Kurz und einfach erklärt
Ihr Shop verkauft auch an Kunden in anderen Ländern der Europäischen Union? Der Beitrag erklärt, was das für die Umsatzsteuer bedeuten kann.
Er zeigt, was Ihr Shop dafür können muss. Dazu gehören Preise je Land, die Wahl des Landes an der Kasse, Rechnungen und Berichte.
Ein Zähler im Shop kann Sie vorher warnen.
Der Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Was für Sie passt, klärt Ihre Steuerkanzlei.
Wir richten die nötigen Regeln und Berichte in Ihrem Shop ein.
Das erste Paket nach Wien oder Utrecht ist schnell verschickt: Versandzone anlegen, Porto eintragen, fertig. Steuerlich bleibt zunächst alles beim Alten, solange die Verkäufe an Privatkundschaft in anderen EU-Ländern klein sind. Sobald diese Fernverkäufe aber zusammen die Schwelle von 10.000 Euro (§ 3c Abs. 4 UStG) überschreiten, gilt die Umsatzsteuer des Landes, in dem das Paket ankommt, mit eigenem Satz, eigener Rechnung und einer Quartalsmeldung über das OSS-Verfahren. Dieser Beitrag zeigt, was der Onlineshop dafür können muss: Steuersätze je Lieferland, Preisanzeige, Länderauswahl im Checkout, Rechnungen, eine Auswertung je Land für die Meldung und eine Warnung, bevor die Schwelle mitten im Jahr fällt. Er ersetzt keine Steuerberatung; welche Variante zu Ihrem Geschäft passt, klärt Ihre Steuerkanzlei.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schwelle von 10.000 Euro gilt für alle Fernverkäufe in andere EU-Länder zusammen, nicht je Land. Maßgeblich sind das Vorjahr und das laufende Jahr (§ 3c Abs. 4 UStG).
- Wird die Schwelle im laufenden Jahr überschritten, greift die Regel des Lieferlands noch im selben Jahr. Den genauen Zeitpunkt legt die Kanzlei fest, der Shop muss ihn jederzeit umsetzen können (§ 3c Abs. 4 UStG).
- Über das OSS-Verfahren meldet der Händler alle Lieferländer in einer Erklärung beim Bundeszentralamt für Steuern, je Kalendervierteljahr und innerhalb eines Monats nach Quartalsende (§ 18j UStG, § 16 Abs. 1d UStG).
- Entscheidend ist das Land, in dem das Paket ankommt, nicht die Rechnungsadresse und nicht die Sprache der Seite. Der Steuersatz hängt deshalb an der Lieferadresse (§ 3c Abs. 1 UStG).
- Technisch braucht der Shop drei Bausteine: eine Steuerregel je Lieferland, eine Steuerklasse je Artikel statt eines festen Satzes und einen Bericht je Land und Satz für die Quartalsmeldung.
- Wer freiwillig auf die Schwelle verzichtet, ist mindestens zwei Kalenderjahre daran gebunden. Ein Zähler, der vor der Schwelle warnt, hält die Entscheidung bis dahin offen (§ 3c Abs. 4 UStG).
Wann der Steuersatz des Lieferlands gilt
Die Grundregel steht in § 3c Abs. 1 UStG: Als Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gilt der Ort, an dem sich die Ware bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Für einen Onlineshop heißt das ganz praktisch: Wo das Paket ankommt, wird die Lieferung besteuert. Ein Händler aus Hannover, der eine Kaffeemühle an eine Privatkundin in Graz verschickt, liefert steuerlich nach Österreich. Ob die Kundin Deutsch spricht, mit welcher Karte sie bezahlt oder wo ihre Rechnungsadresse liegt, spielt für diese Frage keine Rolle.
Fernverkauf meint Lieferungen an Privatkundschaft in einem anderen EU-Land, bei denen der Händler die Ware versendet oder versenden lässt. Verkäufe an Unternehmen mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer laufen nach anderen Regeln; wie ein Shop Geschäftskunden mit Nettopreisen und eigener Kundengruppe führt, zeigt der Beitrag Kundengruppen und Nettopreise im B2B-Onlineshop. Für den Fernverkauf zählt allein, dass eine Privatperson in einem anderen EU-Land bestellt und die Ware dorthin geht.
