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Ratenkauf neu geregelt: was für den Rechnungskauf gilt

Ab 20. November 2026 gilt das Kreditrecht auch für zinsfreie Raten und Zahlpausen. Was Shops prüfen sollten und wann der Rechnungskauf ausgenommen bleibt.

21 Min. Lesezeit VerbraucherkreditZahlungsartenCheckoutOnlineshop

Kurz und einfach erklärt

Der Beitrag geht um neue Regeln für Zahlung in Raten und Kauf auf Rechnung. Beim Kauf in Raten zahlt der Kunde in Teilen.

Er erklärt, was die Regeln für Ihren Shop bedeuten. Er zeigt, was Sie beim Bezahlen im Shop und in der Werbung prüfen können.

Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er hilft Ihnen aber, die richtigen Fragen an Zahlungsdienste und Ihre Rechtsberatung zu stellen.

Wir gehen mit Ihnen jede Zahlart in Ihrem Shop durch. Die rechtliche Bewertung bleibt bei Ihrer Rechtsberatung.

Am 20. November 2026 (BMJV) beginnt für Onlineshops ein neuer Abschnitt im Zahlungsrecht, und er fällt mitten in das Weihnachtsgeschäft. Ab diesem Tag gelten die Regeln, mit denen Deutschland die europäische Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt. Sie erfassen erstmals auch Kreditformen, die bisher außen vor blieben: zinsfreie Ratenpläne, kurze Zahlpausen und kleine Beträge. Für Händler stellt sich damit eine praktische Frage, die im Checkout beantwortet wird: Welche der angebotenen Zahlungsarten ist künftig ein Verbraucherkredit, welche bleibt ausgenommen, und was muss sich an Texten, Werbeaussagen und Auswahlfeldern ändern? Die kurze Antwort für die meisten kleinen und mittleren Shops lautet: Der klassische Kauf auf Rechnung bleibt in Grenzen ausgenommen, Ratenkauf und „Später zahlen“ über Dritte fallen dagegen unter das Kreditrecht. Dieser Beitrag ordnet die Zahlungsarten nach dem Gesetzestext im Bundesgesetzblatt ein, zeigt die Bedingungen, an denen die Ausnahme für den Rechnungskauf hängt, und beschreibt, was im Checkout und in der Werbung für Raten bis zum Stichtag zu tun ist. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, hilft aber, die richtigen Fragen an Zahlungsdienstleister und Rechtsberatung zu stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 20. November 2026 gilt das Verbraucherkreditrecht auch für kostenlose, kurzfristige und kleine Kredite unter 200 Euro samt Zahlungsaufschüben (BMJV). Verträge, die vorher bestanden, bleiben beim bisherigen Recht.
  • Der eigene Rechnungskauf bleibt ausgenommen, wenn der Shop selbst und kostenlos ein Zahlungsziel von höchstens 50 Tagen nach Lieferung gewährt und bei Verzug nur begrenzte Kosten anfallen (§ 506 Absatz 1 BGB n. F.).
  • Onlinehändler, die kein kleines oder mittleres Unternehmen sind, erhalten die Ausnahme nur mit höchstens 14 Tagen Zahlungsziel und nur, wenn kein Dritter die Forderung erwirbt (§ 506 Absatz 1 BGB n. F.).
  • Ratenkauf und Zahlpausen, die ein Dritter gewährt, sind ab dem Stichtag Verbraucherkredite, auch wenn sie keine Zinsen kosten. Die Kreditpflichten trägt der Kreditgeber, Werbung und Checkout verantwortet der Shop.
  • Werbung für Raten braucht einen deutlichen Warnhinweis wie „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ (Anhang Nr. 23e UWG n. F.); wer mit Zinsen oder Kostenzahlen wirbt, zusätzlich die Pflichtangaben samt Beispiel (§ 17 PAngV n. F.).
  • Die Zustimmung zu Ratenkauf, Zahlpause oder Zusatzleistungen darf nicht über vorausgewählte Kästchen laufen (§ 492 Absatz 1a BGB n. F.). Kreditzahlarten sollten im Checkout zum Stichtag ohne Vorauswahl erscheinen.

