Kurz und einfach erklärt
Viele Waren werden nach Gewicht, Inhalt, Länge oder Fläche verkauft. Dazu gehören Kaffee, Öl, Stoff oder Fliesen.
Dann muss ein Shop zwei Preise zeigen. Der erste ist der Preis für die Packung. Der zweite ist der Grundpreis. Er sagt, was ein Kilo, ein Liter oder ein Meter kostet.
So können Kunden Packungen in verschiedenen Größen vergleichen. Beide Preise müssen zusammen zu sehen sein. Ein Link reicht nicht. Ein Hinweis, der erst mit der Maus kommt, reicht auch nicht.
Es gibt nur wenige Ausnahmen. Ein Beispiel sind sehr kleine Packungen mit weniger als 10 Gramm.
Der Shop sollte Menge und Einheit für jedes Produkt speichern. Dann rechnet er den Grundpreis selbst aus. Das gilt auch für Werbung und für Listen mit Produkten bei Google.
Wer Kaffee, Olivenöl, Tierfutter, Geschenkband oder Fliesen online verkauft, zeigt neben dem Packungspreis einen zweiten Preis: den Grundpreis je Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter. Mit ihm vergleichen Kunden die 250-Gramm-Tüte mit dem Kilobeutel und das Angebot des einen Shops mit dem des anderen. Die Pflicht steht in § 4 der Preisangabenverordnung (PAngV), die zulässigen Mengeneinheiten regelt § 5. Weil sich ein fehlender Grundpreis mit einem Blick auf die Produktseite feststellen lässt, ist er ein naheliegender Ansatzpunkt für Abmahnungen. Die Ursache liegt dann in der Regel nicht im Recht, sondern in den Produktdaten: Die Füllmenge steht nur im Produkttitel, eine Variante hat keine Einheit, der Feed für Shopping-Anzeigen übergibt keinen Grundpreis, oder ein Aktionspreis rechnet ihn nicht mit. Dieser Beitrag zeigt, wann die Pflicht greift, welche Ausnahmen es gibt, welche Bezugseinheit gilt, wie der Grundpreis auf Produktseite, in Listen, bei Varianten und in Anzeigen erscheint und wie er als Produktdatenfeld gepflegt wird, damit der Shop ihn selbst rechnet. Er ordnet die Rechtslage für die Arbeit am Shop ein und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Prüfung.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder mit Preisen dafür wirbt, nennt neben dem Gesamtpreis den Grundpreis, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar (§ 4 Abs. 1 PAngV).
- Die Mengeneinheit regelt § 5 Abs. 1 PAngV: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Zu 250 g Kaffee für 7,49 € gehört deshalb der Grundpreis 29,96 € je Kilogramm, kein Preis je 100 Gramm.
- Ausnahmen gelten eng, etwa für Packungen unter 10 Gramm oder 10 Milliliter, für Sets aus verschiedenartigen, nicht vermischten Erzeugnissen, für dekorative Kosmetik und bestimmte Parfüms (§ 4 Abs. 3 PAngV).
- Gesamtpreis und Grundpreis müssen auf einen Blick wahrnehmbar sein. Ein Grundpreis nur hinter einem Link oder per Mouse-over ist nach der Verordnungsbegründung unzulässig (Bundesrat-Drucksache 669/21).
- Auch Werbung mit Preis braucht den Grundpreis. Im Google Merchant Center ist unit_pricing_measure für solche Produkte in der EU erforderlich; die Basismenge sollte für Angebote in Deutschland auf 1 kg, 1 l, 1 m oder 1 m² stehen (§ 5 Abs. 1 PAngV).
- Füllmenge, Einheit und Bezugsmenge gehören als Felder ins Produktdatenmodell, damit der Shop den Grundpreis je Variante selbst rechnet. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 3 Abs. 2 WiStrG 1954).
Wann die Grundpreispflicht greift
Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV). Sie verlangt zuerst den Gesamtpreis, also den Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 PAngV). Der Grundpreis kommt hinzu, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Wer solche Waren Verbrauchern anbietet oder als Anbieter unter Angabe von Preisen dafür wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben (§ 4 Abs. 1 PAngV).
Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 4 PAngV). Er wird also aus dem Bruttopreis gerechnet, den der Kunde tatsächlich zahlt. Die neu gefasste Verordnung ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten (PAngV, Fußnote zum Inkrafttreten) und hat die Regeln neu gegliedert: Was früher gemeinsam in § 2 der alten Verordnung stand, verteilt sich heute auf die Pflicht in § 4 und die Mengeneinheiten in § 5 (Bundesrat-Drucksache 669/21). Wer Texte, Vorlagen oder Prüflisten aus der Zeit davor im Shop hat, findet dort mitunter noch die alten Fundstellen.
