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Recht, Datenschutz & Barrierefreiheit

Gewinnspiel zum Advent: Aktion auf der Website regelkonform

Adventskalender mit Verlosung: was § 6 DDG, UWG und DSGVO für Teilnahmebedingungen, Newsletter-Häkchen und Gewinnerbenachrichtigung auf der Website verlangen.

19 Min. Lesezeit RechtMarketingAktionenCMSUWG

Kurz und einfach erklärt

Viele Läden und Shops planen im Advent eine Aktion mit Verlosung. Der Beitrag zeigt, worauf Sie dabei auf der Website achten können.

So eine Aktion plant man früh im Herbst.

Der Beitrag erklärt die Regeln für Teilnahme, Newsletter und Daten der Leute, die mitmachen. Ein Newsletter ist eine Mail, die Sie an Ihre Kunden schicken.

Er zeigt auch, wie Sie die Aktion als Baustein bauen. So können Sie sie im nächsten Jahr neu nutzen.

Wir bauen Ihre Seite für die Aktion mit Türchen und passenden Vorlagen.

Adventskalender gehören für viele Läden, Shops und Dienstleister zum Dezember wie die Lichterkette zum Schaufenster. Hinter jedem Türchen wartet ein Rabattcode, ein Rezept oder eine Verlosung, und die Seite holt über 24 Tage hinweg Besucher zurück, die sonst nur einmal vorbeigeschaut hätten. Geplant wird so eine Aktion im Oktober, denn bis Ende November müssen Preise beschafft, Texte geschrieben und die Aktionsseite gebaut und getestet sein. In dieser Phase entscheidet sich, ob die Aktion später Ärger macht. Die typischen Schwachstellen sind bekannt: Teilnahmebedingungen, die nur im Kleingedruckten stehen, ein Newsletter-Häkchen, das schon gesetzt ist, und eine Gewinnerbenachrichtigung, die mehr verspricht, als die Aktion hält. Dieser Beitrag zeigt, was das Digitale-Dienste-Gesetz, das Wettbewerbsrecht und die Datenschutz-Grundverordnung für ein Gewinnspiel auf der Website verlangen, wo die Grenze zum Glücksspiel verläuft und wie sich die ganze Aktion als wiederverwendbarer Baustein im CMS abbilden lässt, damit sie im nächsten Jahr nicht wieder bei null beginnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar sein, und ihre Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG).
  • Verlangt eine Verlosung ein Entgelt für die Gewinnchance und entscheidet der Zufall, ist sie ein Glücksspiel und braucht eine behördliche Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GlüStV 2021). Adventsaktionen bleiben deshalb ohne Teilnahmegebühr.
  • Die Newsletter-Einwilligung gehört in ein eigenes, leeres Kästchen: bereits angekreuzte Kästchen sind keine Einwilligung (Erwägungsgrund 32 DSGVO), und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
  • Ausgelobte Preise oder ein angemessenes Äquivalent müssen vergeben werden (Anhang Nr. 19 UWG). Hängt ein mitgeteilter Gewinn von einer Zahlung oder von Kosten ab, ist das gegenüber Verbrauchern unzulässig (Anhang Nr. 31 UWG).
  • Teilnahmedaten werden nur so lange gespeichert, wie die Aktion sie braucht (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Fragt ein Teilnehmer nach seinen Daten, ist die Antwort grundsätzlich innerhalb eines Monats fällig (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • Als CMS-Baustein öffnet jedes Türchen serverseitig zum Stichtag, das Formular schließt zum Teilnahmeschluss, und die Aktion lässt sich im nächsten Jahr mit neuen Preisen und Bedingungen wiederverwenden.