Was sich am 20. November ändert

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ist im Bundesgesetzblatt vom 18. Mai 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 139). Es ändert unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz dazu, die Preisangabenverordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und schafft mit dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz ein eigenes Aufsichtsgesetz für Händler, die selbst Kredit geben. Der größte Teil tritt am 20. November 2026 in Kraft (Artikel 16, BGBl. 2026 I Nr. 139). Eigentlich hätte die Richtlinie schon bis zum 20. November 2025 in deutsches Recht umgesetzt sein sollen (BMJV), angewendet werden müssen die neuen Vorschriften ab dem 20. November 2026. Für die vertragsrechtlichen Regeln gibt es danach keine weitere Schonfrist, und der Stichtag liegt gut eine Woche vor dem Monatsende, an dem viele Händler ihre größten Rabattaktionen planen.

Der Kern für den Handel liegt im Anwendungsbereich. Bisher galten die Schutzvorschriften für Verbraucherkredite nur für Darlehen und Finanzierungshilfen, die etwas kosten, und auch dann mit Ausnahmen für kleine und kurze Kredite: Wer einen zinsfreien Ratenplan ohne weitere Kosten oder eine kostenlose Zahlpause anbot, bewegte sich außerhalb des Verbraucherkreditrechts. Das ändert sich. Künftig sollen die Vorschriften auch für unentgeltliche und kurzfristige Darlehen, für Darlehen unter 200 Euro und für entsprechende Zahlungsaufschübe gelten (BMJV). Im Gesetzestext steht das an zwei Stellen. Der neue § 491 BGB streicht das Wort „entgeltliche“ aus der Definition des Allgemein-Verbraucherdarlehens, und der neue § 506 BGB erfasst jeden Zahlungsaufschub und jede sonstige Finanzierungshilfe, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, gleich ob sie etwas kostet (§ 506 Absatz 1 BGB n. F.).

Mit dem Anwendungsbereich wachsen die Pflichten: vorvertragliche Information, Kreditwürdigkeitsprüfung, Widerrufsrecht sowie Regeln für die Werbung und für die Gestaltung des Vertragsschlusses. Die meisten davon treffen den Kreditgeber, also die Bank oder den Zahlungsdienstleister, der Ratenkauf oder Zahlpause anbietet. Einige landen aber unmittelbar im Shop, denn der Shop entscheidet, welche Zahlungsarten er anzeigt, wie er sie im Checkout darstellt und wie er auf Produkt- und Kategorieseiten mit Raten wirbt. Für kleine Kredite hat der Gesetzgeber die Informationspflichten zugleich begrenzt. Für unentgeltliche Finanzierungshilfen, für Beträge unter 200 Euro und für Kredite, die innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen sind und nur geringe Kosten verursachen, beschränkt sich die vorvertragliche Unterrichtung auf die wesentlichen Angaben (Artikel 247 § 3 EGBGB n. F.). Das Ministerium spricht von einem übersichtlichen, einseitigen Informationsblatt (BMJV).

Alte Verträge, altes Recht

Für Schuldverhältnisse über ein Verbraucherdarlehen oder eine Finanzierungshilfe, die vor dem 20. November 2026 bestanden, gilt das bisherige Recht weiter (Artikel 229 § 71 EGBGB n. F.). Entscheidend ist also, wann der Vertrag zustande kommt. Eine Ratenbestellung vom Vortag läuft nach altem Recht zu Ende, dieselbe Bestellung am Stichtag nach neuem. Für den Shop heißt das: Texte, Zahlungsbedingungen und Checkout müssen zu Beginn des Stichtags umgestellt sein, nicht erst zum Monatsende.

Der Rechnungskauf bleibt in Grenzen ausgenommen

Für den Kauf auf Rechnung hat der Gesetzgeber eine Ausnahme aus der Richtlinie genutzt. Das Ministerium formuliert, der Rechnungskauf solle grundsätzlich nicht den neuen Verbraucherkreditregeln unterliegen, die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern beliebte Finanzierungsform solle so umfassend wie möglich erhalten bleiben (BMJV). Das Wort „grundsätzlich“ ist ernst zu nehmen. Im Gesetz steht keine pauschale Ausnahme für alles, was im Checkout „Rechnung“ heißt, sondern eine Ausnahme mit Bedingungen. Keine Finanzierungshilfe sind danach Verträge, bei denen der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass ein Dritter einen Kredit oder Zahlungsaufschub gewährt, unentgeltlich eine Frist für die Bezahlung von höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug lediglich begrenzte Kosten entstehen können (§ 506 Absatz 1 BGB n. F.).

