Kurz und einfach erklärt
Dieser Beitrag richtet sich an Steuerberater. Er zeigt, wie eine gute Website für Ihre Kanzlei aufgebaut ist.
Für Ihren Beruf gelten eigene Regeln für Werbung. Der Beitrag erklärt sie. Er erklärt auch, was ins Impressum gehört.
Die Seite soll sagen, was die Kanzlei macht und wer dort arbeitet. Sie zeigt auch, wie man Kontakt aufnimmt.
Getrennte Wege für Anfragen und Bewerbungen helfen. Eine Seite für Bewerber hat in vielen Kanzleien viel Gewicht.
Wir bauen solche Websites. Die Texte stimmen wir mit Ihnen ab.
Steuerberaterinnen und Steuerberater dürfen werben, aber nicht so, wie ein Laden oder ein Handwerksbetrieb wirbt. Das Steuerberatungsgesetz erlaubt Werbung nur, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG). Für eine Kanzlei-Website ist dieser Satz kein Hindernis, sondern eine brauchbare Bauanleitung: Die Seite soll erklären, was die Kanzlei übernimmt, wer dort arbeitet, für welche Anliegen sie sich eignet und wie man Kontakt aufnimmt. Genau das wollen Unternehmen, Selbstständige und Privatleute wissen, bevor sie eine Kanzlei anfragen. Dieser Beitrag zeigt, wie eine Steuerberater-Website aufgebaut ist, die neue Mandate anbahnt und Bewerbungen auslöst, ohne den berufsrechtlichen Rahmen zu verlassen: welche Formulierungen sachlich sind und welche nicht, wie Titel, Fachberaterbezeichnungen und Schwerpunkte richtig erscheinen, welche Pflichtangaben ins Impressum gehören, was die Mandantenanfrage mit der Verschwiegenheitspflicht zu tun hat und warum die Karriereseite in vielen Kanzleien so viel Gewicht hat wie die Leistungsseiten. Der Beitrag ordnet die Rechtslage für die Arbeit an einer Website ein und ersetzt im Einzelfall keine Auskunft der zuständigen Steuerberaterkammer.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerberater dürfen werben, soweit die Werbung sachlich über die berufliche Tätigkeit unterrichtet und nicht auf einen Auftrag im Einzelfall zielt (§ 57a StBerG). Eine Kanzlei-Website erfüllt das, wenn sie erklärt statt anpreist.
- Texte einer Webagentur zählen berufsrechtlich als Werbung der Kanzlei: Berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden, ist unzulässig (§ 9 Absatz 1 BOStB). Jede Seite braucht deshalb eine Freigabe durch die Kanzleileitung.
- Neben der Berufsbezeichnung sind nur amtlich verliehene Zusätze wie die Fachberaterbezeichnungen und akademische Grade erlaubt; der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft, etwa im Finanzamt, ist unzulässig (§ 43 Absatz 2 und 3 StBerG).
- Das Impressum nennt zusätzlich die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem verleihenden Staat und die berufsrechtlichen Regelungen (§ 5 DDG), dazu Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 2 DL-InfoV).
- Wer Hosting, Formulare oder Postfächer der Kanzlei betreut, ist Dienstleister im Sinne von § 62a StBerG: Der Vertrag braucht Textform und eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
- 43,4 Prozent der Einzelkanzleien, die Personal suchten, konnten keine offene Stelle besetzen, und 62 Prozent der suchenden Kanzleien schrieben Stellen auf der eigenen Internetseite aus (STAX 2024).
Was das Gesetz an Werbung erlaubt
Der Kernsatz steht in § 57a des Steuerberatungsgesetzes und ist kurz: Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG). Darin stecken zwei Bedingungen. Die erste betrifft Gegenstand und Ton: Die Werbung muss über die berufliche Tätigkeit unterrichten, und zwar sachlich, in der Form ebenso wie im Inhalt. Eine Seite, die Leistungen, Arbeitsweise, Ansprechpersonen und Erreichbarkeit beschreibt, unterrichtet. Eine Seite, die mit Superlativen, Ausrufezeichen und Erfolgsversprechen arbeitet, preist an. Die zweite Bedingung betrifft die Richtung: Die Werbung darf nicht darauf zielen, einen konkreten Auftrag in einem bestimmten Einzelfall zu bekommen. Eine Website richtet sich an alle, die sie aufrufen, und erfüllt diese Bedingung schon von ihrer Anlage her. Heikel wird es erst dort, wo eine Kanzlei aus der Website heraus einzelne Personen oder Betriebe zu einem bestimmten Fall anspricht.
Hinter § 57a steht die allgemeine Berufspflicht: Steuerberater haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben (§ 57 Absatz 1 StBerG). Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer, deren neu gefasste Fassung am 1. August 2022 in Kraft getreten ist (BOStB), konkretisiert das. Berufswidrige Werbung liegt insbesondere bei wettbewerbswidriger Werbung vor (§ 9 Absatz 1 BOStB). Damit gelten für eine Kanzlei-Website neben dem Berufsrecht die Maßstäbe des Wettbewerbsrechts, allen voran das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen (§ 5 UWG). Eine Aussage über die Kanzlei, die sich nicht belegen lässt, ist deshalb doppelt problematisch: als irreführende Werbung und als Verstoß gegen die Berufspflichten.
Für die Arbeit mit einer Agentur ist ein weiterer Satz der Berufsordnung wichtig: Es ist unzulässig, berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden (§ 9 Absatz 1 BOStB). Wer Texte, Bilder oder Anzeigen einer Webagentur überlässt, gibt die berufsrechtliche Verantwortung damit nicht ab. Die Agentur liefert Vorschläge, die Kanzlei entscheidet und verantwortet. Das spricht nicht gegen Hilfe von außen, aber für einen klaren Freigabeweg: Jede Seite und jede spätere Änderung geht vor der Veröffentlichung über den Tisch einer Person, die das Berufsrecht kennt. In der Praxis bewährt sich eine kurze Liste der Aussagen, die auf der Website stehen dürfen, samt Nachweis, etwa für Schwerpunkte und Zusatzbezeichnungen.
Sachlich heißt nicht langweilig
Sachlich oder unzulässig: Formulierungen im Vergleich
Ob eine Formulierung trägt, hängt meist weniger am Thema als an der Art der Aussage. Leistungen zu beschreiben ist erlaubt, Leistungen zu überhöhen nicht. Die folgende Übersicht stellt typische Sätze von Kanzlei-Websites ihrer Einordnung gegenüber. Sie zeigt Grundmuster, keine abschließende Liste, und ersetzt im Zweifel nicht die Rückfrage bei der Steuerberaterkammer, die für die Berufsaufsicht zuständig ist und Auslegungsfragen beantwortet.
