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Recht, Datenschutz & Barrierefreiheit

Umweltaussagen auf der Website: neue Regeln ab September

Ab dem 27. September 2026 gelten neue Regeln für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. Was das für Website-Texte, Logos und Fußzeile bedeutet.

14 Min. Lesezeit UWGRechtWebsite-Texte

Ab dem 27. September 2026 (EU-Richtlinie 2024/825) gelten in der Europäischen Union neue Regeln für Umweltaussagen in der kommerziellen Kommunikation — und eine Website ist kommerzielle Kommunikation. Betroffen ist nicht nur der Onlineshop mit dem grünen Siegel neben dem Preis. Betroffen sind auch der Satz „nachhaltig produziert“ auf der Startseite, das Blattsymbol im Logo, der Absatz über den eigenen Beitrag zum Klimaschutz auf der Über-uns-Seite und die drei Auszeichnungen in der Fußzeile. Die Richtlinie ergänzt die Liste der Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, um Tatbestände, die genau solche Aussagen betreffen (EU-Richtlinie 2024/825). Gleichzeitig zeigt eine Erhebung der Europäischen Kommission, wie verbreitet das Problem ist: 53 Prozent (Europäische Kommission) der geprüften Umweltaussagen enthielten vage, irreführende oder unbegründete Angaben. Wer eine Seite betreibt, auf der Umweltaussagen stehen, braucht deshalb kein Umbauprojekt, aber eine ehrliche Durchsicht des Textes. Dieser Beitrag zeigt, welche Formulierungen gemeint sind, welcher Nachweis dazugehört und wie eine solche Durchsicht praktisch abläuft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Richtlinie (EU) 2024/825 war bis zum 27. März 2026 (EU-Richtlinie 2024/825) in nationales Recht zu überführen und ist ab dem 27. September 2026 (EU-Richtlinie 2024/825) anzuwenden. Zwei Daten mit zwei Adressaten: Das erste betrifft den Gesetzgeber, das zweite Ihre Seite.
  • Eine Umweltaussage ist nach der Richtlinie nicht nur ein Satz, sondern auch ein Bild, ein grafisches Element, ein Symbol, ein Markenname oder eine Produktbezeichnung, sofern damit eine positive oder fehlende Wirkung auf die Umwelt nahegelegt wird (EU-Richtlinie 2024/825).
  • Allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung wandern in die Liste der stets unzulässigen Praktiken (EU-Richtlinie 2024/825). Allgemein ist eine Aussage dann, wenn die Spezifizierung nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben danebensteht.
  • Ein Nachhaltigkeitssiegel, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht und nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, darf nicht mehr angebracht werden (EU-Richtlinie 2024/825). Das betrifft auch die Grafik in der Fußzeile, die seit dem Relaunch dort liegt.
  • Unabhängig davon ist die irreführende geschäftliche Handlung schon heute unlauter (UWG), und der Bundesgerichtshof verlangt bei einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff die Erläuterung in der Werbung selbst (Bundesgerichtshof).

Zwei Daten, ein Stichtag für Ihre Website

Die Richtlinie (EU) 2024/825 heißt im Behördendeutsch Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie ändert nicht das UWG direkt, sondern die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die im deutschen Recht seit Jahren im UWG steht. Der Weg führt also über den nationalen Gesetzgeber. Genau deshalb stehen im Text zwei Daten, und sie werden regelmäßig verwechselt. Der Artikel über die Umsetzung nennt zuerst die Frist für die Mitgliedstaaten: 27. März 2026 (EU-Richtlinie 2024/825). Bis dahin waren die nationalen Vorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen. Der zweite Satz desselben Absatzes nennt den Tag, ab dem diese Vorschriften anzuwenden sind: 27. September 2026 (EU-Richtlinie 2024/825). Für Ihre Website zählt das zweite Datum.

Praktisch bedeutet das: Ein halbes Jahr lang existieren die neuen Vorschriften bereits, entfalten aber noch keine Wirkung auf laufende Werbung. Diese Übergangszeit ist der eigentliche Sinn der Konstruktion — sie ist dafür gedacht, Kataloge, Verpackungen, Anzeigen und eben Websites durchzusehen. Wer die Zeit verstreichen lässt, steht am Stichtag mit einem Bestand da, der Satz für Satz geprüft werden müsste, während er online ist. Eine Website hat dabei einen Vorteil gegenüber gedruckten Medien: Sie lässt sich an einem Nachmittag ändern. Sie hat aber auch einen Nachteil: Niemand weiß auswendig, wie viele Umweltaussagen in den letzten acht Jahren in Produkttexte, Landingpages und Blogbeiträge gewandert sind. Genau darum beginnt die Arbeit mit einer Bestandsaufnahme und nicht mit dem Umschreiben.