  • Der Shop gewährt das Zahlungsziel selbst, kein Dritter gewährt dem Kunden einen Kredit oder einen Zahlungsaufschub.
  • Der Aufschub ist unentgeltlich: kein Aufpreis für die Zahlungsart Rechnung, keine Zinsen.
  • Das Zahlungsziel endet spätestens 50 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung.
  • Bei Zahlungsverzug können nur begrenzte Kosten entstehen; Mahngebühren und Verzugszinsen sind maßvoll und in den AGB beschrieben.

Für große Unternehmen gilt eine engere Stufe. Bietet ein Unternehmer, der kein Kleinstunternehmen und kein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist, seine Waren im Fernabsatz über das Internet an, darf das Zahlungsziel für die Ausnahme höchstens 14 Tage nach Lieferung betragen, und zusätzlich darf kein Dritter die Forderung erwerben (§ 506 Absatz 1 BGB n. F.). Zur Einordnung: Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Empfehlung beschäftigen weniger als 250 Personen und erzielen entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder haben eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro (Empfehlung 2003/361/EG). Bei Unternehmensgruppen werden Partner- und verbundene Unternehmen mitgerechnet. Wer unter diesen Schwellen bleibt, rechnet mit der 50-Tage-Grenze, wer darüber liegt, mit der kürzeren Frist.

Viele Shops arbeiten beim Rechnungskauf mit einem Dienstleister, der die Forderung ankauft und das Ausfallrisiko trägt. Für diese Fälle hat der Bundestag gegenüber dem Regierungsentwurf eine Klarstellung aufgenommen. Das Ministerium schreibt, der Rechnungskauf unterfalle auch dann nicht den neuen Verbraucherkreditregeln, wenn große Onlinehändler ihren Zahlungsanspruch abtreten, etwa im Rahmen eines Factorings an Konzernunternehmen oder plattformeigene Zahlungsdienstleister (BMJV). Entscheidend ist der Aufbau. Gewährt der Shop das Zahlungsziel und tritt er nur die Forderung ab, bleibt er derjenige, der den Aufschub gewährt. Gewährt dagegen ein Dritter dem Kunden aufgrund eines eigenen Vertrags einen Zahlungsaufschub, ist das ein Verbraucherkredit dieses Dritten. Für große Onlinehändler bleibt eine Frage offen: Der Gesetzestext verlangt bei ihnen, dass kein Dritter die Forderung erwirbt, das Ministerium nennt Konzernunternehmen und plattformeigene Zahlungsdienstleister ausdrücklich als unschädlich. Wer als großes Unternehmen Forderungen abtritt, sollte die Gestaltung deshalb rechtlich prüfen lassen. Wie Ihr Vertrag mit dem Dienstleister gebaut ist, steht in dessen Bedingungen. Diese Frage gehört vor dem Stichtag geklärt, schriftlich und mit Blick auf die eigene Unternehmensgröße.

Gestaltung im CheckoutAusnahme nach § 506 Absatz 1 BGB n. F.Folge für den Shop
Shop stellt Rechnung, Zahlungsziel 14 Tage, kein AufpreisGreiftKein Verbraucherkredit, Zahlungsbedingungen dokumentieren
Shop gewährt 30 Tage ab Lieferung, kein AufpreisGreift bei KMU, bei großen Onlinehändlern nichtGroße Onlinehändler kürzen auf höchstens 14 Tage
Shop gewährt 60 Tage ZahlungszielGreift nicht, mehr als 50 TageFinanzierungshilfe mit Informations- und Formpflichten
Rechnung gegen AufpreisFraglich, der Aufschub ist nicht unentgeltlichAufpreis streichen oder rechtlich prüfen lassen
Zahlpause oder Raten über einen DrittenGreift nichtKredit des Dritten, der Shop achtet auf Werbung und Checkout
Eigener Ratenplan über mehrere MonateGreift nicht, Frist länger als 50 TageDer Shop wird Kreditgeber, Registrierung prüfen
Vorkasse oder Zahlung bei BestellungNicht nötig, kein KreditNicht betroffen

Ratenkauf und Später zahlen: ab dem Stichtag Verbraucherkredit

Anders sieht es bei Zahlungsarten aus, die über das klassische Zahlungsziel hinausgehen. Ratenkauf mit Zinsen war in aller Regel schon bisher ein Verbraucherkredit. Neu erfasst werden vor allem zwei Gestaltungen, die bisher außerhalb des Kreditrechts lagen: der zinsfreie Ratenkauf, bei dem der Kunde den Kaufpreis ohne Aufpreis in mehreren Monatsraten zahlt, und die kostenlose Zahlpause, bei der ein Dienstleister dem Kunden einen späteren Zahltermin einräumt. Beide sind ab dem Stichtag Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB, sofern nicht die Ausnahme für das eigene Zahlungsziel des Shops greift (§ 506 Absatz 1 BGB n. F.). Für die Kundschaft bedeutet das mehr Schutz. Der Kreditgeber muss die Kreditwürdigkeit prüfen, und das Gesetz soll ausdrücklich festschreiben, dass Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich ist (BMJV). Abschließen lässt sich der Vertrag künftig in Textform, eine E-Mail genügt (BMJV).