Entscheidend ist, wonach die Ware verkauft wird. Eine Packung Kaffee mit 250 Gramm, eine Flasche Öl mit 750 Millilitern, eine Rolle Geschenkband mit 25 Metern oder ein Paket Fliesen mit 1,8 Quadratmetern ist nach Menge bemessen. Ein Kochtopf, ein T-Shirt oder ein Ladekabel wird dagegen als Stück verkauft; dafür entsteht keine Grundpreispflicht, auch wenn das Produkt ein Gewicht hat. Mengenware steckt auch in Sortimenten, die man nicht sofort damit verbindet: Vogelfutter im Eimer, Blumenerde im Sack, Wandfarbe in der Dose, Dämmmatten im Paket oder Pulver für die Werkstatt. Wer im Ladengeschäft und online verkauft, kennt die Pflicht vom Regaletikett; im Shop gilt sie genauso, und Websites und Shops für den Einzelhandel sollten sie von Anfang an vorsehen.
Für lose Ware gilt eine eigene Regel. Lose Ware ist unverpackte Ware, die in Anwesenheit der Verbraucher, durch sie selbst oder auf ihre Veranlassung abgemessen wird (§ 2 Nr. 5 PAngV), und für sie ist lediglich der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 2 PAngV). Im Onlineshop kommt das vor allem bei Ware in Betracht, die erst nach der Bestellung auf die gewünschte Länge zugeschnitten wird, etwa Stoff oder Kette vom Meter. Auch dann sollte der Shop den Betrag für die gewählte Menge vor dem Kauf ausrechnen und anzeigen, denn diesen Betrag bezahlt der Kunde am Ende.
Gewicht
Kaffee, Mehl, Tierfutter, Blumenerde, Waschpulver. Bezugsgröße ist 1 Kilogramm; bei Ware, die üblicherweise ab 50 Kilogramm abgegeben wird, die verkehrsübliche Einheit.
Volumen
Öl, Getränke, Wandfarbe, Reinigungsmittel, Kosmetik in Flaschen und Tuben. Bezugsgröße ist 1 Liter, ab üblichen Mengen von 100 Litern die verkehrsübliche Einheit; daneben kennt die Verordnung 1 Kubikmeter.
Länge
Geschenkband, Stoffe, Kabel, Ketten, Leisten. Bezugsgröße ist 1 Meter; bei Ware, die üblicherweise ab 100 Metern abgegeben wird, die verkehrsübliche Einheit.
Fläche
Fliesen, Parkett, Laminat, Folien, Rasenmatten. Bezugsgröße ist 1 Quadratmeter, gerechnet aus der Fläche, die eine Verkaufseinheit abdeckt.
Ausnahmen: wann der Grundpreis entfallen darf
Die Verordnung kennt eine allgemeine und mehrere besondere Ausnahmen. Die allgemeine steht in § 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV: Auf den Grundpreis kann verzichtet werden, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist. Das betrifft Packungen, die genau die Bezugsmenge enthalten, also den Kilobeutel Mehl oder die Literflasche Milch. Die besonderen Ausnahmen zählt § 4 Abs. 3 PAngV auf. Für Onlineshops sind vor allem die folgenden praktisch relevant.
| Ausnahme | Fundstelle | Typischer Fall im Shop |
|---|---|---|
| Nenngewicht oder Nennvolumen unter 10 Gramm oder 10 Milliliter | § 4 Abs. 3 Nr. 1 PAngV | Gewürzproben, Pröbchen, Miniaturen |
| Waren aus verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind | § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV | Geschenkbox mit Tee, Gebäck und Tasse |
| Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm | § 4 Abs. 3 Nr. 6 PAngV | Kau- und Schnupftabak in kleinen Dosen |
| Kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung von Haut, Haar oder Nägeln dienen | § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV | Lippenstift, Nagellack, Lidschatten; Produkte, die auch pflegen oder reinigen, erfasst der Wortlaut nicht |
| Parfüms und parfümierte Duftwässer mit mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinem Ethylalkohol | § 4 Abs. 3 Nr. 8 PAngV | Parfüm und Duftwasser mit entsprechender Rezeptur laut Hersteller; Duschgel oder Bodylotion mit Duft nicht |
Die Nummern 3 bis 5 betreffen kleine Direktvermarkter und Geschäfte, in denen überwiegend bedient wird, Waren im Rahmen einer Dienstleistung und Automaten (§ 4 Abs. 3 PAngV). Zu einem Onlineshop mit Warenkorb und Versand passen sie in der Regel nicht. Wer eine Ausnahme nutzt, sollte sie am einzelnen Artikel festmachen und dokumentieren, statt ganze Kategorien pauschal auszunehmen: Eine Geschenkbox mit Tee und Gebäck ist etwas anderes als ein Dreierpack derselben Teesorte, und eine getönte Pflegecreme etwas anderes als ein Lippenstift.
