Ein durchgestrichener Preis neben einem Aktionspreis ist das älteste Verkaufsargument des Handels. Seit der Neufassung der Preisangabenverordnung ist er zugleich eine Angabe mit klarer rechtlicher Bedeutung: Wer im Onlineshop eine Preisermäßigung ankündigt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage (PAngV) nennen — und der ist selten der Preis von letzter Woche. Dieser Artikel zeigt, was die Vorschrift wirklich verlangt, wie Gerichte sie ausgelegt haben und wie sich die Anforderung im Shop technisch abbilden lässt, ohne dass jede Aktion zur Handarbeit wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Bezugspunkt jeder Rabattwerbung ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage, nicht der zuletzt verlangte Preis.
- Auch eine Prozentangabe und jede werbliche Hervorhebung der Ermäßigung müssen sich auf diesen Referenzpreis beziehen.
- Die Regel stammt aus dem EU-Recht und gilt seit dem 28. Mai 2022 in allen Mitgliedstaaten in gleicher Grundform.
- Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt und zugleich abmahnfähig — beide Wege existieren nebeneinander.
- Technisch braucht es eine Preishistorie je Artikel und Verkaufskanal, aus der der Referenzpreis automatisch entsteht.
Was die 30-Tage-Regel tatsächlich verlangt
Die Vorschrift steht in Paragraf 11 der Preisangabenverordnung und ist kürzer, als ihr Ruf vermuten lässt. Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage (PAngV) vor Anwendung der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Drei Wörter dieses Satzes entscheiden über nahezu jeden Streitfall: niedrigster, Gesamtpreis, angewendet. Niedrigster heißt das Minimum des Zeitraums, nicht der zuletzt gültige Preis. Gesamtpreis heißt der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, nicht ein Nettowert und nicht ein Preis ohne die verpflichtenden Zuschläge. Angewendet heißt tatsächlich gegenüber Verbrauchern verlangt, nicht bloß in einer Preisliste geführt oder intern kalkuliert. Wer diese drei Begriffe im Shop sauber abbildet, hat den größeren Teil der Arbeit hinter sich.
Die Regel ist kein deutscher Sonderweg. Sie geht auf Artikel 6a der europäischen Preisangabenrichtlinie zurück, den die Änderungsrichtlinie eingefügt hat: Der vorherige Preis ist danach der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen (EU-Richtlinie 2019/2161) vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Anzuwenden sind diese Vorschriften seit dem 28. Mai 2022 (EU-Richtlinie 2019/2161); die neu gefasste deutsche Preisangabenverordnung trat am 28.5.2022 (PAngV) in Kraft. Für Erzeugnisse, die seit weniger als 30 Tagen (EU-Richtlinie 2019/2161) auf dem Markt sind, dürfen die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum vorsehen — eine Öffnung, die zeigt, dass der Gesetzgeber den Neuanlauf eines Artikels mitgedacht hat.
Zweck dieses Referenzzeitraums von mindestens 30 Tagen ist es, Händler daran zu hindern, mit Preisen zu jonglieren und gefälschte Preisermäßigungen anzukündigen, beispielsweise einen Preis für einen kurzen Zeitraum zu erhöhen, um ihn anschließend zu senken und als (erhebliche) Preisermäßigung darzustellen, wodurch die Verbraucher irregeführt werden.
Diese Begründung der Europäischen Kommission (Europäische Kommission) ist für die Praxis wichtiger als jede Detailfrage, weil sie den Maßstab liefert, an dem ein Gericht eine Aktion misst. Es geht nicht darum, ob ein Streichpreis irgendwann einmal galt, sondern darum, ob die Ermäßigung wirtschaftlich das ist, was sie zu sein vorgibt. Eine kurze Preiserhöhung wenige Tage vor der Aktion erzeugt formal einen höheren Vorpreis — sie liefert aber genau das Muster, das die Vorschrift verhindern soll, und sie wirkt sich auf den 30-Tage-Tiefstpreis ohnehin nicht aus. Der Referenzwert bleibt das Minimum des gesamten Zeitraums.