Die Ausnahme für kleinere Händler steht in § 3c Abs. 4 UStG. Die Regel des Lieferlands greift nicht, wenn die Fernverkäufe in andere Mitgliedstaaten insgesamt 10.000 Euro (§ 3c Abs. 4 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten. Zwei Begriffe in diesem Satz sind für die Shoptechnik entscheidend. „Insgesamt“ heißt: Es gibt eine Summe für alle Lieferländer zusammen, keine eigene Grenze je Land. „Laufendes Kalenderjahr“ heißt: Die Schwelle kann mitten im Jahr fallen, und dann gilt die neue Regel noch im selben Jahr, nicht erst nach Silvester. Das Gesetz zählt dabei auch bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland mit (§ 3a Abs. 5 UStG); wer neben Waren auch Leistungen dieser Art anbietet, klärt die Summe mit der Kanzlei.
Die Schwelle ist eine Summe, keine Grenze je Land
Der Blick zurück gehört dazu. Hat der Shop die Schwelle im Vorjahr überschritten, gilt die Regel des Lieferlands vom ersten Tag des neuen Jahres an, auch wenn im Januar noch kaum etwas ins Ausland geht. Der Zähler braucht deshalb zwei Werte: das abgeschlossene Vorjahr und das laufende Jahr. Nur wenn beide unter der Grenze liegen, bleibt es beim deutschen Steuersatz für Pakete ins EU-Ausland.
Dass diese Frage kein Randthema ist, zeigt der Markt: Laut Eurostat haben 2025 78 Prozent (Eurostat) der Internetnutzer zwischen 16 und 74 Jahren in der EU online eingekauft. Wer mit einem Onlineshop gut gefunden wird, bekommt früher oder später Bestellungen aus Österreich, den Niederlanden oder Belgien, oft ohne dass dort gezielt geworben wurde. Bei einem angenommenen Warenkorb von 80 Euro sind 10.000 Euro gerade einmal 125 Bestellungen im Jahr, verteilt über alle EU-Länder.
Umgekehrt kann ein Händler auf die Schwelle verzichten. Er erklärt dem Finanzamt, dass er die Ausnahme nicht nutzen will, und besteuert dann von der ersten Lieferung an im Lieferland. Das Gesetz knüpft daran eine Bindung: Die Erklärung gilt mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 UStG). Für manche Shops ist das die einfachere Lösung, weil es keinen Wechsel mitten im Jahr gibt und die Technik von Anfang an nach Lieferland rechnet. Ob sich das lohnt, hängt von den Steuersätzen der Zielländer und vom Preismodell ab, dazu weiter unten mehr. Die Entscheidung trifft der Händler mit seiner Kanzlei; der Shop muss nur beide Wege abbilden können.
Das OSS-Verfahren: eine Meldung für alle Lieferländer
Ohne ein Sammelverfahren müsste sich ein Händler in der Regel in jedem Lieferland steuerlich erfassen lassen und dort Erklärungen abgeben. Das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG, kurz OSS für One-Stop-Shop, bündelt das: Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18j Abs. 1 UStG), und die Umsätze aller Lieferländer landen in einer gemeinsamen Erklärung. Die Steuer wird dort je Land und Satz berechnet und an das Bundeszentralamt gezahlt.
Drei Regeln aus dem Gesetz bestimmen, wie der Shop arbeiten muss. Erstens ist die Teilnahme nur einheitlich für alle Mitgliedstaaten (§ 18j Abs. 1 UStG) möglich; wer OSS nutzt, meldet darüber alle Fernverkäufe in alle EU-Länder, nicht nur einzelne. Zweitens ist die Teilnahme vor Beginn des Besteuerungszeitraums (§ 18j Abs. 1 UStG) anzuzeigen, ab dem das Verfahren genutzt werden soll. Drittens ist der Besteuerungszeitraum im OSS das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d UStG), nicht der Monat und nicht das Jahr.
Die Frist ist knapp bemessen. Die Erklärung ist innerhalb eines Monats (§ 18j Abs. 4 UStG) nach Ablauf jedes Quartals über die amtliche Schnittstelle zu übermitteln, und die berechnete Steuer ist am letzten Tag des Folgemonats (§ 18j Abs. 4 UStG) fällig. Für das dritte Quartal bedeutet das: Ende Oktober müssen Erklärung und Zahlung stehen. Wer den Bericht erst am letzten Tag aus dem Shop zieht und dabei Lücken entdeckt, hat keinen Puffer mehr.
