Wer eine Praxis sucht, sucht heute zuerst online. Inzwischen haben 64 Prozent (Bitkom) der Menschen in Deutschland schon einmal einen Arzttermin online vereinbart, und 25 Prozent (Bitkom) haben dafür die Website der Praxis selbst genutzt, über ein Formular oder per E-Mail. Für Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Therapeutinnen und Pflegedienste ist die eigene Seite damit kein Aushängeschild mehr, sondern ein Zugangsweg. Gleichzeitig gilt für sie ein Regelwerk, das andere Branchen nicht kennen: Das Heilmittelwerbegesetz zieht Grenzen um Aussagen über Behandlungserfolge, die Berufsordnungen der Kammern regeln, welche Titel und Schwerpunkte geführt werden dürfen, das Impressum verlangt Angaben, die auf einer Handwerks- oder Gastronomieseite fehlen dürfen, und jede Anfrage mit Gesundheitsbezug fällt unter eine besonders geschützte Datenkategorie. Dieser Beitrag ordnet die Regeln so, wie sie beim Bau einer Praxisseite tatsächlich auftauchen: von der Startseite über die Leistungs- und Teamseiten bis zum Kontaktformular und zum Impressum. Er zeigt, welche Formulierungen erfahrungsgemäß Ärger machen, welche Angaben zwingend gehören, warum ein Rückrufformular für Gesundheitsdaten anders gebaut wird als ein gewöhnliches Kontaktformular und wie Sprechzeiten, Notdienst und Barrierefreiheit die Zahl der Anfragen beeinflussen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Heilmittelwerbegesetz untersagt außerhalb der Fachkreise unter anderem Erfolgsversprechen, Vorher-Nachher-Darstellungen bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen und die Wiedergabe von Zuschriften über Behandlungserfolge (Heilmittelwerbegesetz).
- Sachliche, berufsbezogene Information ist erlaubt; anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist es nicht (Bundesärztekammer). Der Unterschied liegt selten im Thema und fast ausschließlich in der Formulierung.
- Facharztbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Tätigkeitsschwerpunkt sind drei verschiedene Dinge und müssen auf der Seite erkennbar getrennt bleiben, auch typografisch.
- Das Praxis-Impressum nennt zusätzlich die Kammer, die Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat, die berufsrechtlichen Regelungen und die zuständige Aufsichtsbehörde (Digitale-Dienste-Gesetz).
- Anfragen mit Gesundheitsbezug sind eine besondere Kategorie personenbezogener Daten und brauchen eine eigene Rechtsgrundlage, Transportverschlüsselung und einen engen Zugriffskreis (DSGVO).
- Sprechzeiten, Notdienstverweis und Barrierefreiheit entscheiden häufiger über eine Anfrage als das Design: 9,4 Prozent (Statistisches Bundesamt) der Menschen in Deutschland sind schwerbehindert.
Warum für Praxen zwei Regelwerke gelten
Für die meisten Unternehmen endet die rechtliche Prüfung einer Website bei Impressum, Datenschutzerklärung und Wettbewerbsrecht. Bei Heilberufen kommt eine zweite Ebene dazu, die unabhängig davon greift. Die erste Ebene ist das Heilmittelwerbegesetz, ein Bundesgesetz, das Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Behandlungen regelt und dabei zwischen Fachkreisen und Öffentlichkeit unterscheidet. Eine Praxisseite richtet sich naturgemäß an die Öffentlichkeit, also gilt der strengere Teil. Die zweite Ebene sind die Berufsordnungen der Kammern. Sie sind Landesrecht, folgen aber weitgehend der Musterberufsordnung, die von den Deutschen Ärztetagen beschlossen wird (Bundesärztekammer). Zahnärzte, Psychotherapeutinnen, Apotheker und weitere Heilberufe haben jeweils eigene Berufsordnungen mit vergleichbarer Systematik. Genau deshalb bauen wir Websites für Heilberufe und Praxen von der Struktur her anders als eine gewöhnliche Unternehmensseite.
