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Wein, Spirituosen, E-Zigaretten: Altersprüfung im Onlineshop

Was das Jugendschutzgesetz beim Versand von Alkohol, Tabak und E-Zigaretten verlangt und wie ein Shop je Artikel, im Checkout und bei der Zustellung prüft.

12 Min. Lesezeit OnlineshopJugendschutzAltersprüfungRecht

Kurz und einfach erklärt

Der Beitrag ist für Shops, die Wein, Schnaps, Tabak oder E-Zigaretten verschicken. Er erklärt die Regeln zum Schutz der Jugend.

Ein Klick auf einen Knopf zum Alter ist nur eine Angabe des Kunden. Der Beitrag zeigt, wie ein Shop das Alter wirklich prüfen kann.

Die Prüfung hängt am einzelnen Artikel, nicht am ganzen Shop. Sie findet beim Kauf und bei der Zustellung statt.

Auch Geschenke für andere sind ein Thema. Der Beitrag erklärt, worauf Sie dann achten.

Wir bauen Shops, in denen jeder Artikel ein Merkmal für das Alter trägt.

Ein Weinhändler verschickt einen Karton Riesling, ein Dampfershop ein Paket Liquids, eine Brennerei einen Geschenkkorb mit Obstbrand. Alle drei zeigen vor dem ersten Seitenaufruf dieselbe Schaltfläche: „Ich bin volljährig“. Ein Klick darauf ist allerdings nur eine Angabe des Kunden. Das Jugendschutzgesetz knüpft an etwas anderes an — an die Abgabe der Ware und, beim Versand, an Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Das betrifft Wein- und Getränkehändler, Brennereien, Feinkostläden und den Tabak- und Dampferfachhandel, oft Betriebe, die neben dem Ladengeschäft mit eigener Website einen Versand aufgebaut haben. Dieser Beitrag zeigt, was das Gesetz für Alkohol, Tabak und E-Zigaretten vorsieht, warum die Prüfung am einzelnen Artikel ansetzen sollte statt am ganzen Shop, an welchen Stellen im Bestellablauf geprüft wird und was bei gemischten Warenkörben und Geschenkbestellungen an Dritte gilt. Vor dem Geschenkgeschäft im vierten Quartal lässt sich das noch in Ruhe einrichten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bier, Wein und Schaumwein dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 abgegeben werden (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 JuSchG), andere alkoholische Getränke gar nicht an Minderjährige (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 JuSchG).
  • Für Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse verbietet das Gesetz ausdrücklich Angebot und Abgabe an Minderjährige im Versandhandel (§ 10 Absatz 3 JuSchG), für nikotinfreie E-Zigaretten und deren Behältnisse gilt dasselbe (§ 10 Absatz 4 JuSchG).
  • Eine Altersabfrage per Klick ist eine Angabe des Kunden. Belastbar wird die Prüfung erst mit einem Verfahren, das das Alter tatsächlich feststellt, und einer Übergabe nur an die geprüfte Person.
  • Das Altersmerkmal gehört an den einzelnen Artikel, nicht an den ganzen Shop: drei Stufen — ohne, ab 16, ab 18 — und der Warenkorb übernimmt die höchste Stufe seiner Artikel.
  • Bei Geschenkbestellungen zählt die Person, die das Paket an der Tür entgegennimmt. Der Shop prüft darum auch beim Empfänger, nicht nur beim Besteller.
  • Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig an Minderjährige abgibt; der Rahmen reicht bis 50.000 Euro (§ 28 Absatz 5 JuSchG). Dokumentiert wird das Ergebnis der Prüfung, nicht der Ausweis.

Was das Jugendschutzgesetz beim Versand regelt

Das Jugendschutzgesetz arbeitet mit zwei Altersgruppen. Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 JuSchG), Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 JuSchG). Wo das Gesetz von „Kindern und Jugendlichen“ spricht, meint es also alle Minderjährigen. Darauf bauen die Abgabeverbote für Alkohol auf: Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein sowie Mischungen davon mit alkoholfreien Getränken dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 JuSchG). Andere alkoholische Getränke — Spirituosen, Obstbrände, Liköre — und Lebensmittel, die solche Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen an Kinder und Jugendliche überhaupt nicht abgegeben werden (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 JuSchG).