| Formulierung auf der Website | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| „Wir erstellen Jahresabschlüsse und Lohnabrechnungen für Handwerksbetriebe.“ | Sachlich: beschreibt Tätigkeit und Zielgruppe | § 57a StBerG |
| „Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht“ | Zulässig: amtlich verliehen und personenbezogen geführt | § 43 Abs. 2 StBerG, § 9 Abs. 5 BOStB |
| „Steuerberater, Landwirtschaftliche Buchstelle“ | Zulässig: von der Kammer verliehener Zusatz zur Berufsbezeichnung | § 44 StBerG |
| „Tätigkeitsschwerpunkt Unternehmensnachfolge“ | Zulässig, wenn Kenntnisse und Erfahrungen nachweisbar sind | § 9 Abs. 3 BOStB |
| Fortbildungszertifikat direkt hinter Name und Berufsbezeichnung | Nur mit klarer räumlicher Trennung zulässig | § 9 Abs. 2 BOStB |
| „Ehemaliger Finanzbeamter, jetzt auf Ihrer Seite“ | Unzulässig: Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft | § 43 Abs. 2 StBerG |
| „Ihr jetziger Berater übersieht Ihre Abzüge.“ | Unzulässig: setzt einen anderen Steuerberater herab | § 19 BOStB |
| Anschreiben an einen bestimmten Betrieb zu dessen bekanntem Steuerfall | Kritisch: auf einen Auftrag im Einzelfall gerichtet | § 57a StBerG |
Die letzte Zeile zeigt die zweite Bedingung aus § 57a. Eine Website, ein Ratgeberbeitrag oder ein Vortrag richten sich an einen offenen Kreis. Ein Brief an einen bestimmten Betrieb, dessen Steuerproblem die Kanzlei aus der Zeitung kennt, mit dem Angebot, genau diesen Fall zu übernehmen, richtet sich an einen Einzelfall. Für Kampagnen, die von der Website ausgehen, folgt daraus eine einfache Regel: Zielgruppen ja, Einzelfälle nein. Die Berufsordnung nennt außerdem Formen der Abwerbung ausdrücklich als unlauter, darunter die Abwerbung von Mandanten unter Verwendung rechtswidrig beschaffter Adressdaten, das Angebot, zu einer unangemessen niedrigen Vergütung tätig zu werden, und das Herabsetzen anderer Steuerberater oder ihrer Dienstleistungen (§ 19 BOStB). Kampfpreise gegen andere Kanzleien oder Seitenhiebe auf den bisherigen Berater gehören deshalb nicht auf die Startseite, auch wenn sie sich leicht formulieren ließen.
Titel, Fachberater und Schwerpunkte richtig zeigen
Besonders konkret wird das Berufsrecht auf der Teamseite. Die Berufsbezeichnung lautet „Steuerberater“ oder „Steuerbevollmächtigter“, Frauen können „Steuerberaterin“ oder „Steuerbevollmächtigte“ wählen, und die Berufsangehörigen haben die Bezeichnung im beruflichen Verkehr zu führen (§ 43 Absatz 1 StBerG). Weitere Berufsbezeichnungen sind nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind; andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig (§ 43 Absatz 2 StBerG). Zusätze, die auf einen akademischen Grad hinweisen, sind dagegen erlaubt (§ 43 Absatz 3 StBerG). Für die Website heißt das: Doktortitel und Diplom ja, die frühere Laufbahn in der Finanzverwaltung als Werbeargument nein.
Amtlich verliehene Zusätze gibt es nur wenige. Die Fachberaterordnung kennt genau zwei Fachberaterbezeichnungen, „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“ und „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“, und beide dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung geführt werden (§ 1 FBO). Zum 1. Januar 2026 führten 1.823 Berufsangehörige die erste und 63 die zweite Bezeichnung (BStBK-Berufsstatistik 2025). Daneben kann die Steuerberaterkammer bei nachgewiesener besonderer Sachkunde die Berechtigung verleihen, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen (§ 44 StBerG). Wer eine dieser Bezeichnungen trägt, schreibt sie auf der Website genau so, wie sie verliehen wurde, und ordnet sie der Person zu, die sie führt.
Alles andere sind keine Titel, sondern Informationen, und die Berufsordnung behandelt sie so. Andere Bezeichnungen, zum Beispiel Hinweise auf absolvierte Fortbildungen, dürfen nur geführt werden, wenn eine klare räumliche Trennung von der zusammenhängenden Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung besteht, und sie sind unzulässig, soweit sie mit einer Fachberaterbezeichnung verwechselt werden können oder sonst irreführend sind (§ 9 Absatz 2 BOStB). Wer Bezeichnungen als Hinweis auf besondere Qualifikationen verwendet, muss im benannten Gebiet entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen können (§ 9 Absatz 3 BOStB). Und amtlich verliehene Bezeichnungen sind personenbezogen zu führen (§ 9 Absatz 5 BOStB): Die Fachberaterin steht bei ihrem Namen auf der Teamseite, nicht als Etikett über der ganzen Kanzlei. Wie sich solche Angaben in eine übersichtliche Seitenstruktur einfügen, entscheidet mit darüber, ob Besucher sie finden.
- Name und Berufsbezeichnung als zusammenhängende erste Zeile je Person
- Amtlich verliehene Zusätze wie Fachberater oder Landwirtschaftliche Buchstelle direkt beim Namen der Person, die sie führt
- Akademische Grade in der Form, in der sie verliehen wurden
- Fortbildungen und Zertifikate in einem eigenen, räumlich abgesetzten Absatz
- Tätigkeitsschwerpunkte nur dort, wo Kenntnisse und Erfahrungen belegbar sind
- Ausgeschiedene Partner und Praxisvorgänger nur mit erkennbarem Hinweis auf ihr Ausscheiden
Pflichtangaben im Impressum einer Kanzlei
Das Impressum einer Kanzlei enthält mehr als das eines Gewerbebetriebs. Neben Name, Anschrift und Angaben für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme verlangt das Digitale-Dienste-Gesetz für Angehörige reglementierter Berufe zusätzlich die Kammer, der sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen worden ist, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese zugänglich sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 DDG). Für eine Steuerkanzlei sind das die zuständige Steuerberaterkammer, die Bezeichnung „Steuerberater“ oder „Steuerberaterin“ mit dem Staat, der sie verliehen hat, und als Regelungen üblicherweise das Steuerberatungsgesetz, die zugehörige Durchführungsverordnung, die Berufsordnung und die Steuerberatervergütungsverordnung, jeweils mit einem Hinweis, wo sie nachzulesen sind. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, gibt auch diese an (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 DDG).
Eine zweite Quelle für Pflichtangaben ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Sie verlangt unter anderem, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich (§ 2 Absatz 1 Nummer 11 DL-InfoV). Für selbständige Steuerberater ist eine solche Versicherung gesetzlich vorgeschrieben, denn sie sind verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren aus ihrer Berufstätigkeit zu versichern (§ 67 Absatz 1 StBerG). Die Verordnung lässt mehrere Wege zu, diese Angaben bereitzustellen, darunter eine elektronisch leicht zugängliche Adresse (§ 2 Absatz 2 DL-InfoV). Auf der Website ist das Impressum der naheliegende Ort. Wie die übrigen Pflichtangaben aufgebaut sind und wie man sie erreichbar hält, beschreibt unser Beitrag zur Impressumspflicht.
Kammer und Berufsbezeichnung
Die zuständige Steuerberaterkammer mit Anschrift, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde. Bei Gesellschaften kommen je nach Rechtsform Vertretungsberechtigte und Registerangaben hinzu.
Berufsrechtliche Regelungen
Die Bezeichnung der Regelungen und ein Hinweis, wo sie zugänglich sind, etwa ein Verweis auf die Seiten der Bundessteuerberaterkammer und auf die amtliche Gesetzessammlung im Internet.
Berufshaftpflichtversicherung
Name und Anschrift des Versicherers sowie der räumliche Geltungsbereich. Diese Angaben ändern sich bei einem Wechsel des Versicherers und gehören deshalb in die jährliche Durchsicht des Impressums.
Die Mandantenanfrage als eigener Weg
Eine Kanzlei-Website gewinnt Mandate nicht durch Werbesprache, sondern durch einen Anfrageweg, der zur Situation der Besucher passt. Wer eine Steuerkanzlei sucht, hat meist einen Anlass: eine Gründung, den ersten Mitarbeiter, eine Erbschaft, einen Beraterwechsel oder eine Nachfolge. Ein gutes Anfrageformular fragt genau diesen Anlass ab, dazu die Rechtsform, die ungefähre Größe und den gewünschten Rückrufweg. Mehr braucht die Kanzlei für das Erstgespräch selten, und jedes zusätzliche Feld ist eine Hürde vor dem ersten Kontakt. Wie man Reibung in Formularen erkennt und senkt, beschreibt der Beitrag zur Conversion-Optimierung. Wichtig ist auch, was nach dem Absenden passiert: eine Eingangsbestätigung, die sagt, wer sich bis wann meldet, ersetzt viele Nachfragen per Telefon.
Mit der Anfrage beginnt die Verschwiegenheit. Sie bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist (§ 57 Absatz 1 StBerG), und das unbefugte Offenbaren eines anvertrauten fremden Geheimnisses durch Steuerberater steht unter Strafe (§ 203 Absatz 1 Nummer 3 StGB). Das Formular sollte deshalb keine Unterlagen verlangen, die für das Erstgespräch nicht nötig sind, und deutlich sagen, dass Bescheide, Steuernummern und Belege erst nach Beginn des Mandats auf einem sicheren Weg übermittelt werden. Die Übertragung gehört verschlüsselt; die Datenschutz-Grundverordnung nennt die Verschlüsselung personenbezogener Daten ausdrücklich unter den geeigneten Maßnahmen (Art. 32 DSGVO). Zum Zeitpunkt der Erhebung erfahren die Anfragenden außerdem, wer ihre Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet (Art. 13 DSGVO). Eine knappe DSGVO-Checkliste für Websites hilft, die übrigen Punkte nicht zu übersehen.
Für die Technik hinter dem Formular gilt eine eigene Vorschrift des Berufsrechts. Steuerberater dürfen Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, die der Verschwiegenheit unterliegen, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist (§ 62a Absatz 1 StBerG). Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform; in ihm wird der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet, er darf sich nur so weit Kenntnis verschaffen, wie es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und es wird festgelegt, ob er weitere Personen heranziehen darf (§ 62a Absatz 3 StBerG). Wer die Website hostet, Formulareingänge speichert oder Wartungszugänge hat und dabei an Anfragen herankommen kann, fällt in der Regel darunter. Daneben bleibt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nötig (Art. 28 DSGVO), denn die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt (§ 62a Absatz 8 StBerG).
Der Website-Dienstleister braucht einen Vertrag in Textform
- Anlass als Auswahl: Gründung, laufende Buchhaltung, Lohn, Jahresabschluss, Nachfolge, Beraterwechsel, private Steuererklärung
- Rechtsform und ungefähre Größe des Betriebs
- Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer mit bevorzugter Rückrufzeit
- Freitext für Fragen, mit dem Hinweis, noch keine Steuerdaten mitzuschicken
- Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO direkt am Formular verlinkt
- Eingangsbestätigung mit dem nächsten Schritt und dem Zeitraum, in dem sich die Kanzlei meldet
Die Karriereseite gegen den Fachkräftemangel
In vielen Kanzleien entscheidet die Website ebenso über neue Mitarbeiter wie über neue Mandate. Zum 1. Januar 2026 gab es in Deutschland 53.932 Steuerberaterpraxen ohne weitere Beratungsstellen, und 67,1 Prozent davon waren Einzelpraxen (BStBK-Berufsstatistik 2025). Für kleine Praxen wiegt jede offene Stelle schwer. Das Statistische Berichtssystem der Bundessteuerberaterkammer, für das das Institut für Demoskopie Allensbach im Frühjahr 2024 5.815 Steuerberater befragt hat (STAX 2024), zeigt die Lage deutlich. Von den Einzelkanzleien, die in den zwei Jahren vor der Befragung neue Mitarbeiter gesucht hatten, konnten 43,4 Prozent keine und weitere 33,4 Prozent nur einen Teil der offenen Stellen besetzen (STAX 2024). Gesucht wurden vor allem Steuerfachangestellte: 32 Prozent aller Einzelkanzleien und 75,7 Prozent aller Berufsausübungsgesellschaften hatten hier offene Stellen (STAX 2024).
