Zum Inhalt springen
Recht, Datenschutz & Barrierefreiheit

Website-Verträge: Laufzeiten und Fristen zum Jahresende

Welche Verträge hinter einer Website stecken, wie Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist zusammenwirken und warum Ende September der letzte Termin ist.

15 Min. Lesezeit VertragslaufzeitKündigungsfristWebsite-AboDomainWebsite-Betreuung

Kurz und einfach erklärt

An Ihrer Website hängen in der Regel mehrere Verträge. Dazu gehören die Adresse, der Platz im Netz, Mail und Pflege.

Der Beitrag zeigt, welche das sind. Er zeigt auch, worauf Sie beim Wechsel achten können.

Ziehen Sie beim Wechsel zuerst alles um. Dazu gehören die Adresse, die Mail und die Inhalte.

Eine Liste aller Verträge hilft dabei.

Wir bringen alle Verträge in eine Liste. Wir helfen auch bei der Übergabe der Zugänge.

Eine Website ist selten ein Vertrag. In der Regel sind es mehrere: Domain, Hosting, Postfächer, Pflege und Betreuung, Lizenzen für Erweiterungen, oft noch Ads-Betreuung und ein Zertifikat. Jeder dieser Verträge hat eine eigene Laufzeit, eine eigene Verlängerungsregel und eine eigene Kündigungsfrist, und keiner davon richtet sich nach den anderen. Wer zum 31. Dezember aussteigen oder den Anbieter wechseln will, muss deshalb wissen, welche Frist zuerst abläuft. Bei einer dreimonatigen Frist zum Jahresende ist der 30. September der letzte Tag, an dem die Kündigung beim Anbieter sein muss. Dieser Beitrag ordnet, was an einer Website vertraglich hängt, wie sich Laufzeit, Verlängerung und Frist je Vertrag feststellen lassen, wie eine Frist nach den §§ 187 bis 193 BGB tatsächlich gerechnet wird, in welcher Reihenfolge gekündigt wird, damit die Seite nicht vor dem Umzug abgeschaltet ist, und was gilt, wenn das eigene Unternehmen selbst Abonnements an Verbraucher verkauft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Website hängt in der Regel an mehreren getrennten Verträgen. Maßgeblich ist die Frist, die zuerst abläuft, nicht die des Hauptdienstleisters.
  • Bei einer dreimonatigen Frist zum 31. Dezember ist der 30. September der letzte Tag. Die Kündigung muss an diesem Tag zugehen, nicht abgeschickt sein.
  • Gegenüber Verbrauchern darf eine Laufzeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei Jahre nicht überschreiten und die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen (§ 309 BGB). Gegenüber Unternehmern gilt § 309 BGB nicht (§ 310 Absatz 1 BGB).
  • Wer über die eigene Website Abonnements mit Verbrauchern schließt, braucht die Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB. Fehlt sie, ist der Vertrag jederzeit ohne Frist kündbar (§ 312k Absatz 6 BGB).
  • Beim Wechsel wird nicht zuerst gekündigt, sondern zuerst umgezogen: Domain, Postfächer und Inhalte gehören übertragen, bevor der alte Vertrag endet.
  • 91,7 Prozent der Unternehmen ab zehn Beschäftigten in Deutschland hatten 2025 eine Website (Eurostat; erfasst sind alle Wirtschaftszweige außer Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau und Finanzsektor). Hinter jeder davon steht mindestens ein Dauerschuldverhältnis, das ohne Zutun weiterläuft.

Warum Ende September der letzte Termin ist

Der erste Grund ist Arithmetik, nicht Vertragsrecht. Endet die Laufzeit am 31. Dezember und beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, muss die Erklärung spätestens am 30. September zugehen. Zugehen heißt: beim Anbieter sein, nicht bei der Post. Wer am 30. September einen Brief einwirft, ist zu spät; wer am Vormittag des 30. September eine E-Mail an die im Vertrag genannte Adresse schickt, ist in der Regel rechtzeitig. Diese Unterscheidung entscheidet in der Praxis häufiger über ein weiteres Vertragsjahr als der Vertragstext selbst.

Der zweite Grund ist die Kette. Eine Website hängt an mehreren Verträgen, die selten am selben Tag geschlossen wurden. Das Hosting läuft seit dem letzten Relaunch, die Domain seit der Gründung, der Pflegevertrag seit der letzten Erweiterung, die Lizenz für ein Zusatzmodul seit dem Kauf. Jeder dieser Verträge kann eine andere Laufzeit und eine andere Frist tragen. Für einen Wechsel zählt nicht die Frist des Hauptdienstleisters, sondern die früheste Frist in der Kette, und die gehört gefunden, bevor sie abläuft.

Die Größenordnung: 91,7 Prozent (Eurostat) der Unternehmen ab zehn Beschäftigten in Deutschland hatten 2025 eine Website, im Durchschnitt der 27 EU-Staaten waren es 79,0 Prozent (Eurostat). Die Erhebung zählt alle Wirtschaftszweige außer Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau und Finanzsektor. Hinter jeder dieser Websites steht mindestens ein Dauerschuldverhältnis, das ohne Zutun weiterläuft. Genau darin liegt der Reiz für den Anbieter und das Risiko für den Kunden: Ein Vertrag, den niemand kündigt, verlängert sich, und wer im Januar merkt, dass er im September hätte handeln müssen, zahlt eine weitere Periode. Was ein Vertragsjahr rund um eine Website überhaupt kostet, ordnet unser Überblick zu den Kosten einer Website ein.

Dieser Beitrag ordnet, er berät nicht

Die genannten Vorschriften gelten für Verträge nach deutschem Recht. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt vom Vertragstext, von der Rolle der Beteiligten und vom Einzelfall ab. Für die Prüfung eines bestimmten Vertrags ist anwaltlicher Rat der richtige Weg; dieser Beitrag sortiert die Fragen, die davor zu klären sind.

Was an einer Website vertraglich hängt

Die erste Aufgabe ist eine Bestandsaufnahme, und sie ist unspektakulär: eine Zeile je Vertrag. Wer sie zum ersten Mal macht, findet dabei erfahrungsgemäß mindestens eine Position, an die sich niemand erinnert — eine Erweiterung, deren Lizenz seit drei Jahren abgebucht wird, ein zweites Postfachpaket aus einem alten Angebot, eine Zweitdomain aus einer Kampagne. Die folgende Übersicht listet die Positionen, die dabei zu prüfen sind, und nennt je Position, wo Laufzeit und Verlängerung festgelegt sind.

Vertragwo die Laufzeit stehtVerlängerungworauf es ankommt
Domainim Vertrag mit dem Registrar, je Registrierungsperiodeverlängert sich, sofern der Vertrag es vorsieht und nicht gekündigt wirdDer im Register eingetragene Inhaber entscheidet über den Umzug, nicht der Verwalter
Webhostingim Tarif oder im Angebot des Anbietersje nach Vertrag um dieselbe Dauer oder auf unbestimmte ZeitPrüfen, ob die Frist hier die längste in der Kette ist
Postfächeran das Hosting gekoppelt oder eigener Vertragmit dem HostingNachrichtenbestand und Weiterleitungen enden mit dem Vertrag
Pflege und Betreuungim Betreuungsvertrag, je Leistungspaketauf unbestimmte Zeit oder um dieselbe DauerLeistungsumfang, Reaktionszeiten, Rechte an den Arbeitsergebnissen
Lizenzen für Erweiterungenin den Lizenzbedingungen des Herstellersje nach Lizenzbedingungen automatisch oder auf BestellungOhne gültige Lizenz entfallen Aktualisierungen, nicht die Funktion
Ads- und SEO-Betreuungim Betreuungsvertrag der Agenturmonatlich oder um dieselbe DauerKonto- und Datenzugriff nach Vertragsende
TLS-Zertifikatan das Hosting gekoppelt oder eigener Vertragautomatisch, wenn hinterlegtDie Laufzeiten werden kürzer, die Erneuerung gehört automatisiert

Zwei Positionen werden dabei regelmäßig unterschätzt. Die Postfächer sind der Punkt, an dem ein Wechsel am ehesten sichtbar wird: Endet der Hosting-Vertrag, endet in der Regel auch der Zugriff auf die dort liegenden Nachrichten, und eine Weiterleitung nach dem Vertragsende gibt es nur, wenn sie vereinbart wurde. Und das Zertifikat läuft in kürzer werdenden Abständen ab; warum das ab 2026 planerisch relevant wird, steht in unserem Beitrag zu den kürzeren Zertifikatslaufzeiten.

