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Recht, Datenschutz & Barrierefreiheit

Gastronomie-Website: Karte, Allergene, Bestellung

Speisekarte als Seite statt als PDF: Allergene nach Anhang II kennzeichnen, Gesamtpreise richtig angeben und den Bestellweg rechtssicher aufbauen.

15 Min. Lesezeit GastronomieOnlineshopRecht

Kurz und einfach erklärt

Der Beitrag ist für Gaststätten. Es geht um die Speisekarte auf Ihrer Website.

Liegt die Karte nur als Datei vor, ist sie auf dem Handy schwer zu lesen. Besser ist die Karte als eigene Seite. So lässt sie sich leichter pflegen.

Der Beitrag erklärt, wie Sie Preise, Hinweise und Allergene auf der Karte zeigen können. Allergene sind Stoffe, die manche Gäste nicht vertragen.

Er erklärt auch den Weg von der Karte zur Bestellung.

Wir bauen Ihre Speisekarte als eigene Seite. Auf Wunsch auch mit Bestellung zur Abholung oder Lieferung.

Von den Betrieben des Gastgewerbes, die elektronisch verkaufen, nehmen 99,05 Prozent die Bestellungen über eine Website oder eine App entgegen; so weist es Eurostat für das Jahr 2024 aus. Im selben Jahr kam mit 20,4 Prozent der höchste Umsatzanteil aus Webverkäufen aller erfassten Wirtschaftszweige aus dem Gastgewerbe (Eurostat). Die Karte ist damit kein Aushang neben der Tür mehr, sondern der meistgelesene Inhalt des ganzen Auftritts: Sie wird vor dem Besuch gelesen, vor der Reservierung, vor der Abholung und vor jeder Bestellung. Auf vielen Gastronomie-Websites liegt sie trotzdem als PDF-Datei ab, einmal gesetzt, einmal exportiert, hochgeladen und danach zwei Jahre nicht mehr angefasst. Auf dem Telefon ist sie ein Dokument zum Zoomen, für die Suche ein Anhang ohne Struktur, für die Vorlesefunktion eine Wand aus Buchstaben und für die Küche ein Format, das bei jeder Rezeptänderung neu gesetzt werden muss. Dieser Beitrag zeigt, wie aus der Karte eine gepflegte Seite wird: mit Preisen, Hinweisen und Allergenen an der richtigen Stelle, mit einem sauberen Weg zur Abholung oder Lieferung und mit den Angaben, die verfügbar sein müssen, bevor jemand auf den Bestellknopf drückt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 führt 14 Stoffgruppen auf, die gekennzeichnet werden müssen — von glutenhaltigem Getreide bis zu Weichtieren. Die Liste endet mit dem Eintrag „14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.“
  • Im Fernabsatz müssen die verpflichtenden Informationen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Eine Datei, die erst nach dem Klick auftaucht, erfüllt das nicht.
  • Für offen abgegebene Speisen erlaubt die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung mehrere Wege, darunter die Speisekarte selbst. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Der Gast muss vor Kaufabschluss und vor Übergabe Kenntnis nehmen können (§ 4 LMIDV).
  • Preise auf der Karte sind Gesamtpreise (§ 3 PAngV). Bei Lieferung gehören die Lieferkosten in dieselbe Ansicht, nicht in eine Fußnote am Seitenende.
  • Der Bestellknopf trägt nach § 312j BGB die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung. Steht dort „Absenden“, fehlt dem Vertrag die Grundlage.
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (§ 1 Absatz 3 BFSG). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§§ 2, 3 BFSG).

Warum die Karte als PDF drei Probleme auf einmal erzeugt

Eine PDF-Karte ist ein Dokument für den Drucker, das im Browser landet. Auf einem Telefon heißt das: hineinzoomen, seitwärts schieben, die Zeile wiederfinden, bei der man war. Zwei Spalten, die auf Papier gut nebeneinander stehen, liegen auf einer Bildschirmbreite von 390 Punkten übereinander oder ragen darüber hinaus. Wer die Karte unterwegs liest, und das ist der Regelfall, gibt nach der zweiten Zoomgeste auf. Die Ladezeit der Seite hilft dabei nicht: Die Karte ist eine eigene Datei, oft mehrere Megabyte schwer, und sie öffnet sich in einer Anzeige, die nicht mehr Teil der Website ist. Das Lebensmittelrecht formuliert den Anspruch nüchtern: Verpflichtende Informationen müssen verfügbar und leicht zugänglich sein (Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Eine Datei, die erst geladen und dann vergrößert werden muss, erfüllt den zweiten Teil dieses Satzes selten. Die mobile Darstellung ist deshalb kein Randthema der Karte, sondern ihr Kern.

Das zweite Problem ist die Auffindbarkeit. Eine Suchmaschine liest ein PDF zwar aus, ordnet den Inhalt aber keiner Seite zu, die sich bewerten ließe: kein sauberer Titel, keine Überschriftenebene, keine Preise in einer Struktur, aus der sich eine Anreicherung bauen ließe. Wer die Karte dagegen als Seite führt, kann die Gerichte über strukturierte Daten auszeichnen und taucht mit den Gerichten selbst in den Ergebnissen auf, nicht nur mit dem Lokalnamen. Für ein Restaurant, das ohnehin überwiegend aus der Umgebung gefunden wird, zahlt das direkt auf die lokale Sichtbarkeit ein. Das dritte Problem ist die Pflege: Sobald die Karte nur als exportierte Datei existiert, braucht jede Änderung das Satzprogramm, die Person, die es bedienen kann, und einen zweiten Export für die Tageskarte. In der Praxis unterbleibt die Änderung dann einfach.

Wer die Karte pflegt, entscheidet über ihr Format

Die Frage nach dem Format ist in Wahrheit eine Frage nach der Zuständigkeit. Solange die Karte ein Layoutdokument ist, liegt die Pflege bei der Person mit dem Satzprogramm, und das ist selten jemand aus der Küche. Liegt die Karte als Seite vor, ändert die Küchenleitung den Preis, streicht ein Gericht und ergänzt einen Hinweis in derselben Maske, in der die Speise beschrieben ist. Der Unterschied zeigt sich nicht am Tag der Umstellung, sondern am ersten Tag, an dem ein Lieferant ein Produkt wechselt und deshalb ein Allergenhinweis ergänzt werden muss.

Die Karte als Seite: eine Struktur, die sich pflegen lässt

Eine gepflegte Karte beginnt mit einer einfachen Entscheidung: Ein Gericht ist kein Absatz, sondern ein Datensatz. Bezeichnung, Beschreibung, Preis, Hinweise zu Allergenen und Zusatzstoffen, Kennzeichen wie vegetarisch oder vegan, dazu die Angabe, ob das Gericht gerade verfügbar ist — das sind Felder, keine Formatierungen. Wer diese Trennung einmal zieht, gewinnt drei Dinge auf einen Schlag. Die Karte lässt sich in jeder Ansicht anders anzeigen, ohne dass der Inhalt kopiert wird. Ein Hinweis, der an einem Gericht hängt, wandert mit ihm, wenn es von der Tageskarte in die Standardkarte wechselt. Und eine Änderung geschieht an genau einer Stelle, statt an drei Orten, von denen zwei später vergessen werden.

Aus diesen Datensätzen entstehen die Gruppen, die Gäste erwarten: Vorspeisen, Hauptgerichte, Getränke, Mittagstisch, Tageskarte, saisonale Ergänzungen. Eine Gruppe ist dabei nur eine Sortierung, kein eigener Inhalt — sonst verdoppelt sich die Pflege wieder. Praktisch bewährt sich eine Karte, die vollständig auf einer Seite liegt und über eine Sprungnavigation erschlossen wird, ergänzt um eine Ansicht für den Ausdruck. Damit bleibt eine Adresse für alle Zwecke: für den Verweis aus einer Nachricht, für den Aushang im Schaufenster und für die Suchmaschine. Wie eine solche Seite gebaut wird, ohne dass sie später ein Entwicklungsvorhaben bleibt, gehört zu den Grundfragen des Webdesigns für Betriebe mit wechselndem Angebot.

Ein Gericht, ein Datensatz

Bezeichnung, Beschreibung, Preis und Hinweise gehören zusammen in einen Eintrag. Wer den Preis in der Karte und den Allergenhinweis in einem separaten Dokument führt, hat zwei Stände, die auseinanderlaufen.

Gruppen statt Seitenumbrüche

Vorspeisen, Hauptgerichte, Getränke und Tageskarte sind Sortierungen derselben Datensätze. Ein Gericht kann in mehreren Gruppen auftauchen, ohne dass sein Text zweimal existiert.

Eine Stelle für die Änderung

Preis, Verfügbarkeit und Hinweis werden dort geändert, wo die Speise beschrieben ist. Die Karte, die Tageskarte und der Bestellweg übernehmen den neuen Stand, ohne dass jemand daran denken muss.

  • Bezeichnung, unter der das Gericht bestellt wird, in derselben Schreibweise wie in der Küche
  • Beschreibung mit den Zutaten, die den Charakter des Gerichts ausmachen
  • Gesamtpreis, bei unterschiedlichen Größen je Variante ein eigener Preis
  • Hinweise zu den kennzeichnungspflichtigen Stoffgruppen, die im Gericht enthalten sind
  • Kenntlichmachung der Zusatzstoffe über dieselbe Fußnotenlogik wie die Allergene
  • Kennzeichen wie vegetarisch, vegan oder scharf, sofern sie beworben werden
  • Verfügbarkeit: ganzjährig, saisonal, nur mittags oder nur zur Abholung
  • Bezeichnung und Hinweise in deutscher Sprache — Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen in deutscher Sprache zu kennzeichnen (§ 2 LMIDV); eine Übersetzung kommt zusätzlich dazu

14 Stoffgruppen: Allergene kennzeichnen, ohne die Karte zu überfrachten

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zählt 14 Stoffgruppen auf, die gekennzeichnet werden müssen. Die Liste beginnt bei glutenhaltigem Getreide und endet mit dem Eintrag „14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.“ Dazwischen stehen unter anderem Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite sowie Lupinen. Für eine Speisekarte ist die Zahl weniger überraschend als ihre Reichweite: Betroffen ist nicht nur das offensichtliche Gericht mit Nüssen, sondern auch die Soße mit Sellerie, das Dressing mit Senf und die Panade mit Weizenmehl. Wer die Karte als Datensatz führt, prüft die Stoffgruppen einmal je Rezept und nicht jedes Mal neu, wenn ein Gericht auf der Tageskarte auftaucht.

Dass die Kennzeichnung auch für offen abgegebene Speisen gilt, ergibt sich aus Artikel 44 der Verordnung: Für nicht vorverpackte Lebensmittel sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend. Wie deutlich die Angabe ausfallen muss, zeigt die Regel für verpackte Ware: Dort wird die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b). Übertragen auf die Karte heißt das: Der Hinweis gehört zum Gericht, nicht auf eine Extraseite, und er muss sich vom Fließtext abheben. Eine hochgestellte Ziffer erfüllt das, solange die Auflösung in Sichtweite steht und nicht erst nach mehreren Bildschirmhöhen kommt.

Gut sichtbar, deutlich und gut lesbar

Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung formuliert den Maßstab für offen abgegebene Speisen wörtlich: „Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen.“ Drei Dinge fallen bei dieser Formulierung durch: hellgraue Kleinschrift unter der Preisspalte, eine Auflösung der Fußnoten, die nur im Ausdruck existiert, und ein Hinweisblock, der hinter einer Aufklappfläche ohne erkennbare Beschriftung liegt.
WegWie es in der Praxis aussiehtWorauf zu achten ist
Angabe direkt am GerichtDer Hinweis steht als Kurzform in derselben Zeile oder darunterDie Verordnung erlaubt die Angabe ausdrücklich „auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen“ (§ 4 LMIDV)
Fußnoten mit ZiffernHochgestellte Ziffern am Gericht, Auflösung am Ende des AbschnittsZulässig, wenn auf die Fußnote „bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird“ (§ 4 LMIDV)
Auskunft durch das PersonalMündliche Auskunft auf Nachfrage, Hinweis darauf in der KarteNur zulässig, wenn „eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 2 vorliegt“ (§ 4 LMIDV)
Verweis auf ein separates DokumentEin Blatt an der Theke oder eine zweite DateiTrägt nur, wenn die Angaben unmittelbar und leicht zugänglich sind und vor Kaufabschluss zur Kenntnis genommen werden können

Preise und Hinweise: was in derselben Zeile stehen muss

Die Preisangabenverordnung ist an dieser Stelle kurz und eindeutig: Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben (§ 3 Absatz 1 PAngV). Für die Karte bedeutet das: ein Preis je Gericht, einschließlich Umsatzsteuer und aller Bestandteile, ohne Sternchen, das auf einen Zuschlag verweist. Wird eine Speise in zwei Größen ausgegeben, sind es zwei Preise. Kostet die Verpackung bei der Abholung extra, gehört dieser Betrag sichtbar dazu und nicht in die Bestellbestätigung. Wer Aktionen mit durchgestrichenen Preisen anzeigt, sollte zusätzlich die Regeln zur Preisreduzierung und zum vorherigen Preis kennen, denn sie gelten auch dann, wenn das Angebot nur eine Woche läuft.

Ein zweiter Punkt betrifft die Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuergesetz nennt einen ermäßigten Satz: „Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:“, und dazu zählt die Nummer „15. die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“ Für die Karte ist das keine steuerliche Feinheit, sondern eine Frage der Darstellung: Wenn für dasselbe Gericht im Haus und außer Haus unterschiedliche Bruttopreise gelten, braucht die Seite zwei gepflegte Preisfelder und eine Umschaltung, die der Gast versteht. Wird stattdessen ein Preis gezeigt und im Bestellvorgang ein anderer berechnet, entsteht genau die Art von Abweichung, die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 meint, wenn er festhält: „Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein“.

Ein Gericht, zwei Preise — und eine Rechnung, die dazu passt

Sobald die Website Bestellungen annimmt, hängt an jedem Preis auch ein Beleg. Wer im Haus, zur Abholung und zur Lieferung unterschiedlich kalkuliert, braucht drei saubere Preisstände und eine Rechnungsstellung, die den passenden Steuersatz ausweist. Für Betriebe, die auch an Geschäftskunden liefern — Kanzleien, Praxen, Handwerksbetriebe mit Mittagsversorgung —, kommt die strukturierte Rechnungsstellung hinzu. Das ist kein Grund, die Karte komplizierter zu machen, aber ein Grund, die Preisfelder von Anfang an getrennt zu führen statt sie später auseinanderzurechnen.
  • Tageskarte mit Preisen von gestern, weil sie in einem zweiten Dokument gepflegt wird
  • Mindestbestellwert, der erst im Warenkorb auftaucht statt auf der Karte zu stehen
  • Lieferkosten, die nach Entfernung gestaffelt sind, aber nur als Spanne genannt werden
  • Pfand für Mehrwegverpackungen, das im Gesamtpreis fehlt
  • Zuschläge für Extras, die auf der Karte fehlen und erst bei der Auswahl erscheinen
  • Getränkepreise, die bei einer Größenänderung nur in einer der beiden Ansichten angepasst wurden

Von der Karte zur Bestellung: was vorher verfügbar sein muss

Sobald über die Website bestellt wird, kommt zur Karte eine zweite Pflicht hinzu, und sie hat einen klaren Zeitpunkt. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verlangt: „Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen“. Das Trägermaterial ist in diesem Fall die Bestellseite selbst. Praktisch heißt das: Die Angaben zu einem Gericht müssen dort sichtbar sein, wo es in den Warenkorb gelegt wird — nicht auf einer anderen Seite, nicht in einer Datei zum Herunterladen und nicht erst in der Bestätigungsmail. Ein Aufklappbereich am Gericht erfüllt die Anforderung, solange er ohne Umweg erreichbar ist und beschriftet zeigt, was sich dahinter verbirgt.

Die zweite Pflicht betrifft den Abschluss selbst. Nach § 312j Absatz 3 BGB ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, „wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist“. In Bestellstrecken, die aus einem Baukasten stammen, steht dort erfahrungsgemäß „Absenden“, „Weiter“ oder der Name des Zahlungsdienstes. Direkt über dem Knopf gehört außerdem die Zusammenstellung: Gerichte, Mengen, Gesamtpreis, Liefer- oder Abholkosten und der Zeitpunkt. Wer diesen Teil sauber baut, betreibt am Ende einen kleinen Onlineshop und sollte ihn auch so behandeln — mit Bestellübersicht, Bestätigung und nachvollziehbarem Beleg.

Vor dem Warenkorb

Bezeichnung, Beschreibung, Gesamtpreis und die Hinweise zu den Stoffgruppen stehen am Gericht. Wer hier nur ein Bild und einen Preis zeigt, verschiebt die Pflichtangabe in einen Schritt, in dem sie zu spät kommt.

Im Warenkorb

Zwischensumme, Liefer- oder Abholkosten, Mindestbestellwert und der gewünschte Zeitpunkt. Änderungen an der Menge dürfen den Gesamtpreis nicht erst nach dem nächsten Schritt aktualisieren.

Auf dem Knopf

Eine eindeutige Beschriftung nach § 312j BGB, darüber die vollständige Zusammenstellung. Der Knopf ist der Punkt, an dem aus einer Auswahl ein Vertrag wird — er verträgt keine kreative Beschriftung.

Was nach dem Klick nicht mehr nachgeholt wird

Angaben, die erst in der Bestätigungsmail auftauchen, kommen rechtlich zu spät und praktisch auch: Wer eine Unverträglichkeit hat, bestellt nicht auf Verdacht und prüft später. Dasselbe gilt für die Bezahlung. Welche Verfahren angeboten werden, entscheidet mit darüber, ob eine Bestellung zustande kommt; ein Überblick über die gängigen Zahlungsarten im Onlineshop hilft bei der Auswahl. Wichtig ist nur, dass die Kosten eines Verfahrens, falls sie anfallen, vor dem Knopf sichtbar sind und nicht danach.

Abholung und Lieferung: Widerruf, Zeiten und der eigene Auftritt

Eine Frage kommt bei jeder Bestellstrecke auf: Gilt das Widerrufsrecht? Für Speisen gibt § 312g Absatz 2 BGB die Antwort, denn ausgenommen sind unter anderem „Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde“. Für eine warme Mahlzeit trägt diese Ausnahme. Sie befreit aber nicht von den übrigen Informationspflichten im Fernabsatz: Identität des Anbieters, wesentliche Eigenschaften, Gesamtpreis, Liefer- und Abholbedingungen, Zeitpunkt der Leistung. Wer ohnehin Pflichtangaben in eine Objektansicht einpflegt, kennt die Mechanik aus einem anderen Zusammenhang — etwa aus den Pflichtangaben im Online-Exposé, wo dieselbe Frage nach Vollständigkeit und Zeitpunkt gestellt wird.

Bleibt die Frage nach dem Weg. Eurostat weist für 2024 aus, dass 17,99 Prozent der Unternehmen in der EU ihre elektronischen Verkäufe ausschließlich über Websites oder Apps abwickelten; im Gastgewerbe ist der Anteil derjenigen, die Bestellungen über Website oder App annehmen, wie eingangs genannt deutlich höher. Der eigene Auftritt hat dabei einen Vorteil, der sich nicht in Prozentpunkten ausdrückt: Die Gästedaten, die Karte, die Preise und der Kontakt bleiben im eigenen Haus, und es fällt keine Vermittlungsgebühr je Bestellung an. Eine Website für Gastronomie mit eigener Bestellstrecke ersetzt nicht jeden anderen Kanal, aber sie macht den Betrieb unabhängig von einem einzelnen. Wo zusätzlich Tische vergeben werden, lohnt der Blick auf die Online-Terminbuchung, weil Reservierung und Bestellung dieselben Stammdaten brauchen.

  1. Die Zeiten, zu denen bestellt werden kann, getrennt von den Öffnungszeiten des Lokals
  2. Das Liefergebiet als Liste der Orte oder Postleitzahlen statt als ungefähre Umkreisangabe
  3. Der Hinweis, bis wann eine Bestellung für einen gewünschten Zeitpunkt eingehen muss
  4. Die Bestätigung, dass die Bestellung angenommen wurde, und nicht nur, dass sie eingegangen ist
  5. Ein erreichbarer Kontakt für den Fall, dass ein Gericht ausverkauft ist oder sich die Zeit verschiebt