Warum die Adventsaktion im Oktober beginnt

Ein Adventskalender ist auf der Website schnell gezeichnet: ein Raster aus Feldern, ein Datum je Feld, ein Klick öffnet den Inhalt. Die eigentliche Arbeit steckt woanders. Preise müssen eingekauft oder bei Partnern angefragt werden, die Teilnahmebedingungen brauchen eine Fassung, die Marketing, Geschäftsführung und im Zweifel eine anwaltliche Prüfung gesehen haben, und das Formular muss mit dem Newsletter-System, den Datenschutzhinweisen und dem Postfach für Rückfragen zusammenspielen. Wer erst im November damit anfängt, baut unter Zeitdruck, und unter Zeitdruck entstehen genau die Abkürzungen, die später Ärger machen: Bedingungen als PDF im Fußbereich, ein vorausgewähltes Häkchen für den Newsletter, eine Ziehung ohne Protokoll. Die Adventsaktion ist dabei nur ein Teil des Jahresendgeschäfts, dessen übrige Etappen der Beitrag zum Weihnachtsgeschäft im Onlineshop beschreibt.

Hinzu kommt, dass ein Adventskalender meist mehrere Aktionsformen mischt. Hinter einem Türchen steht ein Rabattcode für einen Tag, hinter dem nächsten ein Rezept, hinter dem dritten eine Verlosung. Rechtlich sind das verschiedene Dinge mit verschiedenen Regeln. Ein Rabatt ist ein Angebot zur Verkaufsförderung, dessen Bedingungen für die Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben sein müssen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG). Eine Verlosung ist ein Gewinnspiel mit eigenen Anforderungen an Erkennbarkeit und Teilnahmebedingungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG). Wer im Kalender reduzierte Preise zeigt, muss zusätzlich die Preisangabenregeln beachten, die der Beitrag zu Streichpreisen und Rabattangaben erklärt.

Drei Arten von Türchen

Rabattcode, Inhalt und Verlosung sehen im Kalender gleich aus. Für die Planung lohnt es sich, jedes Türchen schon in der Inhaltsliste einer Art zuzuordnen: Verkaufsförderung, reiner Inhalt oder Gewinnspiel. Nur die dritte Art braucht Teilnahmebedingungen, ein Formular und eine Ziehung, und nur dort fallen personenbezogene Daten von Teilnehmenden an. Diese Zuordnung bestimmt später, welche Felder der Baustein im CMS für das Türchen anbietet.

Was § 6 DDG für Gewinnspiele verlangt

Das Digitale-Dienste-Gesetz hat die Regeln für kommerzielle Kommunikation aus dem früheren Telemediengesetz übernommen. Für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter stellt es zwei Anforderungen: Das Gewinnspiel muss klar als solches erkennbar sein, und die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG). Eine Verlosung, die ein Unternehmen auf seiner Website veranstaltet, um Besucher zu binden, Adressen zu gewinnen oder Bestellungen anzustoßen, hat in aller Regel Werbecharakter. Für freie Berufe kommen eigene Berufsregeln hinzu; ob eine Verlosung dort überhaupt passt, behandelt der Beitrag zur Website für Steuerberater.

Klar erkennbar heißt: Wer das Türchen öffnet, sieht sofort, dass hier eine Verlosung stattfindet, wer sie veranstaltet und was es zu gewinnen gibt. Leicht zugänglich heißt in der Praxis: Die Teilnahmebedingungen sind direkt am Formular verlinkt, öffnen ohne Umweg über ein Download-Archiv und sind auf dem Telefon genauso lesbar wie am Rechner. Ein Hinweis im Fußbereich der Seite reicht dafür in der Regel nicht, weil beim Ausfüllen eines Formulars kaum jemand dort sucht. Klar und unzweideutig heißt: Die Bedingungen nennen Fristen mit Datum, Uhrzeit und Zeitzone, die Preise mit Anzahl und Ausführung und den Weg der Gewinnermittlung so, dass keine zweite Lesart offen bleibt.

