oder anwaltliche Prüfung.

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