Mehrstückpackungen
Die Mengeneinheit nach § 5 PAngV
Welche Bezugsgröße gilt, regelt nicht § 4, sondern § 5 PAngV. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware (§ 5 Abs. 1 PAngV). Nur bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter, 50 Kilogramm oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist die Einheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (§ 5 Abs. 1 PAngV). Bei Heizöl, Sackware auf der Palette oder Kabel auf der Trommel kann das eine größere Einheit sein als ein Liter, ein Kilogramm oder ein Meter.
Eine Abweichung, die in älteren Shopdaten mitunter noch steckt, ist der Grundpreis je 100 Gramm für kleine Packungen. Der Regierungsentwurf zur Neufassung enthielt dazu den Satz, dass bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, als Mengeneinheit 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden dürfen (Bundesrat-Drucksache 669/21). Die Begründung beschreibt den Absatz als wortgleiche Übernahme aus der alten Verordnung (Bundesrat-Drucksache 669/21). In der geltenden Fassung von § 5 Abs. 1 PAngV steht dieser Satz nicht mehr. Für eine 250-Gramm-Packung Kaffee ist der Grundpreis deshalb je Kilogramm anzugeben, und ein Shop, der noch Werte je 100 Gramm ausgibt, sollte die Bezugseinheit in den Produktdaten umstellen.
Für einige Warengruppen gelten Sonderregeln. Bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen ist je nach Verkehrsauffassung 1 Kilogramm oder 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden (§ 5 Abs. 2 PAngV). Ist ein Abtropfgewicht anzugeben, etwa bei Gemüse- oder Obstkonserven, bezieht sich der Grundpreis auf dieses Abtropfgewicht (§ 5 Abs. 4 PAngV). Bei Haushaltswaschmitteln kann eine übliche Anwendung als Mengeneinheit dienen; für einzeln portionierte Wasch- und Reinigungsmittel gilt das, sofern die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist (§ 5 Abs. 5 PAngV).
So rechnet der Shop
| Ware | Füllmenge | Gesamtpreis | Grundpreis |
|---|---|---|---|
| Kaffee, ganze Bohne | 250 g | 7,49 € | 29,96 € / 1 kg |
| Olivenöl | 750 ml | 8,99 € | 11,99 € / 1 l |
| Geschenkband | 25 m | 4,50 € | 0,18 € / 1 m |
| Bodenfliesen, Paket | 1,8 m² | 53,10 € | 29,50 € / 1 m² |
| Erbsen in der Dose | 400 g, Abtropfgewicht 240 g | 1,79 € | 7,46 € / 1 kg Abtropfgewicht |
Wo der Grundpreis stehen muss
Die alte Verordnung verlangte den Grundpreis „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ (Bundesrat-Drucksache 669/21). Die Neufassung verlangt stattdessen, dass er unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird (§ 4 Abs. 1 PAngV). Damit hat der Verordnungsgeber die Regel sprachlich an die europäische Preisangabenrichtlinie angepasst (Bundesrat-Drucksache 669/21), nach der Verkaufspreis und Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen (Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 98/6/EG). Hinzu kommt der Grundsatz, dass Pflichtangaben dem Angebot eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und deutlich lesbar zu machen sind (§ 1 Abs. 3 PAngV).
Mehr Spielraum, als der neue Wortlaut vermuten lässt, gibt das nicht. Die Begründung der Bundesregierung hält fest, dass die Klarstellung im Ergebnis kaum praktische Relevanz entfalten dürfte (Bundesrat-Drucksache 669/21). Sie legt die gute Erkennbarkeit so aus, dass Gesamtpreis und Grundpreis weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen, und nennt als unzulässig ausdrücklich den Fall, dass der Grundpreis im Onlinehandel nur über einen separaten Link anwählbar oder nur per Mouse-over sichtbar ist (Bundesrat-Drucksache 669/21).