Daneben greift das Wettbewerbsrecht. Als Vorenthalten einer wesentlichen Information gilt auch, sie in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise oder nicht rechtzeitig bereitzustellen (§ 5a Abs. 2 UWG). Und wer per E-Mail mit einer Nachricht wirbt, die gegen § 6 Abs. 1 DDG verstößt oder dazu auffordert, eine Website aufzurufen, die dagegen verstößt, begeht nach dem Gesetz eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. b UWG). Die Ankündigung im Newsletter ist damit nur so sauber wie die Aktionsseite, auf die sie verweist.

  • Veranstalter mit vollständigem Namen und ladungsfähiger Anschrift
  • Aktionszeitraum je Türchen mit Teilnahmeschluss als Datum, Uhrzeit und Zeitzone
  • Wer teilnehmen darf: Mindestalter, Wohnsitz, Ausschluss von Beschäftigten und beteiligten Partnern
  • Preise mit Anzahl und Ausführung, dazu die Regel, ob eine Barauszahlung möglich ist
  • Ablauf der Gewinnermittlung: Losverfahren oder Jury, Zeitpunkt und Protokoll
  • Benachrichtigung: Weg, Frist für die Rückmeldung und Regel für Ersatzgewinner
  • Übergabe oder Versand des Preises ohne Kosten für die Gewinner
  • Verweis auf die Datenschutzhinweise zur Aktion und auf den getrennten Newsletter
  • Ob und wie Gewinnernamen veröffentlicht werden, nur mit Zustimmung der Gewinner

Teilnahme, Kauf und Glücksspiel auseinanderhalten

Ein Gewinnspiel wird zum Glücksspiel, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 GlüStV 2021). Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde veranstaltet werden (§ 4 Abs. 1 GlüStV 2021). Eine solche Erlaubnis kommt für die Adventsaktion eines Ladens praktisch nicht in Betracht. Eine Verlosung mit Teilnahmegebühr, mit kostenpflichtiger Rufnummer oder mit einem Los, das man kaufen muss, gehört deshalb nicht auf die Aktionsseite.

Schwieriger ist die Kopplung an einen Kauf, etwa „Jede Bestellung im Dezember nimmt an der Verlosung teil“. Ein solches Modell ist nicht von vornherein unzulässig, verlangt aber Sorgfalt bei der Darstellung: Die Kaufbedingung muss vor der Bestellung deutlich erkennbar sein, die Warenpreise sollten für die Aktion nicht angehoben werden, weil ein Aufschlag als Entgelt für die Gewinnchance verstanden werden kann, und die Teilnahmebedingungen müssen sagen, ob auch stornierte oder zurückgesandte Bestellungen zählen. Am einfachsten zu beurteilen bleibt eine Aktion, bei der die Teilnahme ohne Kauf möglich ist. Wer im Advent zusätzlich Ratenzahlung bewirbt, findet die neuen Regeln dafür im Beitrag zu Ratenkauf und Rechnungskauf, und warum schon die Teilnahme an einer Verlosung als Gegenleistung für eine Bewertung heikel ist, steht im Beitrag zu Google-Bewertungen.

Eine zweite Kostenfalle liegt am Ende der Aktion. Teilt ein Unternehmen Verbrauchern mit, sie hätten einen Preis gewonnen, und macht es den Erhalt davon abhängig, dass sie einen Geldbetrag zahlen oder Kosten übernehmen, gehört das zu den geschäftlichen Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind (Anhang Nr. 31 UWG). Versandkosten, eine Bearbeitungsgebühr oder eine kostenpflichtige Rufnummer für die Gewinnabwicklung scheiden damit aus. Wer Preise verschickt, plant den Versand von Anfang an als Kosten der Aktion ein.