Nachträgliche Änderungen sind vorgesehen. Berichtigungen einer Erklärung, die innerhalb von drei Jahren (§ 18j Abs. 4 UStG) nach dem Ende des Meldezeitraums vorgenommen werden, zeigt der Händler mit einer späteren Erklärung an und nennt dabei das Quartal, das berichtigt wird. Für den Shop ist das der Moment, in dem Retouren wichtig werden. Ob eine Erstattung als Berichtigung eines früheren Quartals gemeldet wird, klärt die Kanzlei; der Bericht muss dafür aber zeigen, zu welchem Verkaufsquartal eine Erstattung gehört. Wie sich Rücksendungen grundsätzlich senken lassen, beschreibt der Beitrag Retouren im Onlineshop reduzieren.
| Merkmal | Unter der Schwelle | Über der Schwelle, mit OSS |
|---|---|---|
| Auslöser | Summe im Vorjahr und im laufenden Jahr höchstens 10.000 Euro | Summe über 10.000 Euro oder freiwilliger Verzicht |
| Steuersatz | Deutscher Satz | Satz des Lieferlands |
| Maßgebliche Adresse | Für den Satz ohne Bedeutung | Lieferadresse der Bestellung |
| Meldung | Deutsche Umsatzsteuer-Voranmeldung | OSS-Erklärung je Quartal beim Bundeszentralamt für Steuern |
| Frist | Wie bei den übrigen Inlandsumsätzen | Ein Monat nach Quartalsende, Zahlung bis Monatsende |
| Einstellung im Shop | Eine Steuerregel für alle Länder | Steuerregel je Lieferland mit Gültigkeitsdatum |
Der Shop liefert die Zahlen, die Kanzlei die Meldung
Was der Shop vor dem ersten Paket können muss
Die meisten Shopsysteme kennen Steuerregeln, doch die Grundeinstellung ist in der Regel auf den Inlandsverkauf zugeschnitten: ein Steuersatz je Artikel, gerechnet nach dem Sitz des Händlers. Für den Fernverkauf braucht es drei Umbauten. Der erste betrifft die Grundlage der Berechnung. Der Steuersatz muss sich nach der Lieferadresse richten, nicht nach der Rechnungsadresse und nicht nach der gewählten Sprache. Weichen Rechnungs- und Lieferadresse voneinander ab, zählt das Land, in das die Ware geht.
Der zweite Umbau betrifft die Artikel. Wer im Artikel einen festen Steuersatz hinterlegt, muss bei jedem neuen Lieferland alle Artikel anfassen. Tragfähiger ist eine Steuerklasse je Artikel, etwa „Normalsatz“, „ermäßigt Lebensmittel“ oder „ermäßigt Bücher“. Welcher Satz dahinter steht, entscheidet eine Tabelle je Land. So zeigt dieselbe Klasse in jedem Lieferland auf den dort gültigen Satz. Welche Waren in welchem Land ermäßigt sind, weicht von Land zu Land ab und gehört in die Hand der Kanzlei, nicht in die Vermutung eines Mitarbeiters.
Der dritte Umbau ist die Satztabelle selbst. Sie braucht für jede Kombination aus Land und Steuerklasse einen Satz und ein Datum, ab dem er gilt. Steuersätze ändern sich: Ein Land senkt einen ermäßigten Satz oder hebt den Normalsatz an. Ein Eintrag mit Gültigkeitsdatum lässt sich vorab anlegen und greift dann automatisch, ohne dass jemand um Mitternacht die Tabelle ändert. Die aktuellen Sätze pflegt der Händler nach Vorgabe seiner Kanzlei; der Shop sorgt dafür, dass ein fehlender Eintrag nicht still mit dem deutschen Satz gerechnet wird, sondern auffällt.
Lieferadresse entscheidet
Der Steuersatz wird aus dem Land der Lieferadresse abgeleitet. Weicht die Rechnungsadresse ab, ändert das nichts am Satz. Im Warenkorb rechnet der Shop neu, sobald das Lieferland wechselt.