Eine feste Schriftgröße schreibt die Verordnung nicht vor. Der Verordnungsgeber hat das geprüft und sich dagegen entschieden (Bundesrat-Drucksache 669/21). Ein DIN-Normungsverfahren zur Darstellung von Gesamt- und Grundpreis lief von November 2013 bis September 2017, ohne dass die Beteiligten einen Konsens über einen Normentwurf erzielten (Bundesrat-Drucksache 669/21). Maßgeblich bleibt damit der Einzelfall, und die naheliegende Lösung ist die einfache: Der Grundpreis steht direkt unter oder neben dem Gesamtpreis, in derselben Schrift wie der übrige Preisblock, mit ausreichendem Kontrast und ohne dass erst etwas aufgeklappt werden muss.
- Produktseite: direkt am Gesamtpreis, auch in der mobilen Ansicht und nach dem Wechsel der Variante
- Kategorie-, Such- und Filterlisten, sobald dort ein Preis steht
- Schnellansicht, Vergleichsliste und Merkzettel, wenn sie Preise zeigen
- Startseiten-Teaser, Aktionsbanner und Landingpages mit Produktpreisen
- Newsletter, Prospekt-PDF und Beiträge in sozialen Netzwerken, die mit einem Preis werben
- Produktfeeds für Preisvergleiche und Shopping-Anzeigen
Für die Barrierefreiheit gilt dasselbe wie für jeden Preis. Der Grundpreis ist echter Text und kein Teil eines Bildes, und er erreicht denselben Kontrast wie der Fließtext. Ein hellgrauer Kleinsttext unter dem Preis wirkt im Layout dezent, kann aber an beidem scheitern: an der guten Lesbarkeit nach § 4 Abs. 1 PAngV und an den Anforderungen an barrierefreie Websites.
Varianten, Sets und Aktionspreise
Bei Varianten wird der Grundpreis zur Datenfrage. Ein Kaffee in 250 Gramm, 500 Gramm und 1 Kilogramm hat drei Gesamtpreise und drei Grundpreise. Wählt der Kunde eine andere Größe, wechselt der Grundpreis mit. Zeigt die Kategorieliste den Ab-Preis der kleinsten Variante, gehört daneben der Grundpreis genau dieser Variante und nicht der niedrigere Grundpreis der Großpackung. Sonst stehen dort zwei Zahlen, die zu verschiedenen Artikeln gehören, was sich mit den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 3 PAngV) schwer vereinbaren lässt.
Sets und Geschenkboxen aus verschiedenartigen, nicht vermischten Erzeugnissen sind ausgenommen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV). Ein Set aus drei Gläsern Honig derselben Sorte fällt nicht darunter; hier gilt der Grundpreis auf die Gesamtmenge. Bei Getränken mit Pfand steht der Pfandbetrag neben dem Gesamtpreis und wird nicht in ihn einbezogen, und bei der Berechnung des Grundpreises bleibt er unberücksichtigt (§ 7 PAngV). Eine Limonade für 1,19 € in der 0,5-Liter-Flasche hat also einen Grundpreis von 2,38 € je Liter, gleich wie hoch das Pfand ist.
Bei Preisaktionen sind zwei Regeln auseinanderzuhalten. § 9 Abs. 1 PAngV nimmt unter anderem individuelle Preisermäßigungen sowie nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und bekannt gemachte generelle Preisermäßigungen von der Pflicht aus, einen neuen Gesamt- oder Grundpreis anzugeben. Zeigt der Shop den reduzierten Preis aber als Preis am Artikel an, rechnet er den Grundpreis besser aus genau diesem Betrag, denn ein Grundpreis, der noch zum alten Preis passt, macht den Preisblock widersprüchlich. Für die Bekanntgabe der Ermäßigung selbst ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung anzugeben (§ 11 Abs. 1 PAngV); wie das im Shop umgesetzt wird, steht im Beitrag zu Streichpreisen und der 30-Tage-Regel.
Anzeigen, Feeds und strukturierte Daten
Die Pflicht endet nicht an der Shopgrenze. § 4 Abs. 1 PAngV erfasst ausdrücklich auch, wer als Anbieter gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, und die Richtlinie verlangt bei jeglicher Werbung, die den Verkaufspreis nennt, auch den Preis je Maßeinheit (Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 98/6/EG). Ein Newsletter mit „Kaffee 250 g für 7,49 €“ braucht deshalb dieselbe Grundpreiszeile wie die Produktseite, und dasselbe gilt für Google Ads und Anzeigen in sozialen Netzwerken, die einen Preis nennen.