Am häufigsten nutzten die Kanzleien dafür die eigene Internetseite: 62 Prozent der Kanzleien, die Stellen besetzen wollten, haben sie dort ausgeschrieben, 59,7 Prozent auf Online-Stellenbörsen (STAX 2024). Wer eine Anzeige auf einer Börse liest, kann sich auf der Kanzlei-Website ein Bild machen, bevor er sich bewirbt, und findet dort idealerweise mehr als die Anzeige selbst. Beim Nachwuchs wird es enger: Zum 1. Januar 2026 waren 17.081 Ausbildungsverhältnisse zum Steuerfachangestellten bei den Steuerberaterkammern registriert, 1,3 Prozent weniger als im Vorjahr (BStBK-Berufsstatistik 2025). Die Berufsordnung sieht vor, dass Steuerberater an der Ausbildung des Berufsnachwuchses und zum Steuerfachangestellten mitwirken sollen (§ 20 BOStB). Eine Karriereseite, die Ausbildung, Umschulung und Einstieg erklärt, ist also nicht nur Personalwerbung, sondern Teil dieser Aufgabe.
Was auf eine Karriereseite gehört, unterscheidet sich wenig von anderen Branchen: jede Stelle als eigene Unterseite statt als PDF, ein ehrlicher Einblick in Aufgaben, Arbeitszeitmodelle und Fortbildung, eine kurze Bewerbung ohne Pflicht zum Anschreiben. Ausführlich behandelt das unser Beitrag Karriereseite statt Stellenanzeige. Für Kanzleien kommt eine Besonderheit hinzu, die oft erst beim Fotografieren auffällt: Bilder aus dem Büro dürfen keine Akten, Bildschirme oder Besucher zeigen, aus denen sich Mandanten erkennen lassen, denn die Verschwiegenheit erfasst alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist (§ 57 Absatz 1 StBerG).
Ausbildung erklären
Was Auszubildende lernen, wie die Ausbildung zur Steuerfachangestellten aufgebaut ist und wer in der Kanzlei betreut. Die Seite spricht Schulabgänger an und ebenso ihre Eltern, die bei der Wahl mitreden.
Jede Stelle eine Seite
Aufgaben, Arbeitszeitmodell, Fortbildung und Ansprechperson auf einer eigenen Unterseite mit sprechender Adresse. So lässt sich jede Stelle verlinken, teilen und über Suchmaschinen finden.
Kurze Bewerbung
Name, Kontaktweg und Lebenslauf als Upload genügen für den ersten Schritt. Bewerberdaten werden getrennt von Mandantenanfragen gespeichert und nach einer festgelegten Frist gelöscht.
Sichtbar werden, ohne den Rahmen zu verlassen
Eine Website, die Standort, Einzugsgebiet und Anfahrt klar benennt, beantwortet die Frage, ob eine Kanzlei für Besucher aus der Umgebung erreichbar ist, und kann bei Suchen mit Ortsbezug gefunden werden. Wie lokale Sichtbarkeit aufgebaut wird, beschreibt unsere Seite zu Local SEO. Kanzleien mit mehreren Standorten beachten dabei eine Regel der Berufsordnung: Eine Kurzbezeichnung der Kanzlei muss bei der Unterhaltung mehrerer Standorte einheitlich verwendet werden (§ 9 Absatz 4 BOStB). Standortseiten tragen deshalb denselben Kanzleinamen und unterscheiden sich in Anschrift, Ansprechpersonen und Öffnungszeiten, nicht im Auftritt. Ein Standort, der keine berufliche Niederlassung ist, gilt dabei als weitere Beratungsstelle und ist als solche kenntlich zu machen (§ 11 Absatz 1 und 2 BOStB). Wie solche Seiten technisch sauber angelegt werden, zeigt der Beitrag zu mehreren Standorten auf der Website.