Zwei Ausnahmen, mehr sind es nicht
Warum die Regel den ganzen Markt betrifft
Preisauszeichnung ist keine Randfrage eines kleinen Segments. Der deutsche Online-Handel setzte zuletzt 92,3 Mrd. Euro (HDE) im Jahr um, und der Online-Anteil am gesamten Einzelhandelsumsatz lag bei 13,5 Prozent (HDE). Jeder achte im Einzelhandel ausgegebene Euro fließt damit über eine Bestellstrecke, in der ein Preis nicht von einem Mitarbeiter erklärt, sondern von einer Vorlage gerendert wird. Genau deshalb wirkt sich ein Konfigurationsfehler in der Preisauszeichnung nicht auf ein Regal aus, sondern auf den gesamten Katalog gleichzeitig.
Die Bewegung ist dabei nicht rückläufig. Im dritten Quartal 2025 erreichten die Bestellungen von Waren im E-Commerce in Deutschland 17.960 Mio. Euro (Bundesverband E-Commerce und Versandhandel), gemessen brutto inklusive Umsatzsteuer. Auf der Nachfrageseite ist der Kanal längst Normalität: 82 Prozent (Statistisches Bundesamt) der Menschen zwischen 25 und 44 Jahren haben in den letzten drei Monaten online eingekauft. Wer heute einen Rabatt auszeichnet, spricht also nicht eine technikaffine Minderheit an, sondern die Mehrheit einer ganzen Altersgruppe.
Europaweit sieht das Bild ähnlich aus: 78 Prozent (Eurostat) der Internetnutzerinnen und -nutzer in der EU haben binnen zwölf Monaten online bestellt. Aufschlussreich sind dabei die Beschwerdezahlen. 5 Prozent (Eurostat) berichteten von Kosten, die höher waren als angegeben, während 63 Prozent (Eurostat) gar kein Problem beim Online-Einkauf erlebten. Preisangaben sind damit kein Massenärgernis, aber sie sind die Kategorie, in der eine Abweichung sofort als Täuschung wahrgenommen wird — und in der ein einzelner Vorfall die Bewertung eines Shops länger belastet als eine verspätete Lieferung. Wie sich das auf Vertrauenssignale auswirkt, haben wir im Beitrag zu rechtssicheren Produktbewertungen beschrieben; die Preisdarstellung ist der zweite Baustein derselben Glaubwürdigkeit, und beide zahlen auf die Sichtbarkeit eines Shops in der Suche ein.
Nicht nur der Streichpreis
Erfasst ist jede Bekanntgabe einer Ermäßigung — Preisschild, Badge, Banner, Newsletter-Betreff und Kategorieteaser gleichermaßen.
Je Kanal getrennt
Der Referenzpreis bemisst sich nach dem Preis, den dieser Händler gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Ein anderer Kanal mit eigener Preisführung braucht eine eigene Historie.
Rollierend, nicht kalendarisch
Die 30 Tage laufen rückwärts ab dem Beginn der Ermäßigung. Ein Kalendermonat ist kein Ersatz und erzeugt an Monatsgrenzen falsche Referenzwerte.
Der Bezugspunkt bei Prozentangaben
Die praktisch wichtigste Auslegungsfrage lautete jahrelang: Muss sich auch die beworbene Prozentzahl auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen, oder genügt es, den Tiefstpreis irgendwo daneben zu nennen? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das am 26. September 2024 (Gerichtshof der Europäischen Union) entschieden. Die Antwort fiel eindeutig aus: Eine Preisermäßigung, die als Prozentsatz oder als Werbeaussage zur Hervorhebung der Vorteilhaftigkeit des Preisangebots dargestellt wird, muss auf Grundlage des vorherigen Preises im Sinne des Artikels 6a bestimmt werden. Die Prozentzahl ist also keine freie Marketingangabe neben dem Pflichthinweis, sondern selbst eine geregelte Angabe.