Für den Versand steht die entscheidende Vorschrift in § 10 Absatz 3 JuSchG: Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch im Wege des Versandhandels an sie abgegeben werden. § 10 Absatz 4 JuSchG erstreckt das auf nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas samt deren Behältnissen. Was Versandhandel ist, bestimmt das Gesetz selbst (§ 1 Absatz 4 JuSchG): jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller vollzogen wird — oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Die Definition nennt damit den Hebel, an dem ein Onlineshop ansetzt: die Vorkehrung. Eine Altersprüfung ist in diesem Sinn kein Zusatz für vorsichtige Händler, sondern der Teil des Shops, auf den das Gesetz schaut.

Bei Tabak ausdrücklich, bei Alkohol über die Abgabe

Für Tabak, nikotinhaltige Erzeugnisse und E-Zigaretten ist der Versand an Minderjährige ausdrücklich geregelt. Beim Alkohol fehlt eine eigene Versandvorschrift; § 9 spricht von der Abgabe in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit. Wie weit das auf den Onlinehandel reicht, wird unterschiedlich beurteilt. Die verbreitete Praxis behandelt die Übergabe an der Haustür als Abgabe und trifft dieselben Vorkehrungen wie beim Tabak. Für den eigenen Shop gehört die Einordnung in eine anwaltliche Prüfung — die Technik dahinter ist in beiden Fällen dieselbe.

Zwei Altersstufen, ein Merkmal je Artikel

Der häufigste Fehler liegt nicht in der Prüfung, sondern davor: Der Shop weiß nicht, welcher Artikel welche Grenze hat. Viele Shops lösen das mit einer Vorschaltseite für den ganzen Auftritt. Das ist zugleich zu viel und zu wenig — zu viel für den Kunden, der nur Olivenöl oder ein Gläserset kaufen will, und zu wenig für den Shop, weil ein Klick auf „Ich bin 18“ nichts feststellt. Der tragfähigere Weg setzt am einzelnen Artikel an. Jeder Artikel bekommt ein Altersmerkmal mit genau drei Werten: ohne Beschränkung, ab 16, ab 18. Der Wert folgt der Produktgruppe, nicht dem Bauchgefühl: Wein, Sekt und Bier stehen auf 16, Spirituosen, Liköre, spirituosenhaltige Mischgetränke, Tabakwaren, nikotinhaltige Liquids sowie E-Zigaretten und E-Shishas auf 18.

Zwei Sonderfälle verdienen eine eigene Zeile im Artikelstamm. Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, stehen im Gesetz neben den Spirituosen — etwa Pralinen mit Brand oder in Rum eingelegte Früchte. Wo die Grenze „nicht nur geringfügig“ im Einzelfall verläuft, sagt das Gesetz nicht in Zahlen; wer unsicher ist, stuft höher ein. Und alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden (§ 9 Absatz 4 JuSchG). Ob dieser Hinweis zusätzlich auf die Produktseite gehört, ist eine Frage für die Rechtsberatung; ihn dort zu zeigen, kostet ein Textfeld. Wer ohnehin Pflichtangaben je Artikel pflegt, kennt das Muster aus den Produktsicherheitsangaben nach GPSR: ein Feld, eine Regel, eine Sperre bei fehlendem Wert.

Drei Werte, kein Freitext

Das Merkmal ist eine Auswahl mit drei Werten. Ein Freitextfeld für das Alter erzeugt Schreibweisen, die keine Regel im Checkout mehr zuverlässig lesen kann.

Sets erben die höchste Stufe

Ein Geschenkkorb mit Wein und Obstbrand steht auf 18. Die Stufe eines Sets wird aus seinen Bestandteilen berechnet, nicht von Hand gesetzt und nicht vergessen.