Bei Referenzen und Mandantenstimmen greift wieder die Verschwiegenheit. In der Regel gehört schon die Tatsache, dass jemand Mandant einer Kanzlei ist, zu dem, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist (§ 57 Absatz 1 StBerG). Namen, Logos oder Zitate von Mandanten gehören deshalb nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung auf die Website, und erfundene Stimmen scheiden aus, weil sie irreführen. Tragfähiger als Lob sind Inhalte, die zeigen, wie die Kanzlei arbeitet: Ratgeberbeiträge zu Fristen und Gesetzesänderungen, Merkblätter für Gründer, eine verständliche Beschreibung des ersten Jahres mit der Kanzlei. Solche Beiträge unterrichten sachlich über die Tätigkeit und passen genau in den Rahmen des § 57a StBerG.
Werbeformen, die im Handel gut funktionieren, lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen. Ein Gewinnspiel zum Advent kann für einen Laden ein sinnvoller Anlass sein. Ob eine Verlosung über die berufliche Tätigkeit einer Kanzlei sachlich unterrichtet, ist dagegen zumindest fraglich und gehört vorab mit der Steuerberaterkammer geklärt. Dasselbe gilt für Rabattaktionen und für Preisvergleiche mit anderen Kanzleien, die schnell in die Nähe der in § 19 BOStB genannten unlauteren Mittel geraten.
Informieren statt anpreisen
Vom Entwurf zur Freigabe in der Kanzlei
Ein Website-Projekt für eine Kanzlei beginnt sinnvollerweise nicht mit dem Design, sondern mit einer Bestandsaufnahme. Welche Leistungen bietet die Kanzlei an, für welche Zielgruppen und mit welchen Schwerpunkten, und welche davon lassen sich mit Kenntnissen und Erfahrungen belegen? Welche Berufsträger, Fachberater und Mitarbeitenden sollen auf der Teamseite erscheinen, und haben alle der Veröffentlichung ihres Fotos zugestimmt? Welche Dienstleister haben heute Zugang zu Formularen und Postfächern, und gibt es dafür Verträge in Textform? Wie man Inhalte, Zugänge und Termine für ein solches Projekt bündelt, beschreibt der Beitrag zur Vorbereitung eines Website-Projekts.
Auch der Zeitpunkt spielt eine Rolle. Für Steuererklärungen, die eine Kanzlei erstellt, endet die Regelfrist am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Absatz 3 AO). Wer die Abstimmungsrunden für Texte und Teamseite nicht in die Wochen vor solchen Fristen legen will, beginnt im Herbst und plant die Freigaben so, dass sie vor dem Jahreswechsel abgeschlossen sind. Eine bestehende Website wird dabei nicht einfach abgeschaltet, sondern über einen Website-Relaunch mit Weiterleitungen abgelöst, damit Suchmaschinen und Lesezeichen die neuen Adressen finden.
- Leistungen, Zielgruppen und belegbare Schwerpunkte zusammentragen
- Teamseite mit Berufsbezeichnungen, verliehenen Zusätzen und Einwilligungen für Fotos aufbauen
- Texte formulieren und von der Kanzleileitung berufsrechtlich freigeben lassen
- Impressum mit Kammer, berufsrechtlichen Regelungen und Berufshaftpflicht vollständig anlegen
- Mandantenanfrage und Bewerbung als getrennte Formulare mit verschlüsselter Übertragung einrichten
- Dienstleisterverträge nach § 62a StBerG und zur Auftragsverarbeitung abschließen und ablegen
Nach dem Start bleibt die Seite eine Pflegeaufgabe. Verlässt jemand die Kanzlei, kommt eine Fachberaterbezeichnung hinzu oder wechselt der Berufshaftpflichtversicherer, ändern sich Teamseite und Impressum. Eine feste Website-Betreuung hilft, dass solche Änderungen nicht liegen bleiben, und ein jährlicher Prüftermin in der Kanzlei für Pflichtangaben und Formulare fängt auf, was im Alltag übersehen wurde. Wer die Seite zudem barrierefrei baut, mit ausreichendem Kontrast, bedienbaren Formularen und klarer Struktur, macht sie auch für Mandanten mit Seh- oder Bedieneinschränkungen gut nutzbar. Was eine solche Seite im Einzelnen umfasst, zeigt unsere Übersicht zur Website für Steuerberater.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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