Umsetzungsfrist ist nicht Anwendungsbeginn

In Zusammenfassungen liest man häufig nur eines der beiden Daten, und meistens ist es das falsche. Die Umsetzungsfrist richtet sich an den Gesetzgeber und ist für Sie folgenlos. Der Anwendungsbeginn richtet sich an die Praxis und ist der Termin, den Sie sich notieren. Wer beide Daten zusammenwirft, hält entweder eine Regel für längst geltend, die noch nicht greift, oder verlässt sich auf eine Schonfrist, die es nicht gibt. Prüfen Sie eine Frist deshalb am Richtlinientext selbst, nicht an einer Zusammenfassung.

Was im Rechtssinn eine Umweltaussage ist

Die Richtlinie führt eine eigene Begriffsbestimmung ein, und sie ist deutlich weiter gefasst, als die meisten erwarten. Eine Umweltaussage ist danach unabhängig von ihrer Form jede Aussage oder Darstellung, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich ist als andere oder sich im Laufe der Zeit verbessert hat (EU-Richtlinie 2024/825). Ausdrücklich genannt sind dabei Text, Bilder, grafische Elemente und Symbole, dazu Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen.

Für eine Website heißt das: Die Prüfung endet nicht beim Fließtext. Ein Blattmotiv im Hintergrund eines Produktbereichs, ein grüner Haken neben einer Versandart, ein Bildmotiv mit Wald und Sonnenlicht, ein Produktname mit dem Bestandteil Eco — all das kann eine Umweltaussage sein, ohne dass ein einziges Wort darüber im Text steht. Wer seine Bildsprache ohnehin gerade sortiert, findet die passenden Fragen zu Herkunft und Nachweis in unserem Beitrag zu Bildern auf der Website. Für die Textebene lohnt sich der Blick in die Grundsätze für Website-Texte, die verkaufen: Eine belegbare Aussage ist fast ohne Ausnahme auch die konkretere und damit die überzeugendere.

Umweltaussage

Der Oberbegriff. Jede freiwillige Angabe, die eine positive, neutrale oder verbesserte Umweltwirkung nahelegt (EU-Richtlinie 2024/825). Sie kann in einem Satz stehen, in einem Symbol, in einem Produktnamen oder in einem Bild. Verpflichtende Kennzeichnungen nach Unionsrecht zählen nicht dazu.

Allgemeine Umweltaussage

Eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und bei der die Spezifizierung nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben angegeben ist (EU-Richtlinie 2024/825). Genau diese Form ist ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung unzulässig.

Nachhaltigkeitssiegel

Ein freiwilliges Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, das ökologische oder soziale Merkmale hervorhebt (EU-Richtlinie 2024/825). Ohne zugrunde liegendes Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung darf es nicht angebracht werden.

  • Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“, die allein stehen und nirgends auf derselben Seite erläutert werden (EU-Richtlinie 2024/825)
  • Ein Siegel, das die Agentur seinerzeit als Grafik geliefert hat und hinter dem kein Zertifizierungssystem und keine staatliche Festsetzung steht (EU-Richtlinie 2024/825)
  • Eine Aussage über das gesamte Unternehmen, die sich in Wahrheit nur auf einen Standort, eine Produktlinie oder einen einzelnen Arbeitsschritt bezieht (EU-Richtlinie 2024/825)
  • Die Darstellung eines Produkts als klimaneutral, sofern sie sich auf den Ausgleich von Treibhausgasemissionen stützt (EU-Richtlinie 2024/825)
  • Gesetzliche Pflichten, die für alle Anbieter derselben Produktkategorie gelten, präsentiert als Besonderheit des eigenen Angebots (EU-Richtlinie 2024/825)
  • Eine Aussage über die künftige Umweltleistung ohne öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan und ohne Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen (EU-Richtlinie 2024/825)

Klimaneutral: der Begriff, an dem sich alles zeigt

Kein Begriff hat die Diskussion so geprägt wie dieser, und keiner eignet sich besser, um das Prinzip zu verstehen. Der Bundesgerichtshof hat am 27. Juni 2024 (Bundesgerichtshof) entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung ihm zukommt. Das Gericht begründet das damit, dass Verringerung und Ausgleich von Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen sind. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung genügen nach dieser Entscheidung nicht (Bundesgerichtshof) — der Link auf eine Unterseite mit der Erklärung rettet den Claim auf der Startseite also nicht.