Beide Ebenen verfolgen dasselbe Ziel: Patientinnen und Patienten sollen eine Entscheidung über ihre Gesundheit treffen können, ohne von Werbung in eine Richtung gedrängt zu werden. Deshalb verläuft die Trennlinie in beiden Regelwerken an derselben Stelle. Sachliche, berufsbezogene Information über die eigene Tätigkeit ist ausdrücklich erlaubt und sogar erwünscht; anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist untersagt (Bundesärztekammer). Praktisch heißt das: Sie dürfen ausführlich beschreiben, welche Leistungen Sie anbieten, wie ein Ablauf aussieht, welche Geräte im Haus sind und wer im Team arbeitet. Sie dürfen nicht behaupten, dass eine Behandlung sicher wirkt, dass Sie besser arbeiten als andere oder dass ein Ergebnis eintreten wird. Wer diese Linie verinnerlicht hat, braucht für den größten Teil einer Praxisseite keine juristische Einzelprüfung mehr.
Werbung ist nicht dasselbe wie Information
Was das Heilmittelwerbegesetz ausschließt
Zwei Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes werden auf einer Praxisseite regelmäßig berührt. Paragraf 3 untersagt irreführende Werbung und nennt als Beispiel ausdrücklich den Fall, dass einer Behandlung eine Wirkung beigelegt wird, die sie nicht hat, oder dass der Eindruck entsteht, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden (Heilmittelwerbegesetz). Paragraf 11 führt anschließend einzelne Werbeformen auf, die außerhalb der Fachkreise unzulässig sind (Heilmittelwerbegesetz). Diese Liste ist kein Auslegungsspielraum, sondern ein Katalog. Wer eine Praxisseite plant, geht sie sinnvollerweise einmal Punkt für Punkt durch und gleicht sie mit dem geplanten Inhalt ab, bevor Texte geschrieben und Fotos beauftragt werden. Das kostet eine Stunde und erspart später den Umbau ganzer Seiten.
Drei Punkte aus diesem Katalog treffen Praxisseiten besonders oft. Der erste sind Äußerungen Dritter über Behandlungserfolge, also Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben von Patientinnen und Patienten (Heilmittelwerbegesetz). Ein Bewertungsstern auf einem externen Portal ist dabei etwas anderes als ein auf der eigenen Seite abgedrucktes Zitat, das eine Heilung schildert; wie sich Rückmeldungen seriös und ohne Anreize aufbauen lassen, beschreibt unser Beitrag zur Strategie für Bewertungen. Der zweite Punkt sind vergleichende bildliche Darstellungen des Körperzustands vor und nach einer Behandlung, soweit es um operative plastisch-chirurgische Eingriffe geht (Heilmittelwerbegesetz). Der dritte Punkt sind Darstellungen, die mit der Angst vor einer Erkrankung arbeiten. Alle drei lassen sich umgehen, ohne dass die Seite an Aussagekraft verliert — die Inhalte müssen nur anders gebaut werden.
Erfolgsversprechen
Formulierungen wie „schmerzfrei nach einer Sitzung" oder „dauerhafte Beschwerdefreiheit" legen einen sicheren Erfolg nahe und fallen unter das Irreführungsverbot (Heilmittelwerbegesetz). Beschreiben Sie stattdessen das Verfahren, den Ablauf und die realistischen Ergebnisse samt ihren Grenzen.
Vorher und Nachher
Vergleichende Bilder des Körperzustands sind bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ausgeschlossen (Heilmittelwerbegesetz). Zeigen Sie Räume, Geräte, Abläufe und das Team: Bilder, die Vertrauen aufbauen, ohne ein Ergebnis in Aussicht zu stellen.
Patientenzuschriften
Dank- und Empfehlungsschreiben zu Behandlungserfolgen dürfen außerhalb der Fachkreise nicht in irreführender Weise wiedergegeben werden (Heilmittelwerbegesetz). Wirksamer und unbedenklich sind Angaben zu Erreichbarkeit, Wartezeiten und Ablauf.