Für Shopping-Anzeigen und kostenlose Produkteinträge hat Google die Anforderung in die Feed-Spezifikation übernommen. Das Attribut unit_pricing_measure ist für bestimmte Produkte, die in der EU, den EFTA-Ländern und im Vereinigten Königreich beworben werden, erforderlich, weil dort die Angabe des Preises pro Einheit vorgeschrieben ist (Google Merchant Center-Hilfe). Die Bezugsmenge kommt über unit_pricing_base_measure; dort unterstützt Google die Zahlenwerte 1, 2, 4, 8, 10 und 100 mit einer Einheit sowie die festen Kombinationen 75 cl, 750 ml, 50 kg und 1.000 kg (Google Merchant Center-Hilfe).
Zwei Details sind für Shops in Deutschland wichtig. Erstens arbeiten Googles eigene Beispiele mit Bezugsmengen wie 100 ml, und zur besseren Vergleichbarkeit kann bei Google eine andere Basismengeneinheit erscheinen als die eingereichte (Google Merchant Center-Hilfe). Für Angebote in Deutschland sollte die Basismenge trotzdem auf 1 kg, 1 l, 1 m oder 1 m² stehen, damit Feed und Shop dieselbe Einheit nach § 5 Abs. 1 PAngV verwenden. Zweitens sind höchstens zwei Dezimalstellen zulässig, längere Werte werden gerundet (Google Merchant Center-Hilfe). Wer zur Black Week Shopping-Kampagnen plant, sollte die Grundpreiswerte deshalb vor dem Aktionsstart aus denselben Produktdaten speisen wie den Shop.
id KAFFEE-250
title Kaffee ganze Bohne 250 g
price 7.49 EUR
unit_pricing_measure 250 g
unit_pricing_base_measure 1 kg
Grundpreis in Shop und Anzeige: 29,96 EUR / 1 kgIn den strukturierten Daten der Produktseite bildet der Typ UnitPriceSpecification den Grundpreis ab. Die Eigenschaft referenceQuantity nennt die Bezugsmenge, für die ein Preis gilt (Schema.org), und Einheiten werden mit unitCode als UN/CEFACT-Code aus 3 Zeichen angegeben (Schema.org). Google nennt daneben unitText und ordnet unit_pricing_measure der Eigenschaft Offer.priceSpecification.referenceQuantity zu (Google Merchant Center-Hilfe). Welche Auszeichnungen sonst zu einer vollständigen Produktseite gehören, zeigt der Beitrag zu strukturierten Daten und Rich Results.
Der Grundpreis als Produktdatenfeld
Ein Grundpreis, der von Hand in die Beschreibung getippt wird, ist beim nächsten Preisupdate falsch. Belastbar wird er erst, wenn der Shop ihn aus drei Werten selbst rechnet: der Füllmenge der Verkaufseinheit, ihrer Einheit und der Bezugsmenge. In Shopware heißen diese Felder Verkaufseinheit, Produkteinheit und Grundeinheit, und die Dokumentation nennt alle drei als erforderlich für die Berechnung des Grundpreises (Shopware-Dokumentation). Eine gesonderte Ausgabe des Grundpreises erfolgt dort nur, wenn die Grundeinheit von der Verkaufseinheit abweicht (Shopware-Dokumentation); das passt zur Ausnahme für identische Preise in § 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV.
Vordefiniert sind dort Liter und Kilogramm (Shopware-Dokumentation). Für Meterware und Flächenware legt man Meter und Quadratmeter als eigene Produkteinheiten an, was die Einstellungen ausdrücklich vorsehen (Shopware-Dokumentation). Die Füllmenge selbst kommt in der Regel aus der Warenwirtschaft, einem Lieferantenkatalog oder einem Produktinformationssystem und steckt dort mitunter nur im Artikeltext, etwa „Kaffee 250g Bohne“. Beim Import sollte sie als Zahl und Einheit in eigene Felder wandern, und der Import sollte offensichtliche Fehler abweisen. Ein Kilobeutel, der mit Füllmenge 1 und Einheit Gramm ankommt, zeigt sonst einen Grundpreis vom Tausendfachen. Dasselbe Prinzip gilt für die Pflichtangaben nach GPSR und ProdSG: Pflichtangaben gehören in Felder, nicht in Freitext.
- Alle aktiven Artikel in Kategorien mit Gewichts-, Volumen-, Längen- oder Flächenware auflisten, die keine Füllmenge haben.
- Artikel mit Füllmenge, aber ohne angezeigten Grundpreis auf Produktseite und in Listen gegenprüfen.
- Grundpreise markieren, die deutlich außerhalb der üblichen Spanne ihrer Kategorie liegen; dahinter steckt oft eine vertauschte Einheit.
- Varianten einzeln prüfen: Jede Größe braucht eine eigene Füllmenge und einen eigenen Grundpreis.
- Den Produktfeed mit dem Shop vergleichen: unit_pricing_measure muss zur Füllmenge passen, unit_pricing_base_measure zur Bezugseinheit.
- Ausnahmen je Artikel mit Grund festhalten, etwa „Set aus verschiedenartigen Erzeugnissen“.
Ob ein Shop sich nur an Geschäftskunden richtet, ändert die Ausgangslage, denn die PAngV regelt Preisangaben gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV). Gemischte Shops zeigen den Grundpreis zumindest in der Ansicht für Verbraucher. Wie Kundengruppen, Nettopreise und Freigaben sauber getrennt werden, beschreibt der Beitrag zum B2B-Onlineshop mit Kundengruppen und Nettopreisen.
Was ein fehlender Grundpreis kosten kann
Wer den Grundpreis vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, handelt ordnungswidrig (§ 20 PAngV). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 3 Abs. 2 WiStrG 1954). Für den Shop zählt dabei vor allem, dass ein Bußgeldverfahren unabhängig von einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung laufen kann.
Daneben steht das Wettbewerbsrecht. Als wesentlich gelten auch Informationen, die Verbrauchern nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung europäischer Richtlinien für kommerzielle Kommunikation nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5b Abs. 4 UWG). Unlauter handelt, wer Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthält, die sie für eine informierte Entscheidung benötigen, wenn das Fehlen ihre geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann (§ 5a Abs. 1 UWG). Ansprüche auf Unterlassung können unter anderem Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände geltend machen (§ 8 Abs. 3 UWG), und vor einem gerichtlichen Verfahren sollen sie abmahnen (§ 13 Abs. 1 UWG).
Für Mitbewerber schließt § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG den Ersatz der Abmahnkosten bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr aus. Dieser Ausschluss erfasst nur Mitbewerber und nicht die Verbände, und er betrifft nur die Kosten: Der Anspruch auf Unterlassung bleibt bestehen, und eine Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafe bindet den Shop für die Zukunft. Bei großen Sortimenten lohnt es sich deshalb, die Lücken vorher zu schließen, statt nach einer Abmahnung jeden Artikel unter Zeitdruck nachzupflegen.
Laufende Pflege
In fünf Schritten zum vollständigen Grundpreis
Wer einen bestehenden Shop nachrüstet, geht sinnvollerweise in dieser Reihenfolge vor. Jeder Schritt liefert für sich ein prüfbares Ergebnis, und keiner setzt voraus, dass der nächste schon begonnen hat.
- Sortiment einteilen: Welche Kategorien verkaufen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, welche nach Stück, und welche Artikel fallen unter eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 PAngV?
- Datenfelder anlegen: Füllmenge, Einheit und Bezugsmenge als Pflichtfelder für die betroffenen Kategorien, dazu Abtropfgewicht und Portionszahl, wo sie gebraucht werden.
- Daten befüllen: Füllmengen aus Warenwirtschaft oder Lieferantenkatalog übernehmen, Ausreißer prüfen und Varianten einzeln pflegen.
- Darstellung umsetzen: Grundpreis direkt am Gesamtpreis auf Produktseite, in Listen, in der Schnellansicht und auf Aktionsflächen zeigen, auch mobil und ohne Link oder Mouse-over.
- Ausspielung angleichen: Produktfeed, strukturierte Daten, Newsletter-Vorlagen und Anzeigen aus denselben Feldern speisen und stichprobenartig gegen den Shop prüfen.
Wer im kommenden Jahr Kanäle und Budget neu verteilt, sollte die Feed-Qualität gleich mitplanen; der Beitrag zur Planung des Online-Marketings 2027 zeigt, wie Budget und Kalender zusammenkommen. Den Grundpreis dauerhaft aus Produktdaten zu rechnen, ist im Onlineshop ein überschaubares Projekt: Felder, Vorlagen und Feed werden einmal sauber verbunden, danach rechnet der Shop selbst. Welche Arbeiten dazu gehören, zeigt die Übersicht unserer Leistungen, und für eine Einschätzung Ihres Sortiments genügt eine kurze Nachricht mit Ihrer Shopadresse.
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