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Impressumspflicht 2026: Pflichtangaben auf der Website

Impressumspflicht 2026: die acht Angaben nach Paragraf 5 DDG, der veraltete OS-Plattform-Hinweis und eine Pflegeroutine für Ihre Website im Überblick.

15 Min. Lesezeit ImpressumDDGRechtssicherheitWebsite-BetreuungOnlineshop

Das Impressum ist der Teil einer Website, den fast jeder Betrieb einmal anlegt und danach jahrelang unberührt lässt. Genau darin liegt das Problem: Die Rechtsgrundlage heißt seit dem 6. Mai 2024 nicht mehr Telemediengesetz, sondern Digitale-Dienste-Gesetz (Digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. 2024 I Nr. 149), und die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung, auf die unzählige Impressen, AGB und Bestellbestätigungen verlinken, ist mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben worden (Verordnung (EU) 2024/3228, Artikel 1). Wer beides nicht nachgezogen hat, zitiert heute eine aufgehobene Vorschrift und verweist auf einen toten Link, ausgerechnet auf der Seite, die Erreichbarkeit und Seriosität belegen soll. Dieser Beitrag sortiert, was 2026 tatsächlich auf eine gewerbliche Website gehört: die acht Angabenblöcke aus Paragraf 5 Absatz 1 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, Paragraf 5), die Bausteine, die verschwinden müssen, die technischen Anforderungen an Erreichbarkeit und Einbindung sowie eine Pflegeroutine, damit die Pflichtangaben nicht wieder fünf Jahre lang unbeachtet bleiben. Er gibt Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Paragraf 5 DDG knüpft nicht an Rechtsform oder Größe an, sondern an die Tätigkeit: Wer geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet, braucht ein Impressum.
  • Die Umsetzung scheitert selten am Verständnis, meist an Details — eine Postfachadresse statt der ladungsfähigen Anschrift oder die Steuernummer statt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Der Hinweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung gehört seit ihrer Einstellung am 20. März 2025 (Verordnung (EU) 2024/3228) nicht mehr ins Impressum.
  • Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein — zwei Klicks von jeder Seite aus gelten als Maßstab.
  • Neben Paragraf 5 DDG greifen je nach Angebot weitere Pflichten, etwa zu Preisangaben, Widerruf oder Verbraucherstreitbeilegung.
  • Ein Impressum veraltet nicht durch Zeitablauf, sondern durch Ereignisse: Umzug, Rechtsformwechsel oder neue Geschäftsführung müssen sofort nachgezogen werden.

Wen die Impressumspflicht wirklich trifft

Paragraf 5 Absatz 1 DDG knüpft weder an die Rechtsform noch an die Größe eines Betriebs an, sondern an die Tätigkeit: Wer geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bereithält, muss die dort aufgezählten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (Digitale-Dienste-Gesetz, Paragraf 5 Absatz 1). Geschäftsmäßig meint dabei eine nachhaltige, planmäßige Tätigkeit; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach verbreiteter Auslegung nicht erforderlich. Damit fallen deutlich mehr Auftritte unter die Pflicht, als viele Betreiber vermuten. Die Grenze verläuft nicht zwischen groß und klein, sondern zwischen rein privat und geschäftsmäßig.

Praktisch heißt das: Die Einzelunternehmerin mit vier Unterseiten braucht ein vollständiges Impressum genauso wie die GmbH mit angeschlossenem Shop. Ein Verein, der Sponsorenlogos einbindet, Werbeplätze verkauft oder Beiträge online abwickelt, verlässt den rein privaten Bereich. Und ein Unternehmensprofil in einem sozialen Netzwerk ist ein eigenständiger digitaler Dienst; nach den Rechtsinformationen der Industrie- und Handelskammern genügt dort in der Regel ein eindeutig bezeichneter Verweis auf das Impressum der eigenen Website, sofern er ohne Umwege zum Ziel führt (DIHK und IHK-Rechtsinformationen zum Internetrecht). Wer seine Website ohnehin gerade neu aufsetzt, plant die Pflichtseiten am besten früh ein: In unserer Übersicht typischer Relaunch-Fehler gehören sie zu den Punkten, die regelmäßig erst nach dem Livegang auffallen.