- Aussagen, die einen Behandlungserfolg als sicher oder dauerhaft darstellen, statt Chancen und Grenzen zu benennen
- Vergleiche mit anderen Praxen, auch in weicher Form wie „schonender als üblich" oder „gründlicher als anderswo"
- Zitate von Patientinnen und Patienten, die eine Heilung oder eine deutliche Linderung schildern
- Vorher-Nachher-Bilder zu operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen, auch als Galerie oder Video
- Bildsprache oder Texte, die Angst vor einer Erkrankung aufbauen, um zu einer Behandlung zu bewegen
- Rabatte, Zugaben und Aktionspreise für Behandlungen, die den Anschein einer Ware erwecken (Heilmittelwerbegesetz)
Titel, Schwerpunkte und Tätigkeitsbezeichnungen
Der zweite große Block ist das Führen von Bezeichnungen. Die Berufsordnungen erlauben, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie Zusatzbezeichnungen anzugeben, die nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer erworben wurden (Bundesärztekammer). Diese Bezeichnungen sind geschützt und in der Weiterbildungsordnung abschließend definiert. Daneben dürfen Tätigkeitsschwerpunkte genannt werden, also Bereiche, in denen tatsächlich und nicht nur gelegentlich gearbeitet wird. Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist keine Qualifikation, sondern eine Aussage über die eigene Praxis. Genau deshalb muss er der Realität entsprechen und als Schwerpunkt kenntlich sein, damit er nicht für eine Facharztbezeichnung gehalten wird.
Auf der Website entsteht die Verwechslungsgefahr selten im Text und meistens im Layout. Wenn auf der Teamseite unter einem Namen untereinander „Fachärztin für Innere Medizin" und „Schwerpunkt Ernährungsmedizin" stehen, in derselben Schrift, derselben Größe und ohne jede Unterscheidung, liest die Besucherin zwei gleichrangige Titel. Sauber ist eine Darstellung, die Facharztbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Tätigkeitsschwerpunkt optisch trennt und beschriftet. Akademische Grade aus dem Ausland brauchen zusätzlich die Angabe des verleihenden Staates, und zwar an jeder Stelle, an der der Grad geführt wird, also auch im Impressum und in der E-Mail-Signatur. Wir bauen Team- und Leistungsseiten deshalb mit festen Feldern statt mit freiem Fließtext: Was in welches Feld gehört, ist beim Pflegen klar, und die Struktur bleibt über Jahre stabil.
Drei Ebenen, die auseinandergehalten gehören
Das Impressum einer Praxis
Seit Mai 2024 stehen die Anbieterkennzeichnungspflichten nicht mehr im Telemediengesetz, sondern in Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes; inhaltlich wurden sie weitgehend übernommen (Digitale-Dienste-Gesetz). Für reglementierte Berufe kommen vier Angaben dazu, die auf einer gewöhnlichen Unternehmensseite fehlen dürfen. Erstens die Kammer, der die Berufsträgerin oder der Berufsträger angehört. Zweitens die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde. Drittens die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen samt Hinweis darauf, wie sie zugänglich sind, üblicherweise als Verweis auf die Kammerseite. Viertens, sofern die Tätigkeit einer Zulassung bedarf, die zuständige Aufsichtsbehörde mit Anschrift (Digitale-Dienste-Gesetz). Eine Gemeinschaftspraxis oder ein medizinisches Versorgungszentrum ergänzt Rechtsform, Vertretungsberechtigte und, falls vorhanden, das Register.
Zwei Fehler tauchen dabei besonders häufig auf. Der erste ist ein Impressum, das die berufsrechtlichen Angaben nur pauschal erwähnt, ohne Kammer und Aufsichtsbehörde konkret zu benennen. Der zweite ist ein Impressum, das seit dem Aufbau der Seite nicht angefasst wurde, obwohl sich Zusammensetzung, Anschrift oder Zulassung verändert haben. Beides fällt selten sofort auf und dann meist an einer unangenehmen Stelle. Wie die Pflichtangaben allgemein aufgebaut sind und welche Bausteine inzwischen überholt sind, steht in unserer Übersicht zur Impressumspflicht; die berufsrechtlichen Ergänzungen kommen bei Heilberufen obendrauf.
- Name und Anschrift der Praxis, bei Gesellschaften zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse für eine unmittelbare Kommunikation
- Zuständige Kammer mit Namen und Verweis auf deren Internetauftritt
- Gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde
- Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Hinweis, wo sie einsehbar sind
- Zuständige Aufsichtsbehörde mit Anschrift, sofern die Tätigkeit einer Zulassung bedarf
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden; viele Heilbehandlungen sind allerdings steuerbefreit
- Verantwortliche Person für redaktionelle Inhalte, wenn die Seite journalistisch gestaltete Beiträge enthält
Eine Quelle, ein Stand
Gesundheitsdaten im Kontaktformular
Ein Kontaktformular auf einer Handwerkerseite verarbeitet Name, E-Mail-Adresse und einen Freitext; Rechtsgrundlage ist in der Regel das berechtigte Interesse oder die Anbahnung eines Vertrags. Auf einer Praxisseite verändert sich dieselbe Maske in dem Moment, in dem jemand in das Freitextfeld schreibt, worum es geht. Angaben über die Gesundheit einer natürlichen Person gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 zunächst untersagt ist und erst über eine der Ausnahmen in Absatz 2 zulässig wird (DSGVO). Für ein Anfrageformular ist das erfahrungsgemäß die ausdrückliche Einwilligung; für die anschließende Behandlung greift die Ausnahme für Gesundheitsvorsorge und Behandlung durch Berufsgeheimnisträger. Die allgemeinen Anforderungen an Formulare, Einwilligungen und Auftragsverarbeitung haben wir in der DSGVO-Checkliste für Websites zusammengestellt.