Laufzeit, Verlängerung, Frist: drei Größen, die verwechselt werden

Die drei Begriffe stehen in jedem Vertrag, meinen aber Verschiedenes, und die Verwechslung kostet Geld. Die Laufzeit ist der Zeitraum, für den der Vertrag fest geschlossen ist. Die Verlängerung regelt, was nach dem Ende dieses Zeitraums geschieht, wenn niemand etwas unternimmt. Die Kündigungsfrist ist der Vorlauf, den die Erklärung vor dem Ende der Laufzeit braucht. Erst alle drei zusammen ergeben den Tag, an dem gehandelt werden muss.

Ein Beispiel aus der Telekommunikation zeigt, wie eng der Gesetzgeber das inzwischen fasst. Nach § 56 Absatz 1 TKG darf die anfängliche Laufzeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste 24 Monate nicht überschreiten, und der Anbieter ist vor Vertragsschluss verpflichtet, zusätzlich einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Läuft ein solcher Vertrag nach der anfänglichen Laufzeit weiter, kann der Endnutzer ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Absatz 3 TKG). Für reine Webhosting- oder Pflegeverträge gilt das Telekommunikationsgesetz nicht; die Regel taugt aber als Maßstab dafür, was der Gesetzgeber bei Dauerverträgen für angemessen hält.

Laufzeit

Der feste Zeitraum. Er beginnt mit dem Vertragsschluss oder mit der Bereitstellung — was davon gilt, steht im Vertrag und macht bis zu mehreren Wochen Unterschied.

Verlängerung

Um dieselbe Dauer oder auf unbestimmte Zeit. Der Unterschied entscheidet, ob nach einem Versäumnis ein weiteres Jahr oder nur ein Monat gebunden ist.

Kündigungsfrist

Der Vorlauf vor dem Laufzeitende. Drei Monate zum 31. Dezember bedeuten den 30. September, ein Monat bedeutet den 30. November.

Zugang

Die Kündigung wirkt mit dem Zugang beim Anbieter, nicht mit dem Absenden. Wer knapp dran ist, wählt einen Weg, der den Zugang belegt.

Form

Textform genügt in der Regel. Eine strengere Form muss vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sein; gegenüber Verbrauchern darf sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht über Textform hinausgehen.

Wichtiger Grund

Nach § 314 Absatz 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden — bei Pflichtverletzungen erst nach erfolgloser Abmahnung.

Die vierte Größe steht in keinem Vertrag und ist trotzdem entscheidend: der eigene Vorlauf. Ein Anbieterwechsel ist keine Kündigung, sondern ein Projekt mit Umzug, Test und Übergabe. Wer die Kündigung ausspricht und erst danach mit der Planung beginnt, arbeitet gegen eine Uhr, die er selbst gestellt hat. Praktikabel ist die umgekehrte Reihenfolge, und dazu weiter unten mehr.

Verbraucher oder Geschäftskunde: der Unterschied, der alles ändert

Die am häufigsten zitierten Grenzen für Laufzeit und Frist stehen in § 309 BGB. Die Vorschrift verbietet in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen drei Dinge: eine Laufzeit, die den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindet; eine bindende stillschweigende Verlängerung, es sei denn, der Vertrag wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und lässt sich jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen; und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer.

eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer

§ 309 Nummer 9 Buchstabe c BGB

Der Anwendungsbereich ist enger, als der Wortlaut vermuten lässt. § 309 BGB richtet sich an Allgemeine Geschäftsbedingungen, also an vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, nicht an eine im Einzelnen ausgehandelte Abrede. Und er greift bei Dauerschuldverhältnissen über regelmäßige Leistungen, nicht bei einem einmaligen Werkvertrag über die Erstellung einer Website. Ein Pflegevertrag fällt darunter, die einmalige Umsetzung des Relaunches in der Regel nicht.

Entscheidend ist aber die Rolle des Kunden. § 310 Absatz 1 BGB nimmt Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden, ausdrücklich von § 309 BGB aus. Ein Handwerksbetrieb, eine Praxis, ein Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb — sie schließen den Website-Vertrag in der Regel als Unternehmer. Für sie gelten die Zwei-Jahres-Grenze und die Ein-Monats-Frist nicht unmittelbar. Was bleibt, ist § 307 BGB: Auch gegenüber Unternehmern ist eine Klausel unwirksam, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, und § 310 Absatz 1 BGB ordnet ausdrücklich an, dass § 307 BGB auch in den Fällen des § 309 BGB anwendbar bleibt, soweit dies zur Unwirksamkeit der dort genannten Klauseln führt — mit angemessener Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche.

Der häufigste Irrtum in der Praxis

„Zwei Jahre und ein Monat“ wird oft als allgemeine Obergrenze gelesen. Sie gilt gegenüber Verbrauchern. Ein Unternehmen, das einen Pflegevertrag mit 36 Monaten Laufzeit und sechs Monaten Kündigungsfrist unterschreibt, ist daran in der Regel gebunden, weil § 309 BGB dort nicht unmittelbar greift. Wer als Geschäftskunde unterschreibt, verhandelt die Laufzeit deshalb vor der Unterschrift, nicht danach. Dass sich Verbraucher und Geschäftskunden auch technisch trennen lassen, zeigt unser Beitrag zu Kundengruppen und Nettopreisen im B2B-Shop.

Die Frist ausrechnen: §§ 187 bis 193 BGB

Fristen werden nicht nach Gefühl gerechnet. § 187 Absatz 1 BGB bestimmt für den Anfang: Ist ein Ereignis maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis fällt. § 188 Absatz 2 BGB bestimmt das Ende: Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Für eine Kündigungsfrist, die vom Laufzeitende zurückgerechnet wird, gelten diese Regeln sinngemäß. In der Praxis wird für eine Dreimonatsfrist zum 31. Dezember der 30. September angesetzt; wer Spielraum haben möchte, lässt die Erklärung einige Tage früher zugehen.

Zwei Punkte retten in der Praxis mehr Fristen als jede Rechtsprechung. Der erste ist § 193 BGB: Ist innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben und fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Ob die Vorschrift auf eine vertraglich zurückgerechnete Frist passt, ist nicht in jedem Fall eindeutig — darauf sollte sich niemand verlassen, der noch eine Woche Zeit hätte. Der zweite ist der Zugang: Eine E-Mail an eine geschäftlich genutzte Adresse geht zu, wenn mit ihrem Abruf zu rechnen ist. Bei einer Nachricht spät am Abend ist der Zugang am selben Tag deshalb nicht selbstverständlich.

frist-hosting.json
{
  "vertrag": "Webhosting",
  "anbieter": "Beispiel-Hoster",
  "laufzeit_bis": "2026-12-31",
  "frist_monate": 3,
  "letzter_zugang": "2026-09-30",
  "weg": "E-Mail an die im Vertrag genannte Adresse, zusätzlich Einwurfeinschreiben",
  "nachweis": "Sendeprotokoll und Eingangsbestätigung abgelegt",
  "wirkung": "Vertrag endet am 31.12.2026, die Leistung läuft bis dahin weiter"
}

Der Grund für die letzten beiden Zeilen ist banal und teuer: Wer eine Kündigung nicht nachweisen kann, hat sie im Streitfall nicht ausgesprochen. Eine abgelegte Eingangsbestätigung, ein Sendeprotokoll oder eine Einlieferungsquittung kosten fünf Minuten und entscheiden über ein weiteres Vertragsjahr. Sinnvoll ist außerdem, in der Kündigung ausdrücklich um eine Bestätigung des Beendigungszeitpunkts zu bitten — dann steht früh fest, ob Anbieter und Kunde denselben Tag im Kopf haben.

Kündigen heißt nicht abschalten

Eine ausgesprochene Kündigung beendet den Vertrag zum Laufzeitende; bis dahin schuldet der Anbieter die volle Leistung. Darin liegt die eigentliche Chance: Zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Vertragsende liegen bei einer Dreimonatsfrist drei Monate, in denen umgezogen, getestet und übergeben werden kann, ohne dass eine Seite offline geht. Wer erst nach dem Vertragsende umzieht, hat diesen Puffer verschenkt.

Bestandsaufnahme: eine Übersicht, die trägt

Die Übersicht braucht keine Software. Eine Tabelle mit acht Spalten reicht: Vertragsgegenstand, Anbieter, Vertragsnummer, Beginn, Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und letzter Tag für die Kündigung. Dazu kommen zwei Spalten, die erfahrungsgemäß fehlen: Wer im Unternehmen ist Vertragspartner, und wo liegen die Zugangsdaten.