Ab dem Stichtag wird der Fall noch klarer, denn die Richtlinie nimmt die auf Kompensation gestützte Neutralitätsaussage ausdrücklich in die Liste der stets unzulässigen Praktiken auf (EU-Richtlinie 2024/825). Wer ein Produkt oder einen Versandweg heute als klimaneutral bewirbt und diese Aussage auf den Ausgleich von Emissionen stützt, hat damit eine Formulierung im Bestand, die sich nicht durch eine Erläuterung retten lässt. Die Alternative ist unbequem, aber sauber: die tatsächliche Maßnahme benennen. Also nicht die Zuschreibung eines Zustands, sondern die Beschreibung eines Vorgangs — welcher Anteil der Emissionen verringert wurde, durch welche Maßnahme, in welchem Zeitraum, und was mit dem Rest geschieht.

Der Unterschied zwischen allgemein und spezifisch

Die Richtlinie erklärt ihn an einem eigenen Beispiel: Die Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ ist eine allgemeine Aussage, während die Aussage, dass 100 Prozent der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen, eine spezifische Aussage ist (EU-Richtlinie 2024/825). Der Unterschied liegt nicht im Thema und nicht in der Länge, sondern darin, ob die Aussage einen Bezugspunkt hat, den jemand nachrechnen kann. Diese Frage lässt sich an jedem Satz Ihrer Seite in wenigen Sekunden stellen — und sie ist die einzige, die Sie wirklich brauchen.

Was schon heute im UWG steht

Es wäre ein Missverständnis, den Stichtag als Beginn der Regulierung zu lesen. Umweltaussagen sind seit Langem angreifbar, nur eben über die allgemeinen Vorschriften. Unlauter handelt schon heute, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (UWG). Dazu kommt die Irreführung durch Unterlassen: Unlauter handelt auch, wer eine wesentliche Information vorenthält, die für eine informierte Entscheidung benötigt wird (UWG). Beides greift bei einer Umweltaussage ohne Bezugspunkt regelmäßig.

Neu ist ab dem Stichtag vor allem die Beweislage. Die Liste im Anhang des UWG enthält Praktiken, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind (UWG) — dort ist keine Abwägung im Einzelfall mehr nötig, es genügt der Tatbestand. Genau in diese Liste wandern die neuen Umwelttatbestände. Aus einer Diskussion darüber, ob eine Formulierung im konkreten Fall irreführt, wird damit die schlichte Frage, ob der Tatbestand vorliegt. Wer seine Seite ohnehin regelmäßig durchsieht, kennt den Ablauf aus anderen Themen: Die Pflichtangaben im Impressum und die Vorgaben für Produktbewertungen folgen derselben Logik.

  1. Die irreführende geschäftliche Handlung ist unlauter, wenn sie eine geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann (UWG)
  2. Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist ebenfalls unlauter, ebenso ihre unklare oder zweideutige Bereitstellung (UWG)
  3. Die im Anhang aufgeführten Praktiken sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, ohne Prüfung des Einzelfalls (UWG)
  4. Ansprüche stehen Mitbewerbern zu, außerdem eingetragenen Wirtschaftsverbänden und qualifizierten Verbraucherverbänden (UWG)
  5. Vor einem gerichtlichen Verfahren soll abgemahnt werden, mit Gelegenheit zur Unterlassungsverpflichtung (UWG)
  6. Die Abmahnung muss klar und verständlich angeben, worauf sich die Anspruchsberechtigung stützt und welche tatsächlichen Umstände die Rechtsverletzung begründen (UWG)

Wer eine Umweltaussage angreifen kann

Die Ansprüche aus dem UWG stehen nicht nur Behörden zu. Anspruchsberechtigt sind jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertreibt, eingetragene Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände (UWG). Der praktische Anlass ist deshalb selten eine Kontrolle von Amts wegen, sondern der Blick eines Wettbewerbers auf Ihre Startseite. Das ist kein Grund zur Nervosität, aber ein guter Grund, den eigenen Text vorher selbst zu lesen.

Siegel und Auszeichnungen in der Fußzeile

Fast jede gewachsene Website trägt eine Reihe kleiner Grafiken im Fußbereich: Mitgliedschaften, Auszeichnungen, Selbstverpflichtungen, gelegentlich ein Siegel, dessen Herkunft im Haus niemand mehr genau benennen kann. Ab dem Stichtag ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, eine stets unzulässige Praktik (EU-Richtlinie 2024/825). Die Richtlinie beschreibt dabei genau, was ein Zertifizierungssystem ausmacht: offene und diskriminierungsfreie Teilnahme, überprüfbare Kriterien und eine Überwachung der Einhaltung durch einen Dritten.