Daraus folgen konkrete technische Anforderungen. Die Übertragung braucht Transportverschlüsselung auf einem aktuellen Stand, was Artikel 32 als Maßnahme nach dem Stand der Technik ausdrücklich benennt (DSGVO). Der Versand der Anfrage per unverschlüsselter E-Mail an ein Sammelpostfach ist die Stelle, an der die Kette in vielen Praxen reißt: Die Seite ist sauber, die Weiterleitung nicht. Sinnvoll ist eine Zustellung in ein Postfach, auf das nur berechtigte Personen zugreifen, mit Transportverschlüsselung auf dem gesamten Weg und einer Aufbewahrung, die nach der Bearbeitung endet. Dazu kommen die Informationspflichten nach Artikel 13: wer verarbeitet, wozu, auf welcher Grundlage, wie lange und wer die Daten sonst noch erhält (DSGVO). Diese Angaben gehören nicht nur in die Datenschutzerklärung, sondern als kurzer Hinweis direkt an das Formular.
| Merkmal | Allgemeines Kontaktformular | Anfrage mit Gesundheitsbezug |
|---|---|---|
| Datenkategorie | Allgemeine personenbezogene Daten | Besondere Kategorie nach Artikel 9 |
| Rechtsgrundlage | Berechtigtes Interesse oder Vertragsanbahnung | Ausdrückliche Einwilligung |
| Einwilligung | In der Regel entbehrlich | Aktiv, unmissverständlich, dokumentiert |
| Freitextfeld | Beliebig nutzbar | Mit Hinweis, keine Diagnosen einzutragen |
| Zustellung | Sammelpostfach des Betriebs | Postfach mit engem Zugriffskreis |
| Aufbewahrung | Nach Abschluss des Vorgangs | Eng befristet und dokumentiert |
| Schweigepflicht | Nicht berührt | Paragraf 203 Strafgesetzbuch gilt mit |
Der Rückruf ist Teil der Verarbeitung
Sprechzeiten, Notdienst und Barrierefreiheit
Der praktische Nutzen einer Praxisseite entscheidet sich an drei Stellen, die im Entwurf oft zuletzt kommen. Die erste sind die Sprechzeiten. Sie gehören nicht als Bild und nicht als PDF auf die Seite, sondern als strukturierter Text, weil sie sonst weder vorgelesen noch von Suchmaschinen ausgewertet werden können. Die zweite ist der Umgang mit Zeiten außerhalb der Sprechstunde: Ein sichtbarer Hinweis auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst und den Rettungsdienst gehört auf jede Praxisseite, gut auffindbar und ohne Umweg über ein Formular. Die dritte ist die Frage, ob jemand die Seite überhaupt bedienen kann. Zum Jahresende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen (Statistisches Bundesamt) schwerbehinderte Menschen, also 9,4 Prozent (Statistisches Bundesamt) der Bevölkerung; rund ein Drittel von ihnen ist mindestens 75 Jahre alt (Statistisches Bundesamt). Für eine Praxis ist das keine Randgruppe, sondern ein erheblicher Teil der Patientenschaft.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie in deutsches Recht umsetzt (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz). Es erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Eine reine Informationsseite ohne Buchungs- oder Bestellfunktion fällt in der Regel nicht darunter, eine Seite mit Online-Terminbuchung dagegen häufig schon. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz), was auf viele Einzelpraxen zutrifft. Gemessen wird an der harmonisierten europäischen Norm, die auf den Erfolgskriterien der WCAG in der Stufe AA aufsetzt (EU-Kommission); was daraus praktisch folgt, steht in unserem Beitrag zur BFSG-Pflicht für barrierefreie Websites. Wer zusätzlich fremdsprachige Patientinnen und Patienten anspricht, plant das über die Struktur einer mehrsprachigen Website mit hreflang und nicht über eine zweite, lose angehängte Seite.