Regel beim Import

Kommen Artikel per Schnittstelle oder Tabelle, setzt eine Zuordnung nach Warengruppe das Merkmal. Artikel ohne Wert bleiben unveröffentlicht, bis jemand entscheidet.

ProduktgruppeStufe im ShopGrundlage
Bier, Wein, Sekt und Mischungen davon mit alkoholfreien Getränkenab 16§ 9 Absatz 1 Nummer 1 JuSchG
Spirituosen, Obstbrände, Liköreab 18§ 9 Absatz 1 Nummer 2 JuSchG
Lebensmittel mit Spirituosen in nicht nur geringfügiger Mengeab 18§ 9 Absatz 1 Nummer 2 JuSchG
Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops)ab 18, mit Warnhinweis§ 9 Absatz 4 JuSchG
Tabakwaren und nikotinhaltige Liquidsab 18§ 10 Absatz 3 JuSchG
E-Zigaretten und E-Shishas, auch nikotinfreiab 18§ 10 Absatz 4 JuSchG
Gläser, Karaffen, Feinkost ohne Alkoholohnekeine Abgabebeschränkung

Prüfung vor dem Kauf

Die erste Prüfung sitzt im Bestellablauf, und zwar dort, wo der Warenkorb zum ersten Mal einen Artikel der Stufe 16 oder 18 enthält — nicht auf der Startseite. Wer nur Gläser kauft, merkt von der Altersprüfung nichts. Wer eine Flasche Obstbrand in den Warenkorb legt, sieht im Checkout einen zusätzlichen Schritt, der in einem Satz sagt, warum er da ist. Das ist auch eine Frage der Abbruchquote: Ein unerklärter Pflichtschritt kurz vor dem Bezahlen ist genau die Art Reibung, bei der Kunden aussteigen. Wie man den Ablauf an dieser Stelle schlank hält, zeigt der Beitrag zu Warenkorbabbrüchen im Checkout.

Welches Verfahren dort läuft, entscheidet über die Aussagekraft. Die Spanne reicht von der bloßen Bestätigung bis zur Identifizierung mit Ausweisdokument. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Verfahren vor. Beim Versand von Tabak und E-Zigaretten stellt es auf Vorkehrungen ab, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen (§ 2 Absatz 2 JuSchG). Im Versand sieht der Shop seinen Kunden nicht. Ob das den Zweifel zum Regelfall macht, wird unterschiedlich beurteilt; der vorsichtige Weg behandelt jede Bestellung der Stufe 18 so, als bestünde Zweifel. Auch die Zahlungsart ersetzt keine Prüfung: Ein Konto oder eine Karte sagt nichts darüber, wer vor dem Bildschirm sitzt. Welche Zahlungsarten sich sonst für einen Shop eignen, fasst der Überblick zu Zahlungsarten im Onlineshop zusammen.

VerfahrenWas es feststelltEinsatz im Shop
Klick auf „Ich bin 18“Nichts — eine Angabe des KundenHinweis, keine Prüfung
Eingabe des GeburtsdatumsEine Angabe, die niemand überprüftHinweis, keine Prüfung
Online-Ausweisfunktion des PersonalausweisesOb die Altersgrenze erreicht ist, aus dem Chip und ohne KopieStufe 16 und 18 vor dem Kauf
Abgleich mit AuskunfteidatenOb zu Name und Anschrift eine volljährige Person bekannt ist — nicht, wer bestelltStufe 16 und 18, zusammen mit der Prüfung bei Zustellung
VideoidentifizierungPerson und Ausweis im GesprächKundenkonten mit wiederkehrenden Käufen
Prüfung bei der ZustellungAlter der Person, die das Paket annimmtErgänzung zu jedem Verfahren vor dem Kauf