Das Ausmaß der Unübersichtlichkeit lässt sich beziffern. Nach Angaben der Europäischen Kommission gibt es in der EU 230 Nachhaltigkeitssiegel (Europäische Kommission) und zusätzlich rund 100 (Europäische Kommission) Siegel für grünen Strom, mit sehr unterschiedlichem Grad an Transparenz. Bei der Hälfte der Umweltsiegel ist die Überprüfung schwach ausgeprägt oder gar nicht vorhanden (Europäische Kommission). Für Ihre Fußzeile heißt das: Zu jedem Logo gehört eine Antwort auf drei Fragen — wer vergibt es, nach welchen Kriterien, und wer prüft die Einhaltung. Fällt die Antwort auf eine der drei aus, gehört das Logo von der Seite. Wie sich solche Bestandspflege planbar organisieren lässt, steht in unserem Beitrag zur laufenden Website-Betreuung.

Element auf der SeiteHäufig anzutreffenAb dem Stichtag tragfähig
Startseiten-Claim„Nachhaltig seit 1998“Benannte Maßnahme mit Zeitraum und Bezugspunkt
Produkttext„umweltfreundliche Verpackung“Angabe, woraus die Verpackung besteht, mit Anteil
Versandart„klimaneutraler Versand“Beschreibung der Maßnahme statt Zuschreibung eines Zustands
Siegel in der FußzeileGrafik ohne benennbare HerkunftSiegel mit Zertifizierungssystem und Prüfstelle
Über unsAussage über das gesamte UnternehmenAussage mit Angabe, worauf sie sich bezieht
Zielaussage„bis 2030 klimaneutral“Umsetzungsplan, öffentlich einsehbar und extern überprüft
BildspracheBlattsymbole ohne TextbezugBildmotiv, das die belegte Aussage aufgreift

Der Verweis auf eine Unterseite reicht nicht

Die verbreitetste Rettungsidee lautet, den Claim stehen zu lassen und ein Sternchen zu setzen, das auf eine Erklärseite führt. Der Bundesgerichtshof hat für den mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff festgestellt, dass aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung nicht ausreichen (Bundesgerichtshof). Die Richtlinie zieht in dieselbe Richtung: Eine Aussage gilt als allgemein, solange die Spezifizierung nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben angegeben ist (EU-Richtlinie 2024/825). Die Erläuterung gehört also dorthin, wo die Aussage steht.

Umweltaussagen im Bestand durchsehen

Die Durchsicht ist weniger juristisch, als sie klingt. Sie besteht aus drei Durchgängen, und der erste ist reine Inventur. Sammeln Sie alle Stellen, an denen ein Umweltbezug vorkommt: Startseite, Leistungsseiten, Produkttexte, Versandinformationen, Über-uns-Seite, Fußzeile, Blogbeiträge, Newsletter-Archiv, Bildunterschriften und Alternativtexte. Eine Volltextsuche über die eigene Seite findet die offensichtlichen Begriffe. Die stillen Fälle — Symbole, Bildmotive, Produktnamen — findet nur ein Mensch, der die Seiten durchklickt. Rechnen Sie bei einer mittelgroßen Unternehmensseite mit einem halben Tag.

Der zweite Durchgang ordnet jede Fundstelle einer von drei Gruppen zu: belegbar und spezifisch, belegbar aber allgemein formuliert, nicht belegbar. Die erste Gruppe bleibt. Die zweite wird umformuliert, indem der Beleg in den Satz wandert. Die dritte verschwindet. Der dritte Durchgang sichert die Nachweise: Zu jeder verbliebenen Aussage gehört eine Datei, ein Prüfbericht, ein Zertifikat oder eine Berechnung — abgelegt an einer Stelle, die auch in zwei Jahren noch jemand findet. Wie sich so ein Materialstand sauber zusammenstellen lässt, beschreibt unser Beitrag zur Vorbereitung eines Website-Projekts.

Erster Durchgang: finden

Volltextsuche nach den bekannten Begriffen, danach ein manueller Durchgang durch alle Seitentypen. Symbole, Bildmotive und Produktnamen zählen mit, weil auch sie Umweltaussagen sein können (EU-Richtlinie 2024/825). Ergebnis ist eine Liste mit Seitenadresse und Fundstelle.