Sprechzeiten als Text
Öffnungszeiten als strukturierter Text lassen sich vorlesen, durchsuchen und in das Unternehmensprofil übernehmen. Abweichungen wie Urlaub oder Feiertage gehören sichtbar auf die Startseite und nicht in eine Unterseite.
Notdienst ohne Umweg
Ein deutlicher Verweis auf Bereitschaftsdienst und Notruf entlastet das Telefon und verhindert, dass dringende Fälle im Kontaktformular landen. Die Rufnummern gehören als anklickbarer Link in jede Seite.
Bedienbar für alle
Ausreichender Kontrast, große Tippziele, eine Beschriftung an jedem Feld und eine durchgängige Tastaturbedienung machen die Seite für ältere und eingeschränkte Patienten nutzbar und verbessern die Werte für alle anderen mit.
Dass sich diese Arbeit lohnt, zeigt die Entwicklung der Terminvergabe. Der Anteil der Menschen, die schon einmal einen Arzttermin online vereinbart haben, ist innerhalb von zwei Jahren von 36 Prozent (Bitkom) im Jahr 2023 über 50 Prozent (Bitkom) im Jahr 2024 auf 64 Prozent (Bitkom) gestiegen. Als größten Vorteil nennen 84 Prozent (Bitkom) derjenigen, die online buchen oder es sich vorstellen können, die Unabhängigkeit von den telefonischen Erreichbarkeiten der Praxis, 43 Prozent (Bitkom) aus derselben Gruppe schätzen automatische Terminerinnerungen. Wer diese Erwartung auf der eigenen Seite bedient, statt sie an fremde Portale abzugeben, behält den Kontakt zur Patientin und die Daten im eigenen Haus.
- Sprechzeiten als Text auszeichnen und mit dem Unternehmensprofil bei der Suchmaschine abgleichen
- Bereitschaftsdienst und Notruf sichtbar im Kopf- oder Fußbereich verlinken
- Barrierefreiheit an echten Kriterien prüfen: Kontrast, Fokus, Beschriftung, Tastaturweg
- Anfahrt, Parkplätze, Aufzug und stufenlosen Zugang konkret beschreiben statt anzudeuten
- Offen ausweisen, ob die Praxis neue Patientinnen und Patienten aufnimmt
- Alle Rufnummern als Telefonlink hinterlegen, damit ein Tippen auf dem Smartphone genügt
Von der Regel zur fertigen Praxisseite
Aus den Regeln wird kein Hindernis, wenn die Struktur der Seite sie von vornherein abbildet. Praxis-Websites entstehen bei uns deshalb entlang fester Bausteine: eine Startseite, die Aufnahmestatus, Sprechzeiten und Notdienst zeigt; Leistungsseiten, die Verfahren und Ablauf sachlich beschreiben; eine Teamseite mit getrennten Feldern für Facharztbezeichnung, Zusatzbezeichnung und Tätigkeitsschwerpunkt; ein geprüfter Formularpfad vom Eingabefeld bis in das Postfach; ein Impressum mit den berufsrechtlichen Angaben. Dazu kommt die lokale Sichtbarkeit, denn eine Praxis wird fast ausschließlich im eigenen Einzugsgebiet gesucht: Local SEO und ein gepflegtes Unternehmensprofil bringen erfahrungsgemäß mehr Anfragen als eine weitere Unterseite.
Das Ganze läuft als Festpreisprojekt mit festem Ansprechpartner, von der Struktur über die barrierefreie Umsetzung nach BFSG bis zur laufenden Pflege; was das kostet, steht offen in der Preisübersicht. Soll eine bestehende Praxisseite den Anbieter wechseln, gelten dabei dieselben Sorgfaltsregeln wie bei jedem Umzug von Website und E-Mail ohne Ausfall — bei einer Praxis wiegt eine unterbrochene Erreichbarkeit allerdings deutlich schwerer als bei einem Ladengeschäft. Am Ende steht eine Seite, die den Regeln standhält und trotzdem Termine bringt: Das eine schließt das andere nicht aus, es setzt nur eine saubere Struktur voraus.
Quellen und Studien