Steuerklasse statt Prozentsatz
Artikel tragen eine Klasse wie Normalsatz oder ermäßigt, keinen festen Wert. Die Tabelle je Land liefert den Satz. Ein neues Lieferland bedeutet dann einen Tabelleneintrag, nicht tausend geänderte Artikel.
Satz mit Gültigkeitsdatum
Jeder Satz hat ein Datum, ab dem er gilt, und Änderungen lassen sich vorab eintragen. Fehlt für ein Land ein Eintrag, sperrt der Shop die Lieferung dorthin, statt mit dem deutschen Satz weiterzurechnen.
Im Checkout zeigt sich, ob die Einstellungen zusammenpassen. Die Länderauswahl sollte nur die Länder anbieten, für die Versandzone, Versandkosten und Steuerregel hinterlegt sind. Ein Land ohne Steuerregel gehört nicht in die Auswahl, auch wenn der Paketdienst dorthin liefert. Ändert die Kundin im letzten Schritt das Lieferland, müssen Steuer, Gesamtpreis und Versandkosten sofort neu berechnet werden, bevor sie auf „Zahlungspflichtig bestellen“ klickt. Welche Zahlungsarten Kundschaft im Ausland erwartet, ist ein eigenes Thema; der Beitrag Zahlungsarten im Onlineshop 2026 ordnet die gängigen Verfahren ein.
- Länderliste im Checkout nur mit Ländern, für die Versandzone und Steuerregel hinterlegt sind
- Steuerberechnung nach Lieferadresse, nicht nach Rechnungsadresse oder Sprache
- Steuerklasse je Artikel statt eines festen Prozentsatzes im Artikel
- Satztabelle je Land und Klasse mit dem Datum, ab dem der Satz gilt
- Sperre für Länder ohne Eintrag statt stiller Rechnung mit deutschem Satz
- Umschalter, der die Regel des Lieferlands ab einem festgelegten Datum aktiviert
Preise je Land: gleicher Endpreis oder Netto plus Landessteuer
Sobald der Steuersatz vom Lieferland abhängt, stellt sich eine kaufmännische Frage: Soll der Artikel überall gleich viel kosten, oder ändert sich der Endpreis mit dem Land? Beide Wege sind verbreitet, und beide lassen sich technisch sauber umsetzen. Die Wahl hat aber Folgen für Marge, Werbung und Pflegeaufwand.
Beim gleichen Endpreis bleibt der Preis im Shop für alle Länder gleich, und die Steuer wird herausgerechnet. Das ist für Kundschaft und Werbung einfach: ein Preis in der Anzeige, ein Preis im Newsletter, ein Preis im Shop. Der Nachteil liegt in der Marge. Ist der Steuersatz im Lieferland höher als in Deutschland, bleibt bei gleichem Endpreis weniger Nettoerlös übrig; ist er niedriger, bleibt mehr. Bei einem Artikel mit kleiner Spanne kann ein höherer Satz den Ertrag in einem Land spürbar schmälern.
Bei Netto plus Landessteuer steht im Hintergrund ein Nettopreis, und der Endpreis ergibt sich aus dem Satz des Lieferlands. Die Marge bleibt überall gleich, dafür ändert sich der angezeigte Preis mit dem Land. Der Shop muss dann das Lieferland schon vor dem Warenkorb kennen, etwa über eine Länderauswahl im Kopfbereich, und bei einem Wechsel alle Preise neu anzeigen. Wichtig ist, dass der angezeigte Preis zum Lieferland passt, bevor bestellt wird. Ein Endpreis, der erst im letzten Schritt steigt, ist ein bekannter Grund für Kaufabbrüche; wie sich solche Brüche erkennen lassen, zeigt der Beitrag Warenkorbabbrüche reduzieren.
Eine Stolperstelle liegt bei Aktionen. Wer Rabatte mit Streichpreisen bewirbt, muss den früheren Preis je Land korrekt nachhalten können, wenn sich die Endpreise je Land unterscheiden. Welche Regeln für Preisermäßigungen gelten, erklärt der Beitrag Streichpreise und Rabatte korrekt ausweisen. Beim gleichen Endpreis bleibt das einfach, bei Landespreisen braucht die Preishistorie eine eigene Spalte für das Land.