AktionsformEinordnungWas auf der Seite stehen mussEinschätzung
Rabattcode hinter dem TürchenVerkaufsförderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG)Bedingungen der Einlösung, Gültigkeit, AusschlüsseGut planbar, Preisangaben beachten
Verlosung ohne KaufGewinnspiel (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG)Teilnahmebedingungen am Formular, DatenschutzhinweiseGut beherrschbar
Verlosung nur mit BestellungGewinnspiel mit KaufbedingungBedingung vor der Bestellung, Regel für Storno und RücksendungSorgfältig gestalten
Verlosung mit TeilnahmegebührGlücksspiel (§ 3 Abs. 1 GlüStV 2021)Erlaubnis der Landesbehörde (§ 4 Abs. 1 GlüStV 2021)Für Adventsaktionen ungeeignet
Gewinn nur gegen VersandkostenIrreführung über Gewinn (Anhang Nr. 31 UWG)EntfälltGegenüber Verbrauchern unzulässig

Newsletter und Teilnahme sauber trennen

Für viele Unternehmen ist das Gewinnspiel vor allem ein Weg zu neuen Newsletter-Abonnenten. Das ist legitim, solange die Einwilligung in den Newsletter freiwillig bleibt. Bei der Beurteilung, ob eine Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss in größtmöglichem Umfang berücksichtigt werden, ob die Erfüllung eines Vertrags von einer Einwilligung in eine Verarbeitung abhängig gemacht wird, die für den Vertrag nicht erforderlich ist (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Für die Verlosung selbst wird keine Werbe-Einwilligung gebraucht. Ob eine Kopplung von Teilnahme und Newsletter im Einzelfall noch als freiwillig gilt, wird in Rechtsprechung und Fachliteratur nicht einheitlich beantwortet. Wer die Aktion ohne diese Unsicherheit planen will, trennt beides.

Getrennt heißt: ein eigenes Kästchen für den Newsletter, das beim Laden der Seite leer ist. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollen keine Einwilligung darstellen (Erwägungsgrund 32 DSGVO). Wer sich auf eine Einwilligung stützt, muss sie nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO), und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Für Werbung per E-Mail verlangt das Wettbewerbsrecht zusätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). In der Praxis hat sich dafür das Double-Opt-in bewährt, das der Beitrag zum rechtskonformen Newsletter Schritt für Schritt beschreibt.

Eine Abkürzung führt dabei nicht weiter. Die Ausnahme für Bestandskunden erlaubt E-Mail-Werbung ohne Einwilligung nur, wenn ein Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, sie für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzt, der Kunde nicht widersprochen hat und bei der Erhebung und jeder Verwendung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird (§ 7 Abs. 3 UWG). Eine Adresse aus einem Gewinnspielformular ohne Kauf erfüllt schon die erste Bedingung nicht. Wie sich ein sauber getrenntes Formular trotzdem gut ausfüllen lässt, ist eine Frage der Conversion-Optimierung, nicht der Vorauswahl.

Teilnahme

Name, E-Mail-Adresse und bei Sachpreisen die Lieferadresse. Mehr braucht die Verlosung nicht, und mehr sollte das Formular als Pflichtangabe auch nicht verlangen.

Newsletter

Ein eigenes Kästchen, beim Laden leer, mit einem Satz dazu, was der Newsletter enthält, wie oft er kommt und wie man sich wieder abmeldet.

Hinweise

Ein Link auf die Teilnahmebedingungen und einer auf die Datenschutzhinweise zur Aktion, beide direkt über dem Absendeknopf und auf dem Telefon gut antippbar.

Minderjährige, Teilnehmerdaten und Löschfristen

Adventskalender sprechen Familien an und damit auch Kinder und Jugendliche. Bietet ein Online-Dienst einem Kind direkt etwas an und stützt sich die Verarbeitung auf eine Einwilligung, ist sie ohne Zustimmung der Eltern erst rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten eine niedrigere Grenze, die nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Für die Newsletter-Einwilligung aus dem Aktionsformular heißt das: Ein Mindestalter in den Teilnahmebedingungen und eine Altersbestätigung im Formular ersparen später die Frage, ob eine Einwilligung überhaupt wirksam war. Werbung, die Kinder unmittelbar auffordert, die beworbene Ware zu kaufen oder ihre Eltern dazu zu bewegen, ist gegenüber Verbrauchern ohnehin unzulässig (Anhang Nr. 28 UWG). Wer Wein, Spirituosen oder andere altersbeschränkte Waren verlost, richtet das Mindestalter am Jugendschutz aus und prüft es bei der Übergabe; wie das im Shop aussieht, beschreibt der Beitrag zur Altersprüfung im Onlineshop.