Vom TMG zum DDG: was sich 2024 geändert hat

Das Telemediengesetz ist mit dem Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 entfallen (Digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. 2024 I Nr. 149). Die allgemeinen Informationspflichten wurden inhaltlich weitgehend übernommen und stehen jetzt in Paragraf 5 DDG, die Sanktion findet sich in Paragraf 33 DDG. Ein Impressum, das noch mit der Zeile „Angaben gemäß Paragraf 5 TMG“ überschrieben ist, wird dadurch nicht automatisch inhaltlich falsch. Es zitiert nur eine Vorschrift, die es seit zwei Jahren nicht mehr gibt, und ist damit vor allem ein Hinweis darauf, wann die Seite zuletzt jemand angesehen hat.

Einzelunternehmen und Freiberufler

Auch ohne Handelsregistereintrag gilt die Pflicht in vollem Umfang. Statt Register und Rechtsform stehen hier Name, ladungsfähige Anschrift und, bei reglementierten Berufen, Kammer und Berufsbezeichnung im Vordergrund.

Gesellschaften jeder Größe

Bei juristischen Personen kommen Rechtsform, Vertretungsberechtigte und, sofern Angaben zum Kapital gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital hinzu (Digitale-Dienste-Gesetz, Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1).

Vereine mit wirtschaftlichem Bezug

Sobald Werbung, Sponsoring, ein Shop oder kostenpflichtige Angebote hinzukommen, ist der Auftritt geschäftsmäßig. Zusätzlich gehören Vereinsregister, Registernummer und die Vertretungsberechtigten nach der Satzung hinein.

Profile in sozialen Netzwerken

Jedes gewerblich genutzte Profil braucht eine eigene Anbieterkennzeichnung. Ein deutlich benannter Verweis auf das Impressum der Website wird in den Kammer-Hinweisen als praxistauglicher Weg beschrieben, ein Verweis auf die Startseite dagegen nicht.

Landingpages und Microsites

Kampagnenseiten unter eigener Domain sind eigene Dienste. Gerade dort fehlt das Impressum häufig, weil die Seite ohne den gewohnten Footer aus dem Hauptauftritt gebaut wurde.

Onlineshops und Marktplatzprofile

Im Shop kommen zu den Angaben nach Paragraf 5 DDG die verbraucherschützenden Pflichten hinzu: Widerrufsbelehrung, Musterformular, Preis- und Versandangaben sowie produktbezogene Informationen.

Die acht Pflichtangaben im Detail

Der Gesetzestext ist kurz, die Umsetzung scheitert selten am Verständnis und meist an Details: eine Postfachadresse statt der Anschrift, die Steuernummer statt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine fehlende zweite Kontaktmöglichkeit neben der E-Mail-Adresse. Die folgende Übersicht folgt der Reihenfolge des Gesetzes und benennt jeweils den Punkt, an dem es in der Praxis klemmt.

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Paragraf 5 Absatz 1

1. Name und Anschrift

Der Name, unter dem der Betrieb auftritt, und die Anschrift der Niederlassung. Ein Postfach genügt dafür nicht, weil die Angabe eine Zustellung ermöglichen soll. Bei juristischen Personen kommen Rechtsform und Vertretungsberechtigte hinzu, bei einer GmbH also die Geschäftsführung mit vollständigem Namen.

2. Schnelle elektronische Kontaktaufnahme

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Die Adresse selbst gehört ins Impressum; ein reines Kontaktformular an anderer Stelle deckt diesen Punkt nach der Rechtsprechung nicht ab.

3. Zuständige Aufsichtsbehörde

Erforderlich, soweit der Dienst oder die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf, etwa bei Versicherungsvermittlung, Bewachungsgewerbe oder Finanzanlagenvermittlung. Anzugeben sind Bezeichnung und Anschrift der Behörde, in der Praxis ergänzt um deren Website.