Prüfung bei der Zustellung

Jedes Verfahren vor dem Kauf prüft den Besteller. Das Paket nimmt aber womöglich jemand anders entgegen: ein Kind, das die Tür öffnet, ein Nachbar, eine Abholstation. Die Übergabe ist der Moment, in dem die Ware tatsächlich den Besitzer wechselt, und damit der Moment, in dem eine Abgabe an Minderjährige geschieht oder eben nicht. Darum gehört zu jedem Artikel der Stufe 18 eine Zustellart, bei der der Zusteller das Alter prüft und nur an die berechtigte Person übergibt. Paketdienste bieten dafür eigene Zustelloptionen an, etwa mit Alterssichtprüfung oder mit persönlicher Übergabe an den namentlich genannten Empfänger. Welche davon zu welchem Artikel passt, ist eine Einstellung in der Versandregel und keine Entscheidung am Packtisch.

Im Shop heißt das: Die Versandart wählt nicht der Kunde, der Warenkorb gibt sie vor. Enthält er einen Artikel der Stufe 18, bleibt nur die Zustellart mit Altersprüfung übrig; Abholstationen, Ablageorte und die Zustellung an Nachbarn fallen aus der Auswahl. Das kostet je Paket einen Aufpreis beim Paketdienst, den der Shop entweder einpreist oder als Versandzuschlag ausweist. Wer das offen im Checkout benennt, spart Rückfragen und vermeidet, dass ein Kunde die höheren Versandkosten erst im letzten Schritt sieht. Für Stufe 16 lässt sich dieselbe Regel mit der Altersgrenze 16 anwenden; eine zweite, abweichende Zustelllogik erzeugt oft mehr Fehler, als sie an Versandkosten spart. In den Onlineshops, die wir aufsetzen, ist diese Vorgabe eine Regel an der Versandart und keine Handarbeit im Lager.

Die Vorschaltseite ist keine Prüfung

Eine Seite mit „Ich bin 18“ vor dem Shop wirkt wie Jugendschutz und stellt nichts fest. Sie ersetzt weder das Merkmal am Artikel noch das Verfahren im Checkout noch die Prüfung bei der Übergabe. Wer sie behalten will, behält sie als Hinweis — und baut die eigentliche Prüfung dahinter.
  1. Artikelmerkmal lesen: Enthält der Warenkorb einen Artikel der Stufe 16 oder 18? Wenn nicht, läuft der Checkout ohne Zusatzschritt.
  2. Höchste Stufe bestimmen: Die Stufe des Warenkorbs ist die höchste Stufe seiner Artikel, auch in Sets und Geschenkkörben.
  3. Verfahren vor dem Kauf auslösen: Gespeichert wird das Ergebnis am Kundenkonto oder an der Bestellung, nicht der Ausweis.
  4. Zustellart vorgeben: Für Stufe 18 bleibt nur die Zustellung mit Altersprüfung; Abholstationen und Ablageorte fallen weg.
  5. Übergabe festhalten: Die Zustellbestätigung mit Altersprüfung wird der Bestellung zugeordnet und aufbewahrt.

Gemischte Warenkörbe und Teillieferungen

Ein Feinkostshop verkauft Pasta, Olivenöl und einen Grappa. Legt ein Kunde alle drei in den Warenkorb, gilt für die ganze Bestellung die Stufe 18 — jedenfalls solange alles in einem Paket reist. Das ist die einfachste Regel und in vielen Fällen die richtige: ein Paket, eine Stufe, eine Zustellart. Sie hat allerdings eine Nebenwirkung. Der Aufpreis für die Zustellung mit Altersprüfung fällt dann auch für das Olivenöl an, und die Pasta kann nicht mehr an der Abholstation abgegeben werden.

Wer das vermeiden will, teilt die Sendung: Artikel ohne Beschränkung gehen als normales Paket, die Artikel der Stufe 16 oder 18 getrennt mit Altersprüfung. Das ist fair zum Kunden, aber aufwendiger im Lager und in der Abrechnung — zwei Sendungsnummern, zwei Versandbestätigungen und bei einer Rücksendung die Frage, welcher Teil zurückkommt. Welche Variante passt, hängt vom Sortiment ab: Ein Weinhändler mit überwiegend Artikeln der Stufe 16 fährt mit der einfachen Regel meist besser, ein Feinkostladen mit wenigen Flaschen neben viel Trockenware eher mit der Teilung. Wichtig ist nur, dass die Regel im System steht und nicht im Kopf der Person am Packtisch. Wie sich geteilte Sendungen auf die Rücksendungen auswirken, beschreibt der Beitrag zu Retouren im Onlineshop.

  • Die höchste Altersstufe aller Artikel, einschließlich der Bestandteile von Sets und Geschenkkörben
  • Ob die Bestellung geteilt wird und welcher Teil welche Zustellart bekommt
  • Ob das Verfahren vor dem Kauf abgeschlossen ist und mit welchem Ergebnis
  • Ob die Lieferadresse von der Rechnungsadresse abweicht
  • Ob eine Abholstation oder ein Ablageort gewählt wurde, der für die Stufe ausscheidet
  • Ob eine Überraschungsbox oder ein Gutschein die Stufe der tatsächlich gelieferten Ware verdeckt

Geschenkbestellungen an Dritte

Im Geschenkgeschäft vor Weihnachten gewinnt ein Bestelltyp an Gewicht, der die Altersprüfung am stärksten fordert: die Geschenkbestellung. Der Besteller ist erwachsen und geprüft, das Paket geht an eine andere Adresse — an die Eltern, an Kunden, an Mitarbeitende oder an den Patenonkel. Ob der Empfänger volljährig ist, weiß der Shop in diesem Moment nicht. Weil die Abgabe an der Tür stattfindet, entscheidet das Alter der Person, die das Paket annimmt, nicht das des Bestellers. Die Prüfung vor dem Kauf deckt den Geschenkfall darum nicht ab, die Prüfung bei der Zustellung schon. Den übrigen Fahrplan für diese Wochen enthält der Beitrag zum Weihnachtsgeschäft im Onlineshop.

Für Geschenkbestellungen haben sich drei Bausteine bewährt. Erstens ein Pflichtfeld im Checkout, sobald die Lieferadresse abweicht: Der Besteller nennt den vollständigen Namen des Empfängers, denn ohne Namen kann der Zusteller nicht an die richtige Person übergeben. Zweitens eine Zustellart, die an genau diese Person übergibt und ihr Alter prüft. Drittens ein klarer Hinweis für den Fall, dass niemand Berechtigtes angetroffen wird: Je nach Zustellart wartet das Paket in einer Filiale auf eine Abholung mit Ausweis oder geht an den Shop zurück, nicht zum Nachbarn. Geschäftskunden, die Präsentkörbe an ihre eigenen Kunden verschicken, brauchen dieselbe Logik im Sammelauftrag; wie sich solche Kunden sauber trennen lassen, zeigt der Beitrag zu B2B-Kundengruppen und Nettopreisen.

Empfänger mit Namen

Weicht die Lieferadresse ab, wird der Name des Empfängers zum Pflichtfeld. Die Zustellung mit Altersprüfung braucht eine Person, nicht nur eine Adresse.

Vorwarnung für den Besteller

Die Versandbestätigung nennt die Altersprüfung bei der Übergabe. So kann der Besteller den Empfänger vorwarnen, dass er seinen Ausweis bereithalten sollte.

Kein Ablageort

Ablageort, Nachbar und Abholstation fallen für Stufe 18 aus der Auswahl. Der Shop blendet sie aus, statt eine Bestellung später stornieren zu müssen.

Was der Shop dokumentieren sollte

Ordnungswidrig handelt nach § 28 Absatz 1 JuSchG, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Abgabeverbote verstößt — beim Alkohol nach Nummer 10, bei Tabak, nikotinhaltigen Erzeugnissen und E-Zigaretten im Versandhandel nach Nummer 13. Die Geldbuße kann in diesen Fällen bis zu 50.000 Euro betragen (§ 28 Absatz 5 JuSchG). Entscheidend ist das Wort fahrlässig: Es genügt, dass die gebotene Sorgfalt gefehlt hat. Die Frage im Ernstfall lautet also, welche Vorkehrungen getroffen waren — und die lässt sich nur beantworten, wenn der Shop sie belegen kann.