| Merkmal | Gleicher Endpreis | Netto plus Landessteuer |
|---|---|---|
| Angezeigter Preis | In allen Ländern gleich | Ändert sich mit dem Lieferland |
| Nettoerlös | Schwankt mit dem Steuersatz | In allen Ländern gleich |
| Werbung und Produktdaten | Ein Preis für alle Kanäle | Preis je Land in jedem Kanal |
| Lieferland muss bekannt sein | Spätestens im Checkout | Vor dem ersten angezeigten Preis |
| Preishistorie für Aktionen | Eine Historie | Eine Historie je Land |
| Passt eher zu | Kleinem Auslandsanteil, einheitlicher Werbung | Hohem Auslandsanteil, knappen Spannen |
Sprachfassung: nützlich, aber keine Steuerfrage
Die Schwelle im Blick: Zähler, Warnung, Jahresende
Weil die Schwelle für alle Länder gemeinsam gilt und im laufenden Jahr fallen kann, braucht der Shop einen Zähler, der täglich mitläuft. Er summiert die Entgelte aller Fernverkäufe in andere EU-Länder; das Gesetz spricht vom Gesamtbetrag der Entgelte. Was im Einzelfall hineingehört, etwa bei Versandkosten, legt die Kanzlei fest. Geschäftskunden mit gültiger Identifikationsnummer zählen nicht mit, Stornos und Erstattungen senken die Summe. Daneben steht der Wert des Vorjahres, der festgeschrieben wird, sobald das Jahr abgeschlossen ist.
Sinnvoll sind zwei Warnstufen. Die erste meldet sich, wenn die Summe etwa drei Viertel der Schwelle erreicht. Das ist der Zeitpunkt, um mit der Kanzlei zu sprechen, die Satztabelle zu prüfen und die OSS-Anzeige vorzubereiten. Die zweite Stufe meldet sich, wenn die Schwelle erreicht ist. Dann muss die Regel des Lieferlands aktiv sein, und zwar ab dem Zeitpunkt, den die Kanzlei festlegt. Beide Warnungen sollten nicht nur im Verwaltungsbereich stehen, sondern per E-Mail an eine feste Person gehen, damit sie im Tagesgeschäft nicht untergehen. Welche Kennzahlen ein Shop ohnehin regelmäßig im Blick haben sollte, beschreibt der Beitrag Website-Erfolg messen.
- Oktober: OSS-Erklärung für das dritte Quartal bis zum Monatsende übermitteln und die Steuer zahlen, sofern der Shop bereits am Verfahren teilnimmt
- Anfang November: Stand des Zählers mit der Kanzlei durchgehen und die erwarteten Auslandsumsätze des Weihnachtsgeschäfts dagegenlegen
- Mitte November: Satztabelle für alle Lieferländer prüfen, die OSS-Anzeige vorbereiten und die Umstellung auf die Regel des Lieferlands im Testsystem durchspielen
- Dezember: Zähler täglich prüfen und bei Erreichen der Schwelle nach Vorgabe der Kanzlei umstellen
- Januar: Vorjahreswert festschreiben, den Zähler für das neue Jahr starten und die Erklärung für das vierte Quartal bis Ende Januar übermitteln
- Laufend: Erstattungen aus dem Weihnachtsgeschäft ihrem Verkaufsquartal zuordnen
Wenn das Weihnachtsgeschäft die Schwelle reißt
Rechnungen und Bericht für die Quartalsmeldung
Auf der Rechnung muss der Satz stehen, der für die Lieferung gilt. Unter der Schwelle ist das der deutsche Satz, darüber der Satz des Lieferlands, ausgewiesen zusammen mit dem Betrag der Steuer. Die Rechnungsvorlage braucht deshalb keinen fest eingetragenen Satz, sondern übernimmt ihn aus der Bestellung. Ob für Fernverkäufe im OSS-Verfahren überhaupt eine Rechnung ausgestellt werden muss, klärt die Kanzlei; viele Händler stellen sie trotzdem aus, weil Kundschaft einen Beleg erwartet und die Buchhaltung ohnehin einen braucht.
Mit der elektronischen Rechnung hat der Fernverkauf wenig zu tun. Die Pflicht zur strukturierten E-Rechnung betrifft Umsätze zwischen Unternehmen im Inland, nicht Privatkundschaft im Ausland. Was sich dort ändert und in welchen Schritten, beschreibt der Beitrag E-Rechnung im Onlineshop.
Der wichtigste Baustein für die Quartalsmeldung ist ein Bericht, den der Shop auf Knopfdruck liefert. Er fasst die Fernverkäufe je Quartal nach Lieferland und Steuersatz zusammen, zeigt Nettoumsatz und Steuer und führt Erstattungen getrennt auf, jeweils mit dem Quartal, in dem die ursprüngliche Lieferung stattfand. Als Tabelle exportiert, ist er die Grundlage, auf der die Kanzlei die Erklärung erstellt. Wer die Aufzeichnungen im Shop sauber führt, erleichtert auch spätere Rückfragen; welche Aufbewahrungsfristen gelten, nennt Ihnen Ihre Kanzlei.
- Quartal und Jahr, in dem die Lieferung ausgeführt wurde
- Lieferland aus der Lieferadresse als Ländercode
- Angewendeter Steuersatz und Steuerklasse der Position
- Nettobetrag und Steuerbetrag je Land und Satz in Euro
- Erstattungen und Stornos mit dem Quartal der ursprünglichen Lieferung
- Währung und Umrechnungskurs, falls in fremder Währung verkauft wurde
Steht ohnehin ein Wechsel des Shopsystems an, gehören Steuerklassen, Satztabelle, Zähler und Bericht in das Lastenheft und nicht in die Nacharbeit nach dem Start. Welche Fehler bei einem Umzug sonst Reichweite kosten, zeigt der Beitrag Website-Relaunch ohne Rankingverlust.
Sonderfälle, die eine eigene Regel brauchen
Nicht jede Lieferung ins EU-Ausland folgt dem Schema. § 3c Abs. 5 UStG nimmt unter anderem die Lieferung neuer Fahrzeuge aus, außerdem Gegenstände, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden, und Lieferungen, auf die die Differenzbesteuerung nach § 25a angewendet wird. Wer gebrauchte Waren mit Differenzbesteuerung verkauft, braucht dafür eine eigene Steuerklasse, die der Zähler und der Bericht getrennt führen. Das Gleiche gilt für Waren, die beim Kunden aufgebaut werden.
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Wein, Spirituosen oder Tabakwaren gelten zusätzlich eigene Vorgaben, die über die Umsatzsteuer hinausgehen; auch hier gehört die Frage vor dem ersten Versand zur Kanzlei. Wer solche Waren verschickt, muss neben Steuerfragen außerdem das Alter der Kundschaft prüfen. Worauf es dabei ankommt, beschreibt der Beitrag Altersprüfung im Onlineshop für Alkohol und Tabak.
Die Schweiz und Norwegen gehören nicht zur EU. Lieferungen dorthin sind keine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, sie zählen nicht zur Schwelle und laufen nicht über das hier beschriebene OSS-Verfahren. Dort gelten Ausfuhr- und Zollregeln, die im Shop einen eigenen Versandweg mit eigener Steuerregel brauchen.
So setzen Sie den Verkauf ins EU-Ausland im Shop um
Die Reihenfolge ist wichtiger als das Tempo. Zuerst klärt der Händler mit seiner Kanzlei, ob er die Schwelle nutzt oder freiwillig verzichtet, welche Länder beliefert werden und welches Preismodell gilt. Danach wird der Shop umgebaut: Steuerklassen, Satztabelle, Länderliste, Rechnungsvorlage, Zähler und Bericht. Erst am Ende öffnet sich die Länderauswahl für die neuen Lieferländer, und die erste Bestellung aus dem Ausland läuft als Testbestellung durch alle Schritte bis zum Bericht.
Wir bauen Onlineshops mit Steuerregeln je Lieferland, Schwellenzähler und Quartalsbericht und richten sie so ein, dass die Umstellung ein Schalter ist und kein Projekt. Für Geschäfte mit Ladenlokal und Onlineshop beschreibt die Seite Website für den Einzelhandel den Aufbau aus einer Hand. Wer den Shop dauerhaft betreuen lassen möchte, findet die Leistungen unter Website-Betreuung.
Ob Ihr Shop dafür umgebaut oder nur erweitert werden muss, lässt sich in einem Gespräch klären. Schicken Sie uns über die Anfrage zum Shop-Umbau die Adresse Ihres Shops und die Länder, in die Sie liefern möchten; wir melden uns mit einer Einschätzung, was schon vorhanden ist und was fehlt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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