Barrierefrei und auffindbar: eine Karte, die alle lesen können

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nennt in seinem Anwendungsbereich ausdrücklich „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.“ (§ 1 Absatz 3 BFSG). Eine Website, über die bestellt und bezahlt wird, fällt damit anders ins Gewicht als eine reine Visitenkarte im Netz. Es gibt eine Ausnahme: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ (§ 3 Absatz 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 BFSG ein Unternehmen, „das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Viele Betriebe liegen darunter — was die Frage nicht erledigt, sondern nur verschiebt: Eine Karte, die vorgelesen werden kann, erreicht mehr Gäste, und die Anforderungen sind im Kern dieselben wie bei jeder anderen barrierefreien Website. Was das Gesetz im Einzelnen verlangt, ist in unserem Beitrag zur Pflicht nach dem BFSG ausführlich beschrieben.

Für die Karte selbst sind es wenige, sehr konkrete Punkte. Preise gehören in den Text und nicht in ein Bild, weil ein Screenreader ein Bild nicht vorliest und eine Suchmaschine es nicht auswertet. Fußnotenziffern brauchen eine Auflösung, die auch dann lesbar bleibt, wenn die Schrift vergrößert wird. Farbliche Kennzeichen wie ein grüner Punkt für vegetarisch brauchen eine zweite Unterscheidung, etwa ein Wort oder ein Zeichen, damit sie ohne Farbwahrnehmung ankommen. Und Bilder der Gerichte brauchen einen Alternativtext, der beschreibt, was zu sehen ist. Wie Bilder dabei gleichzeitig leicht und scharf bleiben, steht im Beitrag zum Optimieren von Websitebildern.

Die Karte einmal vorlesen lassen

Eine Prüfung, die keine zehn Minuten kostet: die Speisekarte mit der Vorlesefunktion des Telefons durchlaufen lassen. Dabei fällt sofort auf, was in der Praxis stört — Preise, die als Bild eingebettet sind und schlicht übersprungen werden; Fußnotenziffern, die als Zahl mitten im Satz auftauchen; Aufklappflächen, die als Schaltfläche ohne Namen angesagt werden; und Gerichtsnamen, die nach dem Preis kommen, sodass der Zusammenhang verloren geht. Jeder dieser Punkte lässt sich beheben, ohne die Gestaltung anzufassen.

So bringen Sie Karte und Bestellweg in Ordnung

Der Weg beginnt nicht bei der Gestaltung, sondern bei den Rezepten. Zuerst wird je Gericht festgehalten, welche der kennzeichnungspflichtigen Stoffgruppen enthalten sind und welche Zusatzstoffe kenntlich gemacht werden müssen; diese Aufstellung ist ohnehin die Grundlage jeder Auskunft und nach § 4 LMIDV Voraussetzung dafür, dass das Personal mündlich informieren darf. Danach wandert die Karte aus dem Layoutdokument in eine Struktur mit Feldern. Erst im dritten Schritt entsteht die Ansicht, und der Bestellweg kommt zuletzt. Diese Reihenfolge klingt umständlich, spart aber den teuersten Fall: eine fertige Bestellstrecke, in der die Hinweise nachträglich an einer Stelle eingebaut werden müssen, an der kein Feld dafür vorgesehen ist.

Danach ist die Karte kein Projekt mehr, sondern ein Betriebsablauf: Preise werden geändert, wenn sie sich ändern, Gerichte werden ausgeblendet, wenn sie ausverkauft sind, und eine neue Soße bekommt ihren Hinweis, bevor sie auf der Karte steht. Wenn Sie die Karte, die Kennzeichnung und den Bestellweg an einer Stelle zusammenführen möchten, sehen Sie sich an, wie wir Websites für Gastronomie aufbauen, oder geben Sie die laufende Pflege in die Website-Betreuung. Für eine erste Einschätzung zum eigenen Betrieb genügt eine Nachricht über das Kontaktformular mit dem Hinweis, ob nur die Karte oder auch die Bestellung dazugehören soll.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag stützt sich auf die Erhebung von Eurostat zu E-commerce statistics sowie auf die amtlichen Textfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung, der Preisangabenverordnung, des Umsatzsteuergesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung. Der Beitrag ordnet die Rechtslage für die Arbeit an einer Website ein und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche oder lebensmittelrechtliche Prüfung.

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