Was davon landet beim Shop? Wer Ratenkauf oder Zahlpause eines Kreditgebers im Checkout anbietet, kann rechtlich zum Vermittler werden. Für Händler, die das nur als Nebenleistung zum Verkauf tun, hat der Gesetzgeber die Pflichten schmal gehalten: Warenlieferanten, die in lediglich untergeordneter Funktion vermitteln, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Kreditvertrags vermitteln, sind nicht zusätzlich wie ein Kreditgeber zur vorvertraglichen Information und zur Überlassung eines Vertragsentwurfs verpflichtet (§ 655a Absatz 2 BGB n. F.). Eigene, schmalere Informationspflichten als Vermittler bleiben bestehen. Verantwortlich bleibt der Shop außerdem für alles, was er selbst zeigt: die Werbung für Raten, die Darstellung der Zahlungsarten und die Frage, ob irgendwo eine Option vorausgewählt ist.

Kreditgeber

Bank oder Zahlungsdienstleister prüft die Kreditwürdigkeit, stellt die vorvertraglichen Informationen bereit, schließt den Vertrag in Textform und belehrt über den Widerruf.

Shop als Vermittler

Der Shop bindet die Zahlungsart ein und vermittelt den Kredit als Nebenleistung. Er verantwortet Werbung, Beschriftung im Checkout und eine Auswahl ohne Voreinstellung.

Shop als Kreditgeber

Wer eigene Raten über die Ausnahme hinaus gewährt, übernimmt die Pflichten des Kreditgebers selbst und muss die Registrierung bei der Finanzaufsicht prüfen.

Eine Folge betrifft die Rückgabe. Räumt der Shop ein Rückgaberecht ein, das für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14 Tagen die volle Erstattung des Kaufpreises vorsieht, verlängert sich bei einem damit verbundenen Kredit die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags bis zum Ende der Rückgabefrist (§ 358 Absatz 2a BGB n. F.). Wer also mit einem verlängerten Rückgaberecht wirbt und zugleich einen verbundenen Ratenkauf anbietet, verlängert damit auch die Widerrufsmöglichkeit beim Kredit. Das ist kein Grund, das großzügige Rückgaberecht zu kürzen, wohl aber ein Grund, Rückgabe- und Kreditbedingungen mit dem Kreditgeber abzustimmen, weil Retoure und Kreditwiderruf künftig enger zusammenhängen.

Eigene Ratenpläne und die Registrierung

Ein Sonderfall sind Händler, die Raten selbst anbieten und die Forderung behalten, etwa bei Möbeln, Technik oder hochpreisiger Ausstattung. Wer gewerbsmäßig Verbraucherdarlehen oder entsprechende Finanzierungshilfen gewährt, ist Kreditgeber im Sinne des neuen Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes, und ist er kein Kredit-, Zahlungs-, E-Geld- oder Wertpapierinstitut, gilt das Gesetz für ihn (§§ 1 und 2 AbsFinAG). Er braucht eine Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die ein öffentliches Kreditgeberregister führt (§ 4 AbsFinAG). Ausgenommen sind Warenlieferanten, die ausschließlich zinsfreie Zahlungsaufschübe für die eigenen Waren in untergeordneter Funktion gewähren und bei Verzug nur begrenzte Kosten verlangen. Diese Ausnahme gilt aber nur für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (§ 4 AbsFinAG). Gerade im Einzelhandel mit Ladengeschäft und Onlineshop, wo Ratenangebote aus dem Laden ins Netz übernommen werden, lohnt sich der Blick auf diese Grenze; was eine Händler-Website darüber hinaus leisten sollte, steht auf der Seite Websites für den Einzelhandel.

