Die Frage kommt selten aus Neugier. Sie kommt, wenn ein Betrieb den Dienstleister wechseln möchte, wenn eine Zusammenarbeit endet, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder wenn eine Rechnung strittig wird. Dann zeigt sich, dass die Domain auf einen fremden Namen eingetragen ist, dass niemand das Passwort für die Domainverwaltung findet und dass im Vertrag über die Website kein Satz zu Nutzungsrechten steht. Dieser Beitrag trennt die drei Ebenen, die dabei durcheinandergeraten: die Domain, die Zugänge und die Rechte am Gestalteten.
Das Wichtigste in Kürze
- „Die Website“ ist kein einzelner Gegenstand. Sie besteht aus einem Domainvertrag, Verträgen über Dienste, Benutzerkonten mit Rollen und Werken, an denen Urheberrechte bestehen – vier Stränge, die verschiedenen Personen zugeordnet sein können.
- Beim Domainvertrag zählt der Eintrag: Wer als Domaininhaber verzeichnet ist, ist es nach Auskunft der Registrierungsstelle auch dann, wenn etwas anderes besprochen oder gewollt war (DENIC).
- Der Wechsel des verwaltenden Anbieters läuft über ein Passwort, das ab Hinterlegung 30 Tage (DENIC-Domainbedingungen) gültig ist und einmal benutzt werden kann.
- Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar (§ 29 Absatz 1 UrhG). Übertragen wird ein Nutzungsrecht, und dessen Umfang bestimmt sich ohne ausdrückliche Aufzählung nach dem Vertragszweck (§ 31 Absatz 5 UrhG).
- Zugänge sind kein Nebenschauplatz: Wer die Adminrolle hält, hält die Website. Die Zuständigkeitsmatrix mit sechs Zeilen und vier Spalten macht Lücken sichtbar, bevor sie teuer werden.
Eine Website besteht aus vier Strängen, nicht aus einem
Umgangssprachlich gehört jemandem „die Website“. In der Sache gibt es diesen einen Gegenstand nicht. Es gibt einen Vertrag über eine Domain, es gibt Verträge über Speicherplatz und Dienste, es gibt Benutzerkonten mit Rollen, und es gibt Werke – Texte, Bilder, Gestaltung, Programmcode –, an denen Urheberrechte bestehen. Diese vier Stränge können unterschiedlichen Personen zugeordnet sein, ohne dass jemand etwas falsch gemacht hätte. Sichtbar wird das erfahrungsgemäß erst in dem Moment, in dem sie auseinanderlaufen sollen.
Die Größenordnung dahinter ist beachtlich: Zum Jahresende 2025 waren weltweit rund 17,7 Millionen (DENIC) .de-Domains registriert, und 12,2 Prozent (DENIC) davon gehören Inhabern außerhalb Deutschlands. Jede dieser Domains steht in einem Vertrag mit genau einer Partei als Domaininhaber. Wer das ist, entscheidet nicht der Sprachgebrauch im Betrieb, sondern der Eintrag.
Auch die Verbreitung spricht dafür, die Frage einmal ordentlich zu klären: 79,01 Prozent (Eurostat) der Unternehmen ab 10 Beschäftigten in der EU (ohne Finanzsektor) betrieben 2025 eine Website. Für Betriebe in Deutschland ist sie zugleich der Ort der Pflichtangaben, die das Digitale-Dienste-Gesetz verlangt – was den Betreiber in die Verantwortung nimmt, unabhängig davon, wer die Seite gebaut hat. Welche Angaben das im Einzelnen sind, steht in unserem Beitrag zur Impressumspflicht und den Pflichtangaben.
Domain
Ein Dauerschuldverhältnis mit der Registrierungsstelle. Maßgeblich ist, wer als Domaininhaber eingetragen ist – nicht, wer bezahlt und nicht, wer verwaltet.