Dokumentiert wird das Ergebnis, nicht der Mensch. An die Bestellung gehören die Stufe des Warenkorbs, das Verfahren vor dem Kauf, sein Ergebnis und der Zeitpunkt, dazu die gewählte Zustellart und die Zustellbestätigung des Paketdienstes. Eine Ausweiskopie gehört nicht dazu. Sie ist für die Altersprüfung in aller Regel nicht nötig, und wer doch eine anfertigt, darf den Personalausweis nur mit Zustimmung des Inhabers und nur so ablichten, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist (§ 20 Absatz 2 PAuswG); das allgemeine Datenschutzrecht gilt daneben weiter. Weniger Daten sind hier kein Verzicht, sondern die bessere Dokumentation: Ein gespeichertes „geprüft, Stufe erreicht, Verfahren, Datum“ belegt die Vorkehrung, ohne dass der Shop einen Bestand an Ausweisbildern verwalten muss. Was die Datenschutzerklärung dazu sagen sollte, fasst die Datenschutz-Checkliste für Websites zusammen.

Neben dem Bußgeld steht die Abmahnung

Unlauter handelt nach § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Jugendschutzvorschrift in diesem Sinn eine Marktverhaltensregel ist, entscheidet sich im Einzelfall; Verstöße gegen Abgabeverbote können auf diesem Weg auch von Mitbewerbern aufgegriffen werden. Ein Shop, der seine Vorkehrungen belegen kann, steht in beiden Verfahren besser da.

So setzen Sie die Altersprüfung im Shop um

Der Weg beginnt mit einer Zählung, nicht mit einer Erweiterung. Wie viele Artikel führt der Shop, wie viele davon fallen auf Stufe 16, wie viele auf 18, und welche Sets enthalten gemischte Bestandteile? Diese Liste entsteht aus den Warengruppen und wird einmal von Hand durchgesehen. Danach bekommt der Artikelstamm das Merkmal mit drei Werten, der Import eine Zuordnungsregel und die Veröffentlichung eine Sperre für Artikel ohne Wert. Erst dann folgen der Schritt im Checkout, die Versandregel und das Protokoll an der Bestellung. In einem Shop auf Basis von Shopware CE lässt sich das mit Produkteigenschaften, Regeln und Versandarten abbilden, ohne den Bestellablauf neu zu schreiben.

Für einen laufenden Shop lohnt sich diese Reihenfolge besonders: Merkmal und Versandregel greifen sofort, das Verfahren vor dem Kauf kann folgen. Wer ins Ausland verkauft, klärt zusätzlich, welche Altersgrenzen und Versandregeln im Zielland gelten; der Beitrag zum Fernverkauf ins EU-Ausland ordnet die steuerliche Seite ein, der Jugendschutz des Ziellands ist eine eigene Frage. Wir setzen Altersmerkmal, Checkout-Schritt und Versandregel in Onlineshops mit Altersprüfung um und begleiten die laufende Pflege im Rahmen der Website-Betreuung. Für Händler mit Ladengeschäft und Versand passt oft die Verbindung aus Filiale und Shop, wie wir sie für Websites im Einzelhandel bauen. Den Stand Ihres Artikelbestands besprechen wir gern über die Anfrage zur Altersprüfung im Shop.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag beruht auf den amtlichen Textfassungen des Jugendschutzgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, jeweils in der beim Bundesamt für Justiz veröffentlichten Fassung. Herangezogen wurden die §§ 1, 2, 9, 10 und 28 des Jugendschutzgesetzes, § 20 des Personalausweisgesetzes und § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Beitrag ordnet die Rechtslage für die Arbeit an einem Onlineshop ein und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Prüfung.

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