Die Verlosung selbst kommt in der Regel ohne Einwilligung aus. Die Verarbeitung der Teilnahmedaten stützt sich darauf, dass sie für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), denn ohne Namen und Kontaktweg lässt sich kein Gewinner benachrichtigen. Bei der Erhebung im Formular teilt der Verantwortliche unter anderem seinen Namen und seine Kontaktdaten, die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung mit (Art. 13 Abs. 1 DSGVO). Ein eigener Datenschutzhinweis zur Aktion, der genau diese Punkte für das Gewinnspiel beantwortet, ist dafür übersichtlicher als ein zusätzlicher Absatz in der allgemeinen Datenschutzerklärung.

Nach der Aktion gilt der Grundsatz der Speicherbegrenzung: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Person ermöglicht, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Sind die Preise übergeben und die Rückfragen erledigt, werden die Teilnahmedaten gelöscht. Was zum Nachweis der Ziehung oder aus steuerlichen Gründen aufbewahrt werden muss, gehört in eine getrennte, knappe Ablage. Fragt ein Teilnehmer nach, welche Daten gespeichert sind, ist die Antwort unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats fällig (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Nur wenn Anträge besonders komplex oder zahlreich sind, lässt sich diese Frist um weitere zwei Monate verlängern, und auch das muss der Teilnehmer innerhalb des ersten Monats erfahren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

  1. Teilnahmedaten in einer eigenen Liste ablegen, getrennt von Kundenkonten und Newsletter-Verteiler
  2. Nach dem letzten Türchen die ausstehenden Ziehungen abschließen und die Gewinner benachrichtigen
  3. Nach Übergabe der Preise und Ablauf der Rückmeldefrist die Teilnahmedaten löschen
  4. Nur aufbewahren, was die Ziehung belegt: Protokoll, Gewinnerliste und Versandnachweis
  5. Newsletter-Einwilligungen bleiben im Newsletter-System, jeweils mit ihrem eigenen Nachweis

Ziehung, Gewinnerbenachrichtigung und Preisübergabe

Am Ende jeder Verlosung steht ein Versprechen, das eingelöst werden muss. Das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, bei dem weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden, gehört zu den geschäftlichen Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind (Anhang Nr. 19 UWG). Fällt ein Partner aus oder ist ein Preis nicht lieferbar, braucht die Aktion deshalb einen gleichwertigen Ersatz, und die Teilnahmebedingungen sollten diesen Fall von Anfang an vorsehen.

Die Ziehung selbst ist ein Vorgang, den man später belegen können sollte. Ein Losverfahren aus der Teilnehmerliste, ausgeführt zu einem festen Zeitpunkt und mit einem kurzen Protokoll über gültige Teilnahmen, Ausschlüsse und Ergebnis, beantwortet die Frage eines enttäuschten Teilnehmers in wenigen Sätzen. Bei einem Wettbewerb, in dem eine Jury etwa das schönste Foto vom Weihnachtsbaum auswählt, ist die Lage anders: Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird (§ 661 Abs. 1 BGB). Die Entscheidung trifft die Person, die in der Auslobung dafür bezeichnet ist, sonst der Auslobende selbst (§ 661 Abs. 2 BGB).

Besondere Vorsicht verlangt die Benachrichtigung. Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch deren Gestaltung den Eindruck erweckt, sie hätten einen Preis gewonnen, hat diesen Preis zu leisten (§ 661a BGB). Eine falsch verknüpfte Vorlage, die allen Teilnehmenden eines Türchens die Gewinnermail statt der Absage schickt, kann deshalb teuer werden. Gewinner- und Absagemails gehören als getrennte Vorlagen ins System, werden vor dem ersten Versand an eine Testliste geschickt und nur für die protokollierten Gewinner ausgelöst. Damit die Nachricht überhaupt ankommt, sollte der Versand über eine sauber eingerichtete Absenderdomain laufen, wie im Beitrag zu SPF, DKIM und DMARC beschrieben.

Auch die Gewinnermail ist kommerzielle Kommunikation

Gewinner-, Erinnerungs- und Ankündigungsmails entstehen oft im Eifer der Aktion. Für sie gilt: In der Kopf- und Betreffzeile dürfen weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden (§ 6 Abs. 2 DDG). Wer das absichtlich tut, handelt ordnungswidrig (§ 33 Abs. 1 DDG), und der Bußgeldrahmen dafür reicht bis zu 300.000 Euro (§ 33 Abs. 6 DDG). Ein Betreff wie „Ihre Sendung wartet“ für eine Werbemail zur Verlosung ist deshalb keine gute Idee.

Was ins Ziehungsprotokoll gehört

Datum und Uhrzeit der Ziehung, das Türchen und der Preis, die Zahl der gültigen Teilnahmen nach Abzug der Ausschlüsse, das Verfahren, die gezogenen Gewinner und Ersatzgewinner sowie der Name der Person, die gezogen hat. Mehr braucht es nicht, und alles davon lässt sich aufbewahren, ohne die übrigen Teilnahmedaten zu behalten.

Die Aktionsseite als CMS-Baustein

Eine Adventsaktion, die jedes Jahr neu programmiert wird, ist teuer und fehleranfällig. Sinnvoller ist ein Baustein im CMS, den die Redaktion jedes Jahr mit neuen Inhalten füllt. Raster, Formular und Teilnahmebedingungen werden dabei nicht als freie Texte gepflegt, sondern als Felder: Veranstalter, Zeitraum, Teilnahmeschluss je Türchen, Art des Türchens, Preise und die Fassung der Bedingungen. Aus diesen Feldern baut der Baustein die Seite, setzt den Link auf die Bedingungen an jedes Formular und schaltet das Formular zum Teilnahmeschluss ab. So kann die Redaktion Inhalte pflegen, ohne versehentlich die Pflichtangaben zu entfernen.

Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Ein Türchen sollte serverseitig zum Stichtag öffnen, nach deutscher Zeit, und nicht nur im Browser per Skript verborgen sein. Liegen die Inhalte aller Tage schon im Quelltext der Seite, können findige Besucher den Rabattcode vom 20. Dezember am ersten Tag lesen, und eine Verlosung ist dann nicht mehr für alle gleich. Dasselbe gilt für Vorschauen: Die Redaktion sieht künftige Türchen über einen geschützten Vorschaulink, die Öffentlichkeit erst am Tag selbst. Für Shops lässt sich derselbe Baustein mit dem Warenkorb verbinden, etwa damit ein Rabatt-Türchen den Code direkt einlöst; wie wir Onlineshops aufbauen, zeigt die Leistungsseite.

Zur Bedienbarkeit gehört, dass die Türchen echte Schaltflächen mit verständlicher Beschriftung sind, per Tastatur erreichbar, mit ausreichendem Kontrast und sichtbarem Fokus. Ein Türchen, das nur auf eine Mausbewegung reagiert, schließt Teilnehmende aus. Wie sich das umsetzen lässt, ohne dass der Kalender seinen Reiz verliert, gehört zu unserer Arbeit an barrierefreien Websites. Auf dem Telefon darf das Raster umbrechen, die Teilnahmebedingungen müssen aber mit einem Fingertipp erreichbar bleiben.

Felder statt Freitext

Veranstalter, Zeitraum, Preise und Teilnahmeschluss stehen in eigenen Feldern und landen automatisch in Seite und Bedingungen.

Öffnung zum Stichtag

Der Server gibt ein Türchen erst am Tag frei. Im Quelltext stehen vorher weder Code noch Preis.

Formular mit Schluss

Zum Teilnahmeschluss schaltet das Formular ab und zeigt, wann die Ziehung stattfindet.

Bedingungen mit Fassung

Jede Änderung an den Teilnahmebedingungen bekommt ein Datum, ältere Fassungen bleiben abrufbar.

Getrennte Ablage

Teilnahmedaten liegen getrennt von Kundenkonten und Newsletter und haben ein festes Löschdatum.

Wiederverwendbar

Im nächsten Jahr bekommt der Baustein neue Inhalte und Preise, Aufbau und Prüfwege bleiben erhalten.

Nach der Aktion bleibt die Seite stehen, mit dem Hinweis, dass die Aktion beendet ist, und mit der archivierten Fassung der Teilnahmebedingungen. Das beantwortet Nachfragen und hält die Adresse für das nächste Jahr bereit, statt sie im Januar zu löschen und im November neu anzulegen. Für Geschäfte mit Ladenlokal lässt sich die Aktionsseite zudem mit Abholung oder Übergabe vor Ort verbinden, was auf einer Website für den Einzelhandel oft der natürlichere Weg ist als der Versand.

Fahrplan bis zum 1. Dezember

  1. Mitte Oktober: Türchen planen, jedes einer Art zuordnen (Rabatt, Inhalt, Verlosung), Preise und Partner festlegen
  2. Ende Oktober: Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweise zur Aktion entwerfen und rechtlich prüfen lassen
  3. Anfang November: Baustein, Formular und Vorlagen für Gewinner- und Absagemails einrichten, Newsletter-Kästchen getrennt anbinden
  4. Mitte November: Testlauf mit Testteilnahmen, Öffnung zum Stichtag, Teilnahmeschluss und Testversand an eine Testliste
  5. Ende November: Inhalte aller Türchen einpflegen, Vorschau abnehmen, Ankündigung im Newsletter vorbereiten
  6. 1. bis 24. Dezember: Ziehungen nach Plan, Protokoll je Türchen, Benachrichtigung nur an protokollierte Gewinner
  7. Januar: Preise übergeben, Teilnahmedaten löschen, Seite auf „Aktion beendet“ umstellen

Wer eine solche Aktion nicht zum ersten Mal selbst aufsetzen möchte, bekommt bei uns Aktionsseite, Formular, Anbindung der Datenschutzhinweise und Mailvorlagen aus einer Hand. Wir verbinden die Aktion mit Ihrer Planung im Online-Marketing, bauen den Kalender als Baustein in Ihre Website oder Ihren Shop und behalten im Rahmen der Website-Betreuung im Blick, ob Türchen, Formular und Teilnahmeschluss im Dezember wie geplant laufen. Die rechtliche Prüfung der Teilnahmebedingungen bleibt Sache Ihrer Rechtsberatung. Wir setzen die geprüfte Fassung so auf der Seite um, dass sie direkt am Formular erreichbar und auf dem Telefon lesbar ist, damit sich Ihr Team im Dezember um Inhalte kümmern kann statt um Technik. Wenn Sie im Oktober beginnen wollen, schildern Sie uns Ihre Idee über die Kontaktseite.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Digitale-Dienste-Gesetz (§§ 6 und 33 DDG), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 5a und 7 UWG sowie Anhang Nr. 19, 28 und 31), Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 661 und 661a BGB), jeweils in der beim Bundesamt für Justiz veröffentlichten Fassung, Glücksspielstaatsvertrag 2021 (§§ 3 und 4 GlüStV 2021, Landesrecht Brandenburg) und Datenschutz-Grundverordnung (Art. 5, 6, 7, 8, 12 und 13 sowie Erwägungsgrund 32 DSGVO, EUR-Lex). Er ordnet die Rechtslage für die Arbeit an einer Website ein und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Prüfung.

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