Zugänge
Konten und Rollen bei Hosting, Domainverwaltung, Redaktionssystem, Messung und Postfach. Wer die Adminrolle hält, kann alles Weitere vergeben und entziehen.
Rechte
Urheberrechte an Texten, Bildern, Gestaltung und Code. Übertragen wird kein Eigentum, sondern ein Nutzungsrecht in einem bestimmten Umfang.
Die Domain gehört dem, der als Domaininhaber eingetragen ist
Der Domainvertrag kommt zwischen der Registrierungsstelle und dem Domaininhaber zustande. Der Auftrag wird entweder unmittelbar oder über ein Mitglied der Registrierungsstelle übermittelt, und die Verwaltung übernimmt in der Regel dieses Mitglied. Der Punkt, den viele Betriebe unterschätzen: Verwaltung und Inhaberschaft sind zwei verschiedene Dinge. Der verwaltende Anbieter wickelt die Kommunikation ab – nach Auskunft der Registrierungsstelle ist „nur das Mitglied ... berechtigt, die Kundenaufträge an DENIC weiterzuleiten, mit denen Änderungen an den Domaindaten vorgenommen werden können“ (DENIC). Inhaber wird dadurch niemand.
Was passiert, wenn im Feld „Domaininhaber“ der Dienstleister steht, obwohl der Betrieb sich als Inhaber verstanden hat? Die Registrierungsstelle beschreibt diese Lage in ihren häufigen Fragen ungewöhnlich deutlich.
DENIC hingegen kann in dieser Situation nichts für Sie tun; denn der Eingetragene ist ja tatsächlich Domaininhaber geworden, auch wenn mit Ihnen vielleicht etwas anderes vereinbart oder zumindest von Ihnen etwas anderes gewollt war.
Prüfen lässt sich der Eintrag jederzeit selbst: Die Domainbedingungen verpflichten den Domaininhaber sogar dazu, seine Daten „sofort nach Registrierung über die DENIC-Domainabfrage“ (DENIC-Domainbedingungen) zu kontrollieren und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Wer das einmal jährlich wiederholt, bemerkt einen falschen Eintrag in der Regel noch, solange er sich ohne Streit korrigieren lässt. Wo die Domain technisch hinzeigt und wer den Speicherplatz stellt, ist davon unabhängig – dazu passt unsere Übersicht zum Webhosting in Deutschland.
Die Rechnung ist kein Nachweis der Inhaberschaft
Der Anbieterwechsel läuft über ein Passwort, nicht über Wohlwollen
Für den Wechsel des verwaltenden Anbieters gibt es ein festes Verfahren. Der Domaininhaber kann die Verwaltung „von DENIC auf ein DENIC-Mitglied oder umgekehrt sowie von einem auf ein anderes DENIC-Mitglied überleiten (Providerwechsel)“ (DENIC-Domainbedingungen). Der Auftrag geht dabei über den künftigen Anbieter, und dabei ist ein Passwort anzugeben, das zuvor über den bisherigen Anbieter hinterlegt wurde. In der Praxis heißt dieses Passwort AuthInfo; der bisherige Anbieter prüft nach Darstellung der Registrierungsstelle, „dass der Auftrag von einem dazu Berechtigten (dem Domaininhaber oder seinem gesetzlichen Vertreter) erteilt wurde“ (DENIC).
- Beim bisherigen Anbieter das Providerwechsel-Passwort für die betroffene Domain beauftragen und den Wechsel ankündigen.
- Das Passwort entgegennehmen und den Gültigkeitszeitraum notieren – es ist ab Hinterlegung 30 Tage (DENIC-Domainbedingungen) gültig und kann nur einmal benutzt werden.
- Beim künftigen Anbieter den Wechselauftrag unter Angabe des Passworts erteilen; ohne dieses Passwort wird der Auftrag nicht bearbeitet.