4. Register und Registernummer

Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister samt Registernummer. Die Angabe entfällt, wenn kein Eintrag besteht; das Registergericht gehört zur vollständigen Bezeichnung dazu.

5. Reglementierte Berufe

Bei Kammerberufen sind die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat der Verleihung sowie die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen und ein Hinweis darauf zu nennen, wo diese einsehbar sind. Betroffen sind unter anderem Heilberufe, Rechts- und Steuerberatung sowie Architektur und Ingenieurwesen.

6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit vorhanden (Digitale-Dienste-Gesetz, Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 6). Die Steuernummer des Finanzamts ist damit nicht gemeint und gehört aus Datenschutzgründen eher nicht ins Impressum.

7. Abwicklung und Liquidation

Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, muss das im Impressum stehen. Der Punkt wird selten gebraucht und dann zuverlässig vergessen, weil in dieser Phase andere Themen drängen.

8. Audiovisuelle Mediendienste

Wer audiovisuelle Mediendienste anbietet, ergänzt den Sitzstaat sowie die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden. Für einen Betrieb mit Imagefilm auf der Startseite ist das üblicherweise nicht einschlägig, für eine eigene Mediathek dagegen schon.

Zwei Punkte verdienen eine eigene Bemerkung. Erstens die Anschrift: Gefragt ist eine Adresse, unter der eine Zustellung möglich ist. Wer von zu Hause arbeitet, kann diese Adresse nicht durch ein Postfach ersetzen; auch Konstruktionen über eine reine Zustelladresse sind heikel, weil die Angabe die tatsächliche Niederlassung abbilden soll. Zweitens der Kontaktweg: Die E-Mail-Adresse ist zwingend, ihre Schreibweise als Grafik oder mit Leerzeichen zur Spam-Abwehr macht die Angabe aber schwer nutzbar und damit angreifbar. Wirksamer sind serverseitige Maßnahmen und eine saubere Zustellbarkeit, wie sie unser Beitrag zu SPF, DKIM und DMARC beschreibt.

Der zweite Kommunikationsweg neben der E-Mail

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass neben der E-Mail-Adresse ein weiterer Weg zur unmittelbaren und effizienten Kommunikation angeboten werden muss, dass dies aber nicht zwingend eine Telefonnummer sein muss: Eine elektronische Anfragemaske kann genügen, wenn Anfragen zeitnah beantwortet werden, im entschiedenen Fall innerhalb von 30 bis 60 Minuten (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16. Oktober 2008, C-298/07). Wer keine Telefonnummer veröffentlichen möchte, braucht also eine belastbare Antwortroutine statt eines Formulars, das niemand liest.

Der Baustein, der 2026 raus muss

Über Jahre gehörte ein Satz zum Standardrepertoire jedes Impressums und jeder AGB: der Hinweis auf die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung, kurz OS- oder ODR-Plattform. Diese Pflicht ist entfallen. Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 wurde mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben, die Einreichung neuer Beschwerden endete bereits am 20. März 2025 (Verordnung (EU) 2024/3228, Artikel 1 und Artikel 2). Die Kommission weist auf ihren Seiten seither darauf hin, dass die Plattform eingestellt ist und stattdessen die nationalen Streitbeilegungsstellen zu nutzen sind (Europäische Kommission, Hinweis zur Einstellung der ODR-Plattform).

Die Begründung des Gesetzgebers ist ungewöhnlich deutlich: Die Plattform zog zwar zwischen zwei und drei Millionen Besucher an (Verordnung (EU) 2024/3228, Erwägungsgründe), wurde aber nur von rund 5 Prozent (Verordnung (EU) 2024/3228) der Verbraucher genutzt, die überhaupt eine Beschwerde einreichten; lediglich 2 Prozent (Verordnung (EU) 2024/3228) der Beschwerden erhielten eine positive Antwort des Unternehmens, und unionsweit gelangten am Ende etwa 200 Fälle (Verordnung (EU) 2024/3228) pro Jahr tatsächlich in ein Verfahren. Für Websitebetreiber ist die Zahl vor allem eine Erklärung dafür, warum ein über zehn Jahre eingeübter Textbaustein plötzlich verschwindet.

BausteinBis 19. Juli 2025Seit 20. Juli 2025
Link zur OS-Plattform im ImpressumPflichtangabe für online tätige Unternehmer nach der ODR-VerordnungRechtsgrundlage aufgehoben, der Link führt ins Leere
Hinweistext in den AGBÜblicher Standardsatz mit Verweis auf die PlattformErsatzlos streichen oder durch einen zutreffenden Hinweis ersetzen
Hinweis in Bestellstrecke und BestätigungsmailIn vielen Shopsystemen als Textbaustein hinterlegtIn den Vorlagen suchen und entfernen, auch in PDF-Anhängen
Hinweis zur VerbraucherschlichtungsstellePflicht nach dem VerbraucherstreitbeilegungsgesetzBleibt bestehen und ist gesondert zu prüfen
Angabe der E-Mail-Adresse für VerbraucherAus der ODR-Verordnung abgeleitetErgibt sich weiterhin aus Paragraf 5 DDG
  • Impressum: Hinweistext und Verlinkung vollständig entfernen, auch in älteren Sprachversionen der Seite
  • AGB und Kundeninformationen: Standardklausel prüfen, häufig steht der Satz dort ein zweites Mal
  • Bestellstrecke: Checkout-Texte, Bestätigungsseite und Pflichthinweise vor dem Kaufbutton durchsehen
  • Transaktionsmails: Bestellbestätigung, Versandbestätigung und Rechnungsvorlagen enthalten den Baustein oft als Fußzeile
  • Widerrufsbelehrung und angehängte PDF-Dokumente: separat gepflegte Dateien werden bei Textänderungen regelmäßig übersehen
  • Marktplatz- und Plattformprofile: dort hinterlegte Verkäuferinformationen werden getrennt von der eigenen Website gepflegt
  • Newsletter-Vorlagen und Signaturen: der Hinweis wandert erfahrungsgemäß in jede Vorlage, die einmal aus dem Impressum kopiert wurde

Warum der tote Link mehr ist als ein Schönheitsfehler

Ein Verweis auf eine abgeschaltete Schlichtungsplattform erweckt den Eindruck, Verbrauchern stünde ein Weg offen, den es nicht mehr gibt. Solche Angaben können als irreführende Verbraucherinformation gewertet und wettbewerbsrechtlich beanstandet werden, gerade weil sie leicht maschinell auffindbar sind. Der Aufwand für die Bereinigung ist gering, das Auffinden aller Fundstellen dagegen die eigentliche Arbeit: In Projekten steckt der Baustein erfahrungsgemäß in drei bis sechs verschiedenen Vorlagen und Textbausteinen (Projekterfahrung).

Getrennt davon zu betrachten ist der Hinweis nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Unternehmer, die eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen leicht zugänglich darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Von dieser Pflicht ausgenommen ist, wer am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Paragraf 36). Die Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen führt das Bundesamt für Justiz (Bundesamt für Justiz, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Wer den OS-Baustein entfernt, sollte den VSBG-Hinweis also nicht versehentlich mitlöschen, sondern separat prüfen.

Erreichbarkeit: zwei Klicks, klarer Name, echter Text

Das Gesetz verlangt nicht nur die richtigen Angaben, sondern auch ihre Auffindbarkeit: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass die Anbieterkennzeichnung nicht auf der Startseite stehen muss, sondern über zwei Links erreichbar sein darf, sofern deren Bezeichnungen dem durchschnittlichen Nutzer geläufig sind, etwa „Kontakt“ und „Impressum“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2006, Aktenzeichen I ZR 228/03). Daraus hat sich die verbreitete Zwei-Klick-Regel entwickelt. Sie ist eine Obergrenze, kein Gestaltungsziel: Ein Footer-Link auf jeder Unterseite erledigt die Anforderung in einem Klick.

  • Der Link steht im Footer jeder Seite, auch auf Landingpages, Kampagnenseiten und Fehlerseiten
  • Die Bezeichnung ist eindeutig: „Impressum“ ist etabliert, kreative Alternativen wie „Wer wir sind“ sind es nicht
  • Die Angaben stehen als HTML-Text auf der Seite, nicht als Grafik, PDF-Datei oder Download
  • Die Seite ist ohne Anmeldung, ohne Consent-Klick und ohne aktives JavaScript lesbar
  • Die Inhalte sind mit Tastatur und Screenreader erreichbar, der Link ist Teil der Tabreihenfolge
  • Die Seite liefert Status 200 und keine Weiterleitungskette über mehrere Domains
  • Die Angaben stehen unmittelbar auf der Impressumsseite, nicht hinter einem weiteren Klick in einem Akkordeon
  • Suchmaschinen dürfen die Seite auf noindex sehen, für Menschen bleibt sie durchgängig aufrufbar

Die Lücke sitzt meist am Rand

Vollständig fehlt das Impressum selten auf der Hauptdomain. Es fehlt auf der Kampagnen-Landingpage ohne Footer, im separaten Buchungssystem unter einer Subdomain, in der Shop-Kasse mit reduziertem Layout und auf der Baustellenseite, die seit dem Relaunch niemand mehr aufgerufen hat. Wer prüft, prüft deshalb nicht die Website, sondern jede Einstiegsseite, die extern verlinkt oder beworben wird.

Technisch ist das eine Frage der Vorlage, nicht des Textes. Wird der Footer als eigene Komponente gepflegt und auf allen Seitentypen ausgespielt, entsteht die Lücke gar nicht erst; wird er pro Seite kopiert, entsteht sie mit dem nächsten Sonderlayout. Das betrifft auch angebundene Funktionen: Ein separates Buchungsmodul, wie es unser Beitrag zur Online-Terminbuchung auf der Website beschreibt, läuft häufig unter eigener Adresse und braucht dann eine eigene Einbindung der Pflichtangaben. Bei einem Onlineshop kommt der Checkout hinzu, der aus Konversionsgründen oft ohne Navigation und ohne Footer gebaut wird. Wer hier bewusst gestaltet, verliert nichts an Konversion und gewinnt Rechtssicherheit; im Webdesign ist der Impressumslink schlicht ein Pflichtelement der Seitenvorlage.

Was neben dem Impressum oft fehlt

Die Angaben nach Paragraf 5 DDG sind der Kern, aber nicht der gesamte Pflichtenkreis einer gewerblichen Website. Weitere Vorschriften greifen je nach Angebot, und sie stehen an unterschiedlichen Stellen: teils im Impressum, teils in eigenen Seiten, teils direkt im Bestellprozess. Die folgende Übersicht nennt die Punkte, die in Prüfungen am häufigsten offen sind.

Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte

Wer journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote bereithält, etwa einen regelmäßig gepflegten Fachblog oder ein Magazin, muss zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen (Medienstaatsvertrag, Paragraf 18 Absatz 2). Die Angabe steht üblicherweise am Ende des Impressums.

Widerruf und Musterformular

Im Fernabsatz gehören Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular zu den vorvertraglichen Informationen (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Artikel 246a). Beides gehört nicht ins Impressum, sondern in eine eigene, aus dem Bestellprozess verlinkte Seite.

Preis- und Versandangaben

Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer, zusätzlich anfallende Versandkosten und, wo einschlägig, Grundpreise ergeben sich aus der Preisangabenverordnung. Fehlerhafte Versandkostenhinweise gehören zu den klassischen Beanstandungen im Onlinehandel.

Datenschutzerklärung als eigene Seite

Die Informationspflichten aus Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung sind rechtlich etwas anderes als das Impressum und gehören in eine eigene Seite. Wie sich beides sauber trennen lässt, zeigt unsere DSGVO-Checkliste für Websites.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Für viele Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Was daraus praktisch folgt, fasst der Beitrag zur BFSG-Pflicht für Websites zusammen; die Umsetzung beschreiben wir unter barrierefreie Websites.

Produktbezogene Pflichtangaben

Im Shop kommen die Angaben zu Hersteller, verantwortlicher Person in der EU, Produktidentifikatoren und Warnhinweisen hinzu. Der Beitrag zu den GPSR-Pflichtangaben im Onlineshop ordnet ein, was davon an welcher Stelle des Angebots steht.

Impressum und Datenschutzerklärung sauber trennen

In der Praxis wandern Datenschutzhinweise gern ans Ende des Impressums, weil beides „rechtlich“ ist. Das erschwert die Pflege: Die Datenschutzerklärung ändert sich mit jedem neuen Dienst auf der Website, das Impressum nur bei Änderungen am Unternehmen. Zwei getrennte Seiten mit eigenen Footer-Links sind übersichtlicher, und sie erleichtern die Abstimmung mit dem Consent-Konzept, das der Beitrag zum Cookie-Banner nach den aktuellen Vorgaben beschreibt.

Neu hinzugekommen ist ein Punkt, den viele Impressen noch nicht kennen: Wenn auf der Website ein KI-gestützter Assistent oder Chatbot arbeitet, greifen eigene Transparenzanforderungen. Sie gehören nicht ins Impressum, sondern an die Stelle, an der Nutzer mit dem System interagieren. Der Beitrag zur Kennzeichnung von KI-Chatbots beschreibt, welche Hinweise dabei erwartet werden und wie sie sich unauffällig in die Oberfläche einfügen.

Pflegeroutine statt Copy-Paste

Ein Impressum veraltet nicht durch Zeitablauf, sondern durch Ereignisse. Die meisten Fehler entstehen deshalb nicht bei der Ersterstellung, sondern in dem Moment, in dem sich etwas am Unternehmen ändert und die Website als Letztes davon erfährt. Eine Pflegeroutine besteht aus zwei Teilen: klar benannten Anlässen und einem festen Termin, der auch dann greift, wenn kein Anlass aufgetreten ist.

  1. Anlässe festlegen: Rechtsformwechsel, Umfirmierung, Umzug, Wechsel in der Geschäftsführung, neue Kammerzugehörigkeit, Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, neuer Shop, neue Landingpage.
  2. Verantwortung benennen: Eine Person entscheidet, wann eine Änderung die Website betrifft. Ohne diese Zuordnung erfährt die Website von der neuen Anschrift zuletzt.
  3. Fundstellen dokumentieren: eine kurze Liste aller Orte, an denen Pflichtangaben stehen, von der Impressumsseite über die Shop-Vorlagen bis zu den Profilen in sozialen Netzwerken.
  4. Jahrestermin setzen: ein fester Kontrolltermin, an dem die Liste einmal komplett durchgegangen wird, unabhängig von konkreten Anlässen.
  5. Änderungen protokollieren: Datum, Auslöser und geänderte Felder festhalten, damit im Streitfall nachvollziehbar bleibt, seit wann welche Angabe online steht.
  6. Rechtliche Abstimmung einplanen: bei Sonderkonstellationen, reglementierten Berufen oder neuen Geschäftsmodellen die Prüfung durch den eigenen Rechtsbeistand vorsehen.
AnlassWas zu prüfen istWoher die Angabe kommt
Rechtsformwechsel oder UmfirmierungName, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Registernummer, Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerHandelsregisterauszug, Steuerberatung
Umzug oder neue NiederlassungAnschrift im Impressum, in Shop-Vorlagen, in Rechnungen und in PlattformprofilenGewerbeanmeldung, interne Stammdaten
Wechsel in der GeschäftsführungVertretungsberechtigte, gegebenenfalls Verantwortlicher für redaktionelle InhalteGesellschafterbeschluss, Handelsregister
Neuer Onlineshop oder BestellprozessWiderruf, Musterformular, Preis- und Versandangaben, Pflichthinweise vor dem KaufbuttonRechtsberatung, Shop-Konfiguration
Neue Landingpage oder SubdomainFooter mit Impressumslink, Datenschutzerklärung, Erreichbarkeit in zwei KlicksSeitenvorlage im Content-System
Jährlicher KontrollterminAlle Fundstellen, veraltete Rechtsverweise, tote Links, Aktualität der Kammerangabeneigene Fundstellenliste

Der Aufwand für diese Routine ist überschaubar, sobald die Fundstellenliste einmal existiert: In laufender Betreuung liegt eine vollständige Kontrolle erfahrungsgemäß bei einer bis zwei Stunden pro Jahr, der größere Teil davon entfällt auf Shop-Vorlagen und Transaktionsmails (Projekterfahrung). Warum sich dieselbe Logik auf Technik, Updates und Sicherheit übertragen lässt, beschreibt unser Beitrag dazu, warum Website-Wartung nicht optional ist. Wer die Pflege abgeben möchte, findet die Leistungen dazu unter Website-Betreuung.

Was ein Verstoß praktisch bedeutet

Die formale Sanktion steht in Paragraf 33 DDG: Wer entgegen Paragraf 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro (Digitale-Dienste-Gesetz, Paragraf 33 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6). Für juristische Personen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann sich der Rahmen an bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes orientieren (Digitale-Dienste-Gesetz, Paragraf 33 Absatz 8). Diese Zahlen beschreiben den gesetzlichen Rahmen, nicht die übliche Praxis.

Im Alltag ist der wahrscheinlichere Weg ein anderer: eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder anspruchsberechtigte Verbände, verbunden mit Abmahnkosten und einer Unterlassungserklärung. Fehlende oder veraltete Pflichtangaben sind dafür ein dankbares Ziel, weil sie sich von außen ohne Aufwand feststellen lassen und keine Einzelfallermittlung erfordern. Genau deshalb lohnt der halbe Tag, den eine gründliche Prüfung kostet, deutlich mehr als die Diskussion darüber, ob ein Formfehler wirklich verfolgt wird.

Einordnung statt Rechtsberatung

Dieser Beitrag gibt Orientierung für die technische und redaktionelle Umsetzung auf der Website. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, und er kann sie auch nicht ersetzen: Ob eine Tätigkeit als reglementierter Beruf gilt, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist oder wie eine konkrete Konstellation im Konzernverbund zu behandeln ist, gehört in die Hand einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Für die Frage, ob die richtigen Angaben an den richtigen Stellen der Website stehen, sind wir die passende Adresse, und über Kontakt ist der Weg dahin kurz.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), insbesondere Paragraf 5 (Allgemeine Informationspflichten) und Paragraf 33 (Bußgeldvorschriften), Fassung vom 6. Mai 2024, BGBl. 2024 I Nr. 149, veröffentlicht über Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz; Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, Amtsblatt der Europäischen Union, mit den Erwägungsgründen zu Nutzung und Wirksamkeit der Plattform; Europäische Kommission, Hinweis zur Einstellung der ODR-Plattform und Verweis auf die nationalen Streitbeilegungsstellen; Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), Paragraf 36, sowie die Informationen des Bundesamtes für Justiz zur Verbraucherstreitbeilegung; DIHK und IHK-Rechtsinformationen zum Internetrecht (Impressumspflicht, Anbieterkennzeichnung, Profile in sozialen Netzwerken); Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16. Oktober 2008, C-298/07, zur zweiten Kommunikationsmöglichkeit neben der E-Mail-Adresse; Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2006, Aktenzeichen I ZR 228/03, zur Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung über zwei Links; Medienstaatsvertrag (MStV), Paragraf 18, zum Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Angebote; Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Artikel 246a, zu den vorvertraglichen Informationspflichten im Fernabsatz. Angaben mit dem Zusatz (Projekterfahrung) stammen aus eigenen Kundenprojekten und sind keine repräsentativen Erhebungen.

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