Der zugrunde liegende Fall zeigt, wie klein die Beträge sein können, um die gestritten wird. Ein Händler bewarb einen Aktionspreis von 1,29 Euro (Gerichtshof der Europäischen Union), daneben stand durchgestrichen der zuletzt verlangte Preis von 1,69 Euro (Gerichtshof der Europäischen Union), und der niedrigste Gesamtpreis der vorangegangenen 30 Tage lag ebenfalls bei 1,29 Euro. Die beworbene Prozentermäßigung war damit gegen den letzten Verkaufspreis gerechnet statt gegen den 30-Tage-Tiefstpreis, gegenüber dem es gar keine Ermäßigung gab. Für die Umsetzung im Shop folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Prozentzahl, Streichpreis und Ersparnis in Euro dürfen nicht aus drei verschiedenen Quellen stammen. Sie müssen alle aus demselben Referenzwert abgeleitet werden.
- Prozentangabe: wird gegen den 30-Tage-Tiefstpreis gerechnet, nicht gegen den zuletzt gültigen Preis und nicht gegen eine Preisempfehlung.
- Streichpreis: zeigt denselben Referenzwert, der der Prozentangabe zugrunde liegt — sonst widersprechen sich zwei Angaben auf derselben Seite.
- Ersparnis in Euro: ist die Differenz aus Referenzwert und Aktionspreis, gerundet nach derselben Regel wie die Preisanzeige.
- Werbliche Aussagen: "Bestpreis", "Tiefpreis" oder "günstiger denn je" sind Hervorhebungen der Vorteilhaftigkeit und unterliegen demselben Maßstab.
Die Preisempfehlung ist kein Referenzpreis
Was der Bundesgerichtshof 2025 klargestellt hat
Nach der europäischen Entscheidung war die deutsche Umsetzung an der Reihe. Der Bundesgerichtshof entschied am 9. Oktober 2025 (Bundesgerichtshof) über die Werbung mit einem Preisvorteil und stellte fest, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird. Tragend ist damit die Preisklarheit, also die Deutlichkeit der Angabe; die Bezugsgröße für die Prozentzahl hatte bereits der Gerichtshof der Europäischen Union geklärt. Die vorher verbreitete Praxis, den Tiefstpreis nur kleingedruckt am Seitenende zu ergänzen, ist damit vom Tisch.
Im entschiedenen Sachverhalt war ein Kaffeeprodukt mit dem Hinweis -36 Prozent (Bundesgerichtshof) beworben worden. In der Vorwoche hatte die Beklagte 6,99 Euro verlangt, in der Woche davor 4,44 Euro — und genau 4,44 Euro war der nun beworbene Aktionspreis. Gegenüber dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bestand damit überhaupt keine Ermäßigung; die Prozentzahl war gegen den Vorwochenpreis gerechnet, der nur klein gedruckt danebenstand. Für Shopbetreiber ist die praktische Botschaft weniger juristisch als organisatorisch — ein Rabatt, der aus einer Tabelle im Marketing kommt und nicht aus der Preishistorie des Systems, ist strukturell angreifbar, unabhängig von der Sorgfalt der einzelnen Person, die ihn eingetragen hat.
Der Kern in einem Satz
Der Preisblock auf der Produktseite
Aus den Vorgaben ergibt sich ein Preisblock, der sich gut standardisieren lässt. Oben steht der Aktionspreis als Gesamtpreis, daneben der durchgestrichene Referenzpreis und die Prozentangabe. Direkt darunter folgt der Pflichthinweis, dass es sich beim Streichpreis um den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage handelt, danach der Grundpreis und die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten. Wichtig ist die räumliche Nähe: Der Hinweis muss dort stehen, wo der Preis wahrgenommen wird, nicht in einem Aufklappbereich am Seitenende und nicht in einer Fußnote hinter einem Sternchen, das erst nach dem Scrollen auflöst.
| Element | Angreifbare Umsetzung | Belastbare Umsetzung |
|---|---|---|
| Streichpreis | Letzter regulärer Preis aus dem Stammdatensatz | Niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage aus der Preishistorie |
| Prozentangabe | Gegen die Preisempfehlung oder einen Zwischenpreis gerechnet | Gegen denselben Referenzwert gerechnet wie der Streichpreis |
| Pflichthinweis | Sternchen mit Auflösung im Seitenfuß | Zeile unmittelbar unter dem Preis, ohne Interaktion lesbar |
| Kategorieseite | Nur Badge mit Prozentzahl, kein Referenzwert | Badge plus Streichpreis, Hinweis auf der Detailseite verlinkt |
| Aktionsende | Preis bleibt stehen, Badge verschwindet manuell | Zeitgesteuert, Referenzwert wird nach Aktionsende neu berechnet |
Der Preisblock steht dabei nicht allein. Er teilt sich die Produktseite mit den Pflichtangaben aus dem Produktsicherheitsrecht, die wir in einem eigenen Beitrag zu GPSR und ProdSG aufgeschlüsselt haben, und mit den Angaben zu Zahlung und Versand. Beide Bereiche konkurrieren um dieselbe Fläche über der Falz. Wer sie nacheinander ohne Konzept ergänzt, produziert eine Seite, auf der die Kaufentscheidung im Kleingedruckten untergeht — mit messbaren Folgen, wie der Beitrag zu Warenkorbabbrüchen zeigt.
Grundpreis und die übrigen Pflichtangaben
Die 30-Tage-Regel steht nicht für sich, sondern in einer Verordnung, die den gesamten Preisauftritt regelt. Die Grundpreispflicht ist der Teil, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ist neben dem Gesamtpreis der Grundpreis anzugeben. Ausgenommen sind Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm (PAngV) oder 10 Milliliter (PAngV) — eine Grenze, die vor allem Proben und Kleinstmengen betrifft.
Die Mengeneinheit des Grundpreises ist ebenfalls vorgegeben: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter (PAngV) der Ware. Wer stattdessen "je 100 Gramm" ausweist, weil es freundlicher aussieht, weicht von der Vorgabe ab. Der Grundpreis muss zudem in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen — dieselbe räumliche Anforderung, die auch für den 30-Tage-Hinweis gilt. In der Aktionsdarstellung bedeutet das: Sinkt der Gesamtpreis, sinkt der Grundpreis mit, und beide Werte müssen zueinander passen. Ein Grundpreis, der noch aus dem regulären Preis gerechnet ist, verrät die Aktion sofort.
- Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile prominent ausweisen.
- Streichpreis als niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage danebenstellen und als solchen beschriften.
- Prozentangabe und Ersparnis aus demselben Referenzwert ableiten.
- Grundpreis in der vorgeschriebenen Mengeneinheit unmittelbar daneben zeigen und mit dem Aktionspreis neu berechnen.
- Hinweis auf Umsatzsteuer und Versandkosten ergänzen, mit Verweis auf die konkreten Versandkosten.
- Aktionszeitraum technisch begrenzen und den Referenzwert nach dem Ende automatisch neu bestimmen.
Ein Testfall, der viel abdeckt
Was ein Verstoß kostet
Die Preisangabenverordnung ist bußgeldbewehrt. Der Verstoß gegen die Pflicht aus § 11 Absatz 1 (PAngV) ist ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit benannt. Den Rahmen liefert das Wirtschaftsstrafgesetz: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (WiStG 1954) geahndet werden. Das ist der obere Rand, nicht der Regelfall — aber er ist hoch genug, dass die Frage nicht in die Kategorie der lässlichen Formfehler fällt.
Parallel dazu steht das Lauterkeitsrecht. Seine Bußgeldvorschrift setzt allerdings einen weitverbreiteten Verstoß voraus und greift nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme: Unter diesen Voraussetzungen kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro (UWG) verhängt werden; hat der Unternehmer in den betroffenen Mitgliedstaaten mehr als 1,25 Mio. Euro (UWG) Jahresumsatz erzielt, sind bis zu 4 Prozent (UWG) des Jahresumsatzes möglich. Für die fehlerhafte Preisauszeichnung eines einzelnen Händlers ist das typischerweise nicht der Weg. Der praktisch häufigste Fall ist dort die Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen Verband, die keine Behörde voraussetzt und deutlich schneller kommt als ein Bußgeldbescheid.
Der europäische Rahmen dahinter ist ebenso deutlich. Die Änderungsrichtlinie verlangt für weitverbreitete Verstöße eine Höchstgeldbuße von mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes (EU-Richtlinie 2019/2161) des Unternehmens in den betroffenen Mitgliedstaaten; liegen keine Umsatzinformationen vor, ist eine Höchstgeldbuße von mindestens 2 Mio. Euro (EU-Richtlinie 2019/2161) vorzusehen. Diese Zahlen zielen auf grenzüberschreitende Kampagnen und nicht auf den einzelnen Händler mit einem falsch konfigurierten Badge. Sie zeigen aber, welchen Stellenwert der Gesetzgeber der korrekten Preisangabe beimisst.
Wie oft es tatsächlich zum Streit kommt, lässt sich an der Arbeit der Wettbewerbszentrale ablesen: 54 Prozent (Wettbewerbszentrale) der Anfragen und Beschwerden betrafen im Jahr 2024 den Vorwurf der Irreführung, und über alle Themengebiete hinweg wurden 1.362 Fälle (Wettbewerbszentrale) förmlich beanstandet; Preisangaben und Preiswerbung nennt die Quelle darin als eines der Beispielthemen, ohne eine eigene Fallzahl auszuweisen. Preisangaben sind damit kein Nischenthema der Rechtsabteilung, sondern eines der beiden Felder, in denen sich der Wettbewerb gegenseitig am genauesten beobachtet. Wer seinen Shop dauerhaft betreuen lässt, verlagert diese Prüfung aus dem Zufall in einen festen Turnus.
Countdown-Zähler und andere Knappheitssignale
Die 30-Tage-Regel trifft selten allein auf. Wo mit Rabatten gearbeitet wird, stehen meist auch Knappheitshinweise, Countdown-Zähler und Vergleichslisten auf der Seite. Eine koordinierte Untersuchung von Online-Verkaufsplattformen fand irreführende Praktiken bei 148 von 399 (Europäische Kommission) geprüften Shops. Bei 42 Shops (Europäische Kommission) lief ein Countdown-Zähler mit einer Frist für den Kauf zu einem bestimmten Preis, der schlicht falsch war. Solche Elemente sind für sich genommen kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, aber sie verstärken den Eindruck einer Ermäßigung — und damit erhöhen sie das Risiko, dass die Gesamtdarstellung als irreführend bewertet wird.
Die Verbreitung ist beträchtlich. Eine Untersuchung im Auftrag der Europäischen Kommission fand manipulative Gestaltungsmuster auf 97 Prozent (Europäische Kommission) der untersuchten beliebtesten Websites und Anwendungen der EU. Für Shopbetreiber ist die Schlussfolgerung praktisch: Ein Countdown, der nach Ablauf neu startet, eine Verfügbarkeitsanzeige, die nicht aus dem Bestand kommt, und ein Streichpreis, der nicht aus der Historie stammt, gehören zur selben Kategorie von Gestaltungsentscheidungen. Sie lassen sich einzeln rechtfertigen und wirken zusammen als Muster.
Countdown mit echtem Ende
Der Zähler bezieht sein Enddatum aus derselben Aktionsdefinition wie der Preis. Läuft er ab, endet auch der Aktionspreis — ohne Neustart und ohne Handgriff.
Bestand statt Behauptung
"Nur noch 3 verfügbar" kommt aus dem Lagerbestand oder steht nicht auf der Seite. Eine gerundete oder gedeckelte Anzeige ist zulässig, eine erfundene nicht.
Vorauswahl sichtbar machen
Voreingestellte Zusatzleistungen im Warenkorb sind gesondert zu kennzeichnen und dürfen keinen Preisbestandteil verstecken, der zum Gesamtpreis gehört.
Die Regel im Shopsystem verankern
Die eigentliche Arbeit liegt nicht im Text auf der Produktseite, sondern in der Datenhaltung dahinter. Gebraucht wird eine Preishistorie je Artikel und Verkaufskanal, die jeden angewendeten Gesamtpreis mit Beginn und Ende festhält. Aus dieser Historie lässt sich der Referenzpreis als Minimum über ein rollierendes Fenster berechnen, statt ihn beim Anlegen einer Aktion von Hand einzutragen. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Ein von Hand gepflegtes Feld ist zum Zeitpunkt der nächsten Preisänderung veraltet, ein berechneter Wert nicht.
{
"artikel": "SKU-10482",
"kanal": "shop-de",
"waehrung": "EUR",
"historie": [
{ "von": "2026-08-01", "bis": "2026-08-19", "gesamtpreis": 49.90 },
{ "von": "2026-08-20", "bis": "2026-08-27", "gesamtpreis": 39.90 },
{ "von": "2026-08-28", "bis": "2026-09-05", "gesamtpreis": 49.90 }
],
"aktion": {
"start": "2026-09-06",
"ende": "2026-09-13",
"gesamtpreis": 34.90,
"referenzpreis": 39.90,
"referenzfenster_tage": 30,
"hinweis": "Niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage"
}
}In diesem Beispiel liegt der Referenzpreis bei 39,90 Euro, obwohl unmittelbar vor der Aktion 49,90 Euro verlangt wurden. Genau diese Differenz ist der Punkt, an dem die meisten Umsetzungen scheitern: Das System kennt den Vorpreis, aber nicht das Minimum. Die Ersparnis beträgt damit 5 Euro und nicht 15 Euro, und die Prozentangabe lautet 13 Prozent statt 30 Prozent. Beide Werte lassen sich aus dem Datensatz berechnen, sobald der Referenzpreis feststeht — und beide sind falsch, wenn er aus dem Stammdatensatz gezogen wird.
- Preishistorie je Artikel und Kanal wird lückenlos geschrieben, auch bei Massenimporten und Preispflege über Schnittstellen.
- Der Referenzpreis wird beim Start einer Aktion berechnet und nicht von Hand eingetragen.
- Streichpreis, Prozentangabe und Ersparnis stammen aus einem einzigen Feld im Datensatz.
- Der Pflichthinweis erscheint auf Detailseite, Kategorieseite, im Warenkorb und in Feeds an Preisportale.
- Aktionen haben ein technisches Enddatum, und der Referenzwert wird danach neu bestimmt.
- Artikel mit weniger als 30 Tagen Historie sind gesondert behandelt und nicht mit einem leeren Referenzfeld beworben.
Wer mehrere Verkaufsstellen betreibt, hat den zusätzlichen Fall, dass Preise je Standort abweichen können; wie sich solche Strukturen sauber abbilden lassen, beschreibt der Beitrag zu Standortseiten für mehrere Standorte. Die übrigen Pflichtangaben rund um Bestellung und Anbieterkennzeichnung haben wir in den Beiträgen zu Zahlungsarten im Onlineshop und zur Impressumspflicht behandelt; wer zusätzlich mit Umweltaussagen wirbt, findet die Anforderungen dazu im Beitrag zu Umweltaussagen auf der Website. Rabattaktionen wirken sich außerdem auf das Retourenverhalten aus, wie der Beitrag zu Retouren im Onlineshop zeigt. Wenn Sie Ihre Preisauszeichnung einmal strukturiert durchgehen möchten: Wir zeigen in unseren Onlineshop-Leistungen, wie sich Preishistorie und Auszeichnung verbinden lassen, nennen die Konditionen transparent, geben einen Überblick über das gesamte Leistungsspektrum und besprechen den konkreten Fall gern im direkten Gespräch.
Quellen und Studien