Die Quellen für diese Angaben sind in der Regel drei: der Vertrag selbst, die letzte Rechnung und das Kundenkonto beim Anbieter. Widersprechen sie sich, gilt der Vertrag. Fehlt der Vertrag, ist die Rechnung ein guter Ausgangspunkt — sie nennt Leistungszeitraum und Vertragsnummer und lässt sich nutzen, um beim Anbieter den Vertragstext anzufordern. Wer nicht sicher ist, wem Domain, Inhalte und Zugänge überhaupt gehören, klärt das vorher; die Fragen dazu stehen in unserem Beitrag Wem gehört Ihre Website.

  • Domain: eingetragener Inhaber, Registrar, Verlängerungsdatum, Auth-Code beschaffbar.
  • Hosting: Tarif, Laufzeit, Verlängerungsregel, Kündigungsfrist, Datum des Vertragsschlusses.
  • Postfächer: Anzahl, Speichergröße, wo die Nachrichten liegen, ob eine Weiterleitung nach Vertragsende vereinbart ist.
  • Pflege und Betreuung: Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Rechte an den Arbeitsergebnissen, vereinbarter Ablauf der Übergabe.
  • Lizenzen: je Erweiterung eine Zeile, mit Laufzeit und der Frage, was ohne gültige Lizenz entfällt.
  • Zugänge: Registrar, Hosting, Redaktionssystem, Analyse, Werbekonten — je Zugang eine verantwortliche Person im eigenen Haus.

Als Ablage taugt jedes Format, das gemeinsam gelesen werden kann. Der folgende Ausschnitt zeigt dieselbe Übersicht maschinenlesbar; wer sie so führt, kann eine Erinnerung darauf setzen, statt sich auf eine Notiz im Kalender zu verlassen.

laufzeiten.json
{
  "stand": "2026-09-21",
  "positionen": [
    {
      "gegenstand": "Domain",
      "beginn": "2019-03-14",
      "laufzeit_monate": 12,
      "erneuerung": "um 12 Monate",
      "frist_monate": 1,
      "letzter_tag": "2027-02-13",
      "zugang": "technik@beispielbetrieb.invalid"
    },
    {
      "gegenstand": "Webhosting",
      "beginn": "2023-01-01",
      "laufzeit_monate": 12,
      "erneuerung": "um 12 Monate",
      "frist_monate": 3,
      "letzter_tag": "2026-09-30",
      "zugang": "technik@beispielbetrieb.invalid"
    },
    {
      "gegenstand": "Pflegevertrag",
      "beginn": "2025-01-01",
      "laufzeit_monate": 24,
      "erneuerung": "auf unbestimmte Zeit",
      "frist_monate": 3,
      "letzter_tag": "2026-09-30",
      "zugang": "leitung@beispielbetrieb.invalid"
    }
  ]
}

Warum das Datum des Vertragsschlusses in die Tabelle gehört

Viele Verträge verlängern sich nicht zum Kalenderjahr, sondern zum Jahrestag des Vertragsschlusses. Eine Domain, die am 14. März registriert wurde, verlängert sich zum 13. März, und die Kündigungsfrist läuft entsprechend früher ab. Wer alle Fristen auf den 31. Dezember rechnet, übersieht genau die Verträge, die unterjährig enden. Das Datum steht in der Auftragsbestätigung, ersatzweise in der ersten Rechnung.

Die Reihenfolge beim Anbieterwechsel

Ein Anbieterwechsel scheitert selten an der Kündigung und häufig an der Reihenfolge. Der Fehler, der die Seite offline nimmt, ist bekannt: Erst wird gekündigt, dann wird der Umzug geplant, und zwischen Vertragsende und neuem Hosting klafft eine Lücke. Umgekehrt geht es ohne Ausfall, denn die Kündigung ist der letzte Schritt, nicht der erste, solange die Frist es zulässt.

Die Frist bestimmt dabei den Startpunkt. Wer zum 31. Dezember mit dreimonatiger Frist kündigen will, hat bis zum 30. September Zeit für die Vorbereitung und danach drei Monate für die Durchführung. Reicht die Vorbereitungszeit nicht mehr, ist die Kündigung trotzdem der richtige Schritt: Sie beendet die Verlängerung, und der Umzug findet in den drei Monaten danach statt. Wer den Wechsel zum Anlass nimmt, auch die technische Grundlage zu prüfen, findet die Kriterien auf unserer Seite zum Webhosting.

  1. Bestandsaufnahme abschließen und den frühesten Stichtag in der Kette festhalten.
  2. Neues Ziel festlegen und einrichten: Hosting bereitstellen, Zertifikat vorbereiten, Postfächer anlegen.
  3. Inhalte und Datenbank übertragen und auf dem neuen Ziel testen, solange die alte Seite live bleibt.
  4. Postfächer spiegeln und eine Weiterleitung einrichten, bevor der alte Vertrag endet.
  5. Kündigung fristgerecht zugehen lassen und den Zugang nachweisbar ablegen.
  6. Domain umziehen: Auth-Code anfordern, Umzug starten, die Namensauflösung erst umstellen, wenn das neue Ziel antwortet.
  7. Nach dem Wechsel Weiterleitungen, Zertifikat, Postausgang und die Zugänge zu den Suchmaschinen-Werkzeugen prüfen.

Der Umzug selbst ist ein eigenes Thema mit eigenen Fallen; das Vorgehen samt Vorlaufzeiten der Namensauflösung steht in unserem Beitrag zum Anbieterwechsel ohne Ausfall. Für die Vertragsseite genügen drei Prüfungen, die sich vor jedem Stichtag von der Kommandozeile aus erledigen lassen.

Terminal
$ whois beispielbetrieb.invalid | grep -iE '^(Status|Changed)'
Status: connect Changed: 2026-03-14T09:12:41+01:00
$ dig +short MX beispielbetrieb.invalid
10 mx01.alter-anbieter.example.
$ echo | openssl s_client -servername www.beispielbetrieb.invalid -connect www.beispielbetrieb.invalid:443 2>/dev/null | openssl x509 -noout -enddate
notAfter=Nov 18 23:59:59 2026 GMT

Die erste Zeile zeigt, ob die Domain beim erwarteten Registrar liegt und wann sie zuletzt geändert wurde. Die zweite zeigt, wer die E-Mails entgegennimmt — häufig ein anderer Anbieter als der, der die Website betreibt, und damit ein eigener Vertrag mit eigener Frist. Die dritte zeigt, wie lange das Zertifikat noch gilt. Drei Befehle, drei Verträge, die sonst gern übersehen werden. Wie E-Mails nach einem Umzug wieder zuverlässig ankommen, steht in unserem Beitrag zu SPF, DKIM und DMARC.

Die Übergabe gehört in die Kündigung

Mit der Kündigung endet der Vertrag, nicht automatisch der Zugriff auf die Daten. Sinnvoll ist deshalb, im selben Schreiben um die Übergabe zu bitten: Auth-Code für die Domain, letzter Datenbankauszug, Verzeichnis der Dateien, Liste der Postfächer mit Weiterleitungsziel, Zugänge zu Werbe- und Analysekonten. Wer das erst nach dem Vertragsende anfragt, fragt jemanden, der dafür nicht mehr vergütet wird. Was in eine geordnete Übergabe gehört, beschreibt unsere Seite zur Website-Betreuung.

Wenn Sie selbst Abonnements verkaufen: die Kündigungsschaltfläche

Die zweite Hälfte des Themas betrifft Unternehmen, die über ihre eigene Website Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern schließen: ein Abonnement, eine Mitgliedschaft, ein Wartungspaket, einen Lieferdienst. Für sie gilt § 312k BGB. Ermöglicht ein Unternehmer Verbrauchern über eine Webseite, einen Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis zu schließen, der ihn zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, muss dieselbe Webseite auch eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen.

Das Gesetz beschreibt sie genau. Die Schaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Dort gibt der Verbraucher die Art der Kündigung an — den Kündigungsgrund nur im Fall der außerordentlichen Kündigung —, dazu seine Identifizierung, die Bezeichnung des Vertrags und den Zeitpunkt der Beendigung; abgeschlossen wird mit einer Bestätigungsschaltfläche. Schaltflächen und Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Fehlt das, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Absatz 6 BGB).

  • Die Schaltfläche ist von jeder Seite aus erreichbar, nicht nur aus dem angemeldeten Kundenkonto.
  • Die Beschriftung lautet „Verträge hier kündigen“ oder entsprechend eindeutig, ohne werblichen Zusatz.
  • Die Bestätigungsseite verlangt keine Anmeldung und keine Angaben, die über § 312k Absatz 2 BGB hinausgehen.
  • Die abgegebene Erklärung ist mit Datum und Uhrzeit speicherbar (§ 312k Absatz 3 BGB).
  • Der Eingang wird sofort in Textform auf elektronischem Weg bestätigt (§ 312k Absatz 4 BGB).
  • Ohne Angabe eines Beendigungszeitpunkts wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (§ 312k Absatz 5 BGB).

Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz selbst: Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und Webseiten beziehungsweise Verträge, die Finanzdienstleistungen betreffen. Für alles andere gilt: Wer online abschließen lässt, lässt online kündigen. Technisch ist das überschaubar — ein Formular, eine Bestätigungsseite, eine automatische Eingangsbestätigung — und es gehört in denselben Rhythmus wie die übrigen Pflichtangaben und Aktualisierungen, den wir in der Website-Betreuung beschreiben.

Was ab jetzt im eigenen Angebot stehen sollte

Wer die eigenen Verträge einmal sortiert hat, liest fremde Angebote anders. Drei Angaben entscheiden, ob ein Angebot vergleichbar ist: die Laufzeit, die Verlängerungsregel und die Kündigungsfrist. Fehlt eine davon, ist der Preis keine Grundlage für einen Vergleich, sondern eine Zahl ohne Bezugsgröße. Ein Monatspreis mit 24 Monaten Bindung und ein Monatspreis mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit sind zwei verschiedene Produkte. Welche Leistungen in welchem Umfang zusammengehören, zeigt unsere Leistungsübersicht.

Dazu kommen zwei Angaben, die seltener im Angebot stehen und im Streitfall mehr wiegen: Wem gehören die Arbeitsergebnisse, und was geschieht bei Vertragsende mit Daten und Zugängen. Und für den Ernstfall gibt es einen Ausweg, der in keinem Vertrag stehen muss: Nach § 314 Absatz 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann. Bei einer Pflichtverletzung ist das allerdings erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Absatz 2 BGB) und nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund (§ 314 Absatz 3 BGB). Eine schleppende Reaktionszeit allein trägt eine solche Kündigung erfahrungsgemäß nicht.

Eine Laufzeit ist kein Nachteil, eine unklare schon

Längere Laufzeiten haben ihren Sinn: Sie machen Investitionen planbar und drücken den Preis. Das Problem ist selten die Laufzeit selbst, sondern die Kombination aus langer Bindung, Verlängerung um dieselbe Dauer und einer Frist, die man nicht im Kopf hat. Wer Laufzeit, Verlängerung und Frist in drei Zeilen im Angebot findet und den Stichtag daraus selbst ausrechnen kann, trifft eine informierte Entscheidung — unabhängig davon, wie lang die Zahlen ausfallen. Unsere Konditionen stehen deshalb offen in der Preisübersicht.

Der praktische Ertrag dieser Sortierarbeit zeigt sich nicht im September, sondern im Januar: Die Verträge, die weiterlaufen sollen, laufen weiter; die, die enden sollten, sind beendet; und die Website läuft die ganze Zeit. Für die technische Seite dieser Kontinuität ist der Beitrag zur Website-Wartung der passende Nachbar, und wie belastbar eine Sicherung wirklich ist, klärt der Beitrag zum Wiederherstellungstest.

Dieser Artikel stützt sich auf: Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 126b, 187, 188, 193, 307, 309, 310, 312k und 314), Telekommunikationsgesetz (§ 56) sowie Eurostat, Datensatz „Websites and functionalities by size class of enterprise“, Erhebungsjahr 2025.

Verwandte Artikel

Technik & Betrieb

HTTPS-Zertifikate: kürzere Laufzeiten ab 2026 einplanen

Ab 2026 sinkt die maximale Laufzeit von HTTPS-Zertifikaten in drei Stufen auf 47 Tage. Was das im Betrieb bedeutet und wie die Erneuerung ohne Handgriff läuft.

15 Min. Lesezeit
Technik & Betrieb

Website-Backups: Wiederherstellung im Ernstfall testen

Eine Sicherung zählt erst, wenn sie zurückläuft. Warum Wiederherstellungstests Pflicht sind, welche zwei Zielwerte zählen und wie ein Testlauf abläuft.

15 Min. Lesezeit
Recht, Datenschutz & Barrierefreiheit

Wem gehört Ihre Website? Domain, Zugänge und Rechte

Domain, Zugänge und Nutzungsrechte sind drei getrennte Ebenen. Wer als Inhaber eingetragen ist, wie ein Anbieterwechsel abläuft und was in den Vertrag gehört.

16 Min. Lesezeit