Wer mit einem Institut zusammenarbeitet, das die Forderungen nach vorheriger Vereinbarung übernimmt und die Verträge vorgibt, gibt die aufsichtsrechtlichen Pflichten an dieses Institut ab: Das Institut meldet die angebundenen Händler der Finanzaufsicht, bevor es die erste Forderung übernimmt (§ 6 AbsFinAG). Für Händler auf Online-Marktplätzen soll die Registrierung gebündelt über den Marktplatz laufen (BMJV). Kreditgeber, die schon vor dem Inkrafttreten tätig waren, dürfen ihre Tätigkeit ohne Registrierung bis zu zwölf Monate weiter ausüben (§ 10 AbsFinAG). Danach wird es teuer: Wer ohne Registrierung als Kreditgeber tätig wird, handelt ordnungswidrig, und die Geldbuße kann bis zu 500.000 Euro betragen (§ 8 AbsFinAG).

Zinsfrei heißt nicht ausgenommen

Die Ausnahme von der Registrierung und die Ausnahme vom Verbraucherkreditrecht sind zwei verschiedene Dinge. Ein zinsfreier Ratenplan über mehrere Monate kann für ein kleines Unternehmen von der Registrierung befreit sein und trotzdem eine Finanzierungshilfe nach § 506 BGB bleiben, weil die Zahlungsfrist länger als 50 Tage ist. Dann gelten Informationspflichten, Widerrufsrecht und Formvorschriften des Kreditrechts, auch wenn keine Registrierung bei der Finanzaufsicht nötig ist. Ob ein eigener Ratenplan im Einzelfall unter die Ausnahme fällt, sollte vor dem Stichtag rechtlich geklärt werden.

Werbung für Raten: Warnhinweis und Pflichtangaben

Die sichtbarste Änderung betrifft die Werbung. Das Gesetz ergänzt die Liste im Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb um eine neue Nummer 23e. Geschäftliche Handlungen auf dieser Liste sind gegenüber Verbrauchern unzulässig, ohne dass es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt. Erfasst ist Werbung für Kreditprodukte nach § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 BGB, also auch für zinsfreien Ratenkauf und Zahlpausen, wenn sie ohne klaren und auffallenden Warnhinweis auf die Kosten der Kreditaufnahme auskommt (Anhang Nr. 23e UWG n. F.). Die Formulierung ist vorgegeben:

die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn a) diese ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfolgt, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung zu verwenden ist

Anhang Nr. 23e Buchstabe a UWG in der Fassung des BGBl. 2026 I Nr. 139

Die neue Nummer nennt drei weitere Muster, die künftig unzulässig sind: Werbung, die Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt, indem sie suggeriert, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern; die Aussage, laufende oder in Datenbanken eingetragene Kredite hätten geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags; und die falsche Andeutung, ein Kredit würde die Finanzmittel erhöhen, Ersparnisse ersetzen oder den Lebensstandard anheben (Anhang Nr. 23e UWG n. F.). Für Shops sind das keine abstrakten Fälle. Sätze wie „Mehr Spielraum im Budget dank Ratenkauf“ oder „Raten ohne Blick auf bestehende Kredite“ gehören vor dem Stichtag aus Bannern, Produktseiten und Newslettern entfernt. Der Rechnungskauf, der die Bedingungen der Ausnahme erfüllt, ist nach dem Wortlaut keine Finanzierungshilfe; für ihn verlangt die neue Nummer keinen Warnhinweis.

Neben dem Warnhinweis gelten die Pflichtangaben der Preisangabenverordnung. Wer gegenüber Verbrauchern mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen wirbt, die die Kosten betreffen, muss klar, eindeutig und auffallend den Nettodarlehensbetrag, den Sollzinssatz samt Art des Zinses und den effektiven Jahreszins nennen, soweit zutreffend auch Laufzeit, Gesamtbetrag, Ratenhöhe und bei einem Zahlungsaufschub für bestimmte Waren den Barzahlungspreis (§ 17 PAngV n. F.). Diese Vorgaben gelten ausdrücklich auch für Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen (§ 19 PAngV n. F.). Die Angaben sind mit einem Beispiel zu versehen, und dieses Beispiel muss auf einem effektiven Jahreszins beruhen, zu dem der Werbende erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der daraus entstehenden Verträge geschlossen werden (§ 17 PAngV n. F.). Die zusätzlichen Angaben zu Laufzeit, Gesamtbetrag, Ratenhöhe und Barzahlungspreis entfallen bei Werbung für Kredite, bei denen sich die vorvertragliche Unterrichtung auf die wesentlichen Angaben beschränkt, etwa bei unentgeltlichen Krediten (§ 17 Absatz 3 PAngV n. F.). Ob schon ein Monatsbetrag unter dem Produktpreis als Zahl zu den Kosten gilt und damit die Pflichtangaben auslöst, sollte vor dem Stichtag rechtlich geklärt werden.