- Vor dem Wechsel die technischen Daten sichern: Zonendatei, Postfächer, Weiterleitungen, Zertifikate. Die Verwaltung wechselt, der Inhalt zieht nicht von selbst mit.
- Nach dem Wechsel den Eintrag in der Domainabfrage prüfen und die eigenen Kontaktdaten aktualisieren.
Zwei Fristen laufen dabei gegeneinander: die Gültigkeit des Passworts und der eigene Zeitplan. Wer das Passwort früh anfordert und den Wechsel spät beauftragt, steht am Ende ohne gültiges Passwort da und beginnt von vorn. Wie sich der technische Teil eines Umzugs ohne Unterbrechung planen lässt, haben wir im Beitrag zum Anbieterwechsel ohne Ausfall beschrieben.
Anbieterwechsel und Inhaberwechsel sind zwei verschiedene Vorgänge
Zugänge: wer die Rolle hält, hält die Website
Die zweite Ebene ist unspektakulär und in der Praxis eine häufige Bruchstelle. Ein Redaktionssystem kennt Rollen, und die Rolle mit den weitesten Befugnissen kann alle anderen anlegen, ändern und entziehen. Liegt sie ausschließlich beim Dienstleister, ist der Betrieb bei jeder Änderung auf dessen Mitwirkung angewiesen – auch dann, wenn die Zusammenarbeit endet. Deshalb gehört in jede laufende Website-Betreuung eine Übersicht, wer welche Rolle in welchem System hält und wo der Nachweis dafür liegt.
| Zugang | Wer sollte Inhaber sein | Wo der Nachweis liegt | Woran es typischerweise scheitert |
|---|---|---|---|
| Domainverwaltung | Der Betrieb als Domaininhaber | Eintrag in der Domainabfrage | Der Dienstleister steht im Inhaberfeld |
| Hosting und DNS | Der Betrieb, mit Zugriff für den Dienstleister | Vertrag und Rechnung auf den Betrieb | Sammelvertrag des Dienstleisters ohne eigenen Zugang |
| Redaktionssystem | Der Betrieb mit einer eigenen Adminrolle | Benutzerliste im System | Nur ein gemeinsames Konto, das mit dem Wechsel verloren geht |
| Code und Vorlagen | Der Betrieb, mit eingeräumtem Nutzungsrecht | Übergabepaket und Vertrag | Kein Repository, nur der laufende Stand auf dem Server |
| Messung und Auswertung | Der Betrieb als Verantwortlicher | Vertrag zur Auftragsverarbeitung | Konto läuft auf den Dienstleister, Daten sind nicht abrufbar |
| E-Mail und Postfächer | Der Betrieb | Postfachübersicht beim Anbieter | Weiterleitungen ohne dokumentiertes Ziel |
Zugänge sind zugleich der Punkt, an dem Datenschutz und Betriebssicherheit zusammenfallen. Endet ein Auftragsverhältnis, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragsverarbeiter „nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt“ (DSGVO). Das setzt voraus, dass überhaupt bekannt ist, welche Systeme personenbezogene Daten führen. Ergänzend gehört dazu die Frage, ob eine Wiederherstellung je geprüft wurde – dazu passt der Beitrag zum Testen der Wiederherstellung von Website-Backups.
Ein Zugangsverzeichnis kostet eine Stunde und spart Wochen
Rechte am Gestalteten: Nutzungsrecht statt Eigentum
Die dritte Ebene wird besonders oft übersehen, weil sie im Alltag keine Rolle spielt – bis jemand die Website umbauen, mitnehmen oder weiterverwenden möchte. Grundsatz ist knapp: „Das Urheberrecht ist nicht übertragbar“ (§ 29 Absatz 1 UrhG), abgesehen von der Vererbung. Ein Betrieb kann Texte, Fotos, Gestaltung oder Code deshalb nicht im Wortsinn kaufen. Was er erwirbt, ist ein Nutzungsrecht.
Das Gesetz beschreibt das ausdrücklich: Der Urheber „kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht)“ (§ 31 Absatz 1 UrhG). Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung, ohne andere auszuschließen; ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk „unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen“ (§ 31 Absatz 3 UrhG). Für eine Website, die ein Betrieb als eigenen Auftritt versteht, ist der Unterschied erheblich.
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.
Diese Zweckübertragungsregel ist der Grund, warum ein knapper Vertrag später eng ausgelegt wird: Was nicht benannt ist, gilt im Zweifel als nicht eingeräumt. Zwei Anschlussfragen folgen daraus. Erstens die Bearbeitung – „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes ... dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden“ (§ 23 Absatz 1 UrhG); ohne dieses Recht lässt sich eine Gestaltung nicht ohne Weiteres weiterentwickeln. Zweitens die Weitergabe – ein „Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden“ (§ 34 Absatz 1 UrhG), was bei einem späteren Dienstleisterwechsel oder einer Betriebsübergabe zählt. Für Fotos kommt die Lizenzkette hinzu, die wir im Beitrag zu Bildrechten und Nachweisen im Einzelnen aufgeschlüsselt haben.
- Räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck, ausdrücklich benannt statt nur mitgedacht.
- Einfaches oder ausschließliches Recht – die Wahl gehört in den Vertrag, nicht in die Auslegung.
- Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung, einschließlich Veröffentlichung der bearbeiteten Fassung.
- Recht zur Übertragung auf Rechtsnachfolger und zur Einräumung von Unterlizenzen an künftige Dienstleister.
- Nutzung über die Website hinaus, soweit gewünscht: Druck, Messe, Fahrzeugbeschriftung, weitere Domains.
- Regelung zur Urhebernennung und dazu, was bei Beendigung der Zusammenarbeit mit den Werken geschieht.
Software und Quellcode folgen eigenen Regeln
Für Computerprogramme enthält das Urheberrechtsgesetz Sonderregeln, und eine davon entlastet Betriebe deutlich: Wird ein Programm „von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse ... berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist“ (§ 69b Absatz 1 UrhG). Für angestellte Entwicklung ist die Lage damit im Regelfall klar. Für beauftragte Entwicklung durch Dritte gilt das gerade nicht – dort entscheidet der Vertrag.
Ohne Vertrag bleibt wenig übrig. Ohne besondere vertragliche Bestimmungen sind nur die Handlungen zustimmungsfrei, die „für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung“ (§ 69d Absatz 1 UrhG) notwendig sind. Betreiben ja, Fehler beheben ja – umbauen, erweitern oder an einen anderen Dienstleister übergeben ist damit nicht abgedeckt. Bei angestellten Urhebern außerhalb der Software greift zudem, dass die Vorschriften über Nutzungsrechte auch dann gelten, wenn das Werk „in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis“ (§ 43 UrhG) geschaffen wurde.
{
"domain": {
"inhaber": "Betrieb",
"nachweis": "Domainabfrage, Auszug vom 2026-09-16",
"verwaltung": "Dienstleister",
"passwort_angefordert": false
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"quellcode": {
"ablage": "Repository beim Betrieb",
"nutzungsrecht": "ausschließlich, unbefristet, Bearbeitung eingeschlossen",
"vertragsstelle": "Anlage 2, Ziffer 4"
},
"bilder": {
"quelle": "Auftragsproduktion",
"lizenznachweis": "Vertrag Fotograf, Anlage 3",
"personen_einwilligung": true
},
"messung": {
"kontoinhaber": "Betrieb",
"auftragsverarbeitung": "unterzeichnet 2026-03-04"
}
}Eine solche Liste ist kein Formalismus, sondern die Grundlage jeder späteren Prüfung: Sie benennt für jeden Bestandteil den Inhaber, den Ort des Nachweises und die Vertragsstelle. Wer sie führt, kann bei einem Wechsel in wenigen Minuten sagen, was mitgeht und was nicht. Wie sich derselbe Gedanke auf Inhalte anwenden lässt, zeigt unser Beitrag zum Content-Audit für den Bestand.
Was in den Vertrag gehört, damit die Frage später nicht aufkommt
Streitfälle entstehen häufig nicht aus bösem Willen, sondern aus Auslassung. Ein Angebot beschreibt Leistungen und einen Preis; die Frage, wem was gehört, taucht darin nicht auf, weil sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses niemanden drückt. Erfahrungsgemäß genügt eine Anlage von zwei Seiten, um das zu ändern. Wie wir Leistungsumfang und Laufzeit sichtbar machen, steht auf der Preisübersicht.
- Domaininhaber ist der Betrieb, mit Namen und Anschrift wie im Register; die Verwaltung darf beim Dienstleister liegen.
- Zugänge und Rollen sind benannt, und der Betrieb hält in jedem System mindestens eine eigene Rolle mit vollen Befugnissen.
- Der Umfang des Nutzungsrechts ist ausdrücklich aufgezählt, einschließlich Bearbeitung, Übertragung und Unterlizenz.
- Für Fremdmaterial ist die Lizenzkette dokumentiert: Herkunft, Lizenztyp, erlaubte Nutzung, Nachweisort.
- Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung besteht dort, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden, mit Regelung zu Rückgabe und Löschung.
- Für den Fall der Beendigung ist beschrieben, was übergeben wird, in welchem Format und innerhalb welcher Frist.
Zwei Vorschriften bilden dabei den Rahmen, der ohnehin gilt. Zum einen die Pflichtangaben: Diensteanbieter haben „für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste“ (§ 5 Absatz 1 DDG) bestimmte Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar bereitzuhalten – verantwortlich dafür ist der Betreiber, nicht die gestaltende Stelle. Zum anderen die Auftragsverarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung, die Rückgabe oder Löschung am Ende regelt. Was davon zu welcher Leistung gehört, ordnen wir in der Leistungsübersicht ein.
Die Übergabe: was am Stichtag vorliegen sollte
Eine Übergabe ist gelungen, wenn der Betrieb ohne Rückfrage weiterarbeiten kann. Das lässt sich prüfen, und zwar bevor die Zusammenarbeit endet. Drei Abfragen zeigen in wenigen Sekunden, wohin eine Domain zeigt, welche Namensserver zuständig sind und ob die Auslieferung funktioniert – hier an einer Beispieladresse aus dem für Dokumentation reservierten Namensraum.
Wer die Antworten kennt, erkennt auch, was fehlt: ein Namensserver, der noch auf den alten Dienstleister zeigt, eine Adresse ohne Zertifikat, eine Weiterleitung ohne Ziel. Zur Übergabe gehören darüber hinaus die Zugangsdaten in einem Format, das der Betrieb selbst verwalten kann, das Repository oder ein vollständiges Abbild des Quellstands, die Bilddateien in der Ursprungsauflösung samt Lizenznachweisen und eine Liste der laufenden Verträge mit Laufzeit und Kündigungsfrist. Wenn eine Saison bevorsteht, sollte der Termin nicht mitten hineinfallen – der Beitrag zur Vorbereitung des Onlineshops auf das Weihnachtsgeschäft beschreibt, wie eng dieser Zeitraum wird.
Wir richten neue Projekte so ein, dass die Domain von Beginn an auf den Betrieb läuft, jeder Zugang dokumentiert ist und der Umfang der Nutzungsrechte in der Anlage zum Vertrag steht. Für bestehende Websites klären wir die drei Ebenen in einer Bestandsaufnahme und benennen, was sich ohne Mitwirkung Dritter ändern lässt und was nicht. Wenn Sie diesen Punkt für Ihre Website klären möchten, sprechen Sie uns an.
Der einfachste Test dauert fünf Minuten
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