Zweiter Durchgang: sortieren

Jede Fundstelle bekommt eine von drei Marken: spezifisch und belegt, allgemein aber belegbar, ohne Beleg. Die mittlere Gruppe ist die größte und die interessanteste, denn dort steht die Information bereits im Haus und fehlt nur im Satz.

Dritter Durchgang: sichern

Zu jeder verbleibenden Aussage kommt der Nachweis in eine geordnete Ablage, mit Datum und Zuständigkeit. Bei Aussagen über die künftige Umweltleistung gehört die externe Überprüfung dazu (EU-Richtlinie 2024/825).

Zwei Nebenwirkungen sind angenehm. Erstens werden die Texte besser. Das Umweltbundesamt hat in der Zusatzbefragung zur Umweltbewusstseinsstudie 2022, veröffentlicht 2024, festgehalten, dass eine deutliche Mehrheit von 79 Prozent (Umweltbundesamt) der Befragten oft unsicher ist, welche Produkte tatsächlich umweltverträglich sind. Wer diese Unsicherheit ernst nimmt, gewinnt mit einer belegten Angabe mehr als mit einem Schlagwort: Eine spezifische Aussage ist konkreter, und konkrete Aussagen überzeugen im Verkaufsgespräch wie im Suchergebnis. Zweitens entsteht nebenbei ein Fundus an belastbaren Inhalten, mit dem sich Produktseiten, Newsletter und Beiträge füllen lassen. Wenn Sie ohnehin Werbe-E-Mails versenden, gelten die Aussagen dort genauso — die formalen Anforderungen dazu stehen im Beitrag über rechtssichere Newsletter. Für Shops kommt die Ebene der Pflichtangaben hinzu, die in der Übersicht zu GPSR und ProdSG beschrieben ist.

  • Alle Seitentypen erfasst, einschließlich Fußzeile, Bildunterschriften und Alternativtexten
  • Zu jedem Siegel benannt: wer vergibt, nach welchen Kriterien, wer überprüft (EU-Richtlinie 2024/825)
  • Jede allgemeine Aussage entweder spezifiziert oder entfernt (EU-Richtlinie 2024/825)
  • Auf Kompensation gestützte Neutralitätsaussagen durch die Beschreibung der Maßnahme ersetzt (EU-Richtlinie 2024/825)
  • Zielaussagen mit öffentlich einsehbarem Umsetzungsplan und externer Überprüfung hinterlegt (EU-Richtlinie 2024/825)
  • Nachweise abgelegt, mit Datum, Quelle und zuständiger Person

Vom Regeltext zur überarbeiteten Seite

Der Aufwand hängt weniger vom Umfang der Seite ab als von der Frage, wie viele Aussagen ohne Beleg im Bestand stehen. Bei einer Unternehmensseite mit zwanzig bis vierzig Seiten reicht ein Arbeitstag für Inventur und Sortierung, ein zweiter für die Neuformulierung. Bei einem Shop mit vielen Produkttexten wird daraus eine Aufgabe, die sich am besten über Textbausteine löst: Die Aussage wandert an eine Stelle, die zentral gepflegt wird, statt in tausend Beschreibungen. Steht ohnehin ein Umbau an, ist der Zeitpunkt günstig — die typischen Fehler beim Relaunch lassen sich dann in einem Durchgang mit erledigen.

Wir übernehmen diese Durchsicht als abgegrenztes Paket: Inventur, Sortierung, Formulierungsvorschläge und die Umsetzung im Text, auf Wunsch mit einer kurzen Handreichung für Ihr Team, damit neue Texte gar nicht erst in die alte Form zurückfallen. Was das kostet, hängt vom Umfang ab; die Rahmen dazu stehen in unserer Preisübersicht, und die laufende Pflege danach beschreibt die Seite zur Website-Betreuung. Wenn Sie zuerst wissen möchten, wie Ihre Seite überhaupt dasteht, sprechen Sie uns an — eine erste Einschätzung entsteht meist schon beim Durchgehen der Startseite. Einen Überblick über das gesamte Leistungsspektrum gibt die Leistungsseite, und wer parallel den Datenschutz sortieren möchte, findet die Punkte in der DSGVO-Checkliste für Websites.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten von der Europäischen Kommission, dem Umweltbundesamt, dem Bundesgerichtshof und den Texten der Richtlinie (EU) 2024/825 sowie des UWG. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung. Der Beitrag ist eine fachliche Orientierung für die Arbeit an Website-Texten und ersetzt im Einzelfall keine Rechtsberatung.

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