  • Hinweis „in Raten zahlen“ mit Monatsbetrag unter dem Preis auf der Produktseite
  • Banner auf Startseite und Kategorieseiten zu Finanzierungsaktionen
  • Hinweise im Warenkorb und im Checkout, etwa ab einem bestimmten Bestellwert
  • Newsletter, Aktionsmails und Anzeigen in sozialen Netzwerken
  • Produktdaten, die an Preisvergleichs- und Einkaufsportale gehen
  • Bausteine in Themes und Erweiterungen, die Ratenbeträge automatisch einblenden

Wer ohnehin gerade Preisangaben prüft, nimmt die Ratenhinweise sinnvollerweise im selben Durchgang mit. Was für durchgestrichene Preise und Rabattaktionen gilt, beschreibt der Beitrag zu Streichpreisen und Rabatten. Beide Prüfungen haben dieselbe Logik: Jede Zahl, die auf einer Produktseite einen Vorteil verspricht, braucht die Angaben, die das Gesetz an genau diese Zahl knüpft.

Keine Vorauswahl im Checkout

Die zweite Stelle, an der der Shop selbst handelt, ist der Checkout. Das neue Recht verlangt bei Allgemein-Verbraucherdarlehen eine eindeutige Erklärung des Kunden. Es reicht für den Vertragsschluss nicht aus, wenn die Erklärung über voreingestellte Optionen erfolgt, insbesondere über bereits angekreuzte Kästchen. Werden Kästchen verwendet, muss der Kunde vorher auf den Inhalt der Vereinbarung hingewiesen werden und mit seiner Erklärung eindeutig zu erkennen geben, dass er sie treffen will. Das gilt auch für weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Kredit angeboten werden (§ 492 Absatz 1a BGB n. F.). Über § 506 BGB gilt die Vorschrift ebenso für Ratenkauf und Zahlpausen. Das Gesetz nimmt den Abschluss mittels Voreinstellung zudem in die Liste der Verbraucherrechtsverstöße auf (Artikel 246e EGBGB n. F.).

Für den Checkout heißt das konkret: Keine Zahlungsart, die einen Kredit auslöst, ist beim Aufruf der Seite vorausgewählt. Auch die Vorauswahl der zuletzt genutzten Zahlungsart sollte bei Kreditzahlarten entfallen. Zusatzleistungen wie eine Ratenschutzversicherung dürfen nicht per Häkchen voreingestellt sein und grundsätzlich nicht zur Bedingung für den Kredit gemacht werden, denn Kopplungsgeschäfte, bei denen der Kreditvertrag vom Erwerb weiterer Finanzprodukte abhängig gemacht wird, sind dem Kreditgeber vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen untersagt (§ 492a BGB n. F.). Unabhängig vom Kreditrecht gilt schon heute, dass eine Vereinbarung über eine zusätzliche Zahlung im elektronischen Geschäftsverkehr nur Vertragsbestandteil wird, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt (§ 312a Absatz 3 BGB).

Eine leere Auswahl als Grundeinstellung

Ein Checkout ohne Vorauswahl muss nicht schwerfälliger werden, wenn die Zahlungsarten klar beschriftet sind. Jede Zahlungsart trägt einen kurzen Satz zu Frist und Kosten, Kreditzahlarten zusätzlich den Warnhinweis und einen Verweis auf die Informationen des Kreditgebers. Der Kunde wählt aktiv, und genau diese aktive Wahl verlangt das neue Recht. Wie sich ein Checkout dabei schlank halten lässt, beschreibt der Beitrag zu Warenkorbabbrüchen; messbar verbessern lässt sich der Bestellweg mit einer gezielten Conversion-Optimierung.

Was Shops bis zum Stichtag prüfen sollten

Bis zum Stichtag bleibt wenig Zeit, und ein Teil davon gehört dem Weihnachtsgeschäft. Eine sinnvolle Reihenfolge beginnt mit der Bestandsaufnahme und endet mit einem vollständigen Testlauf:

  1. Alle Zahlungsarten im Shop auflisten, auch jene, die nur für bestimmte Kundengruppen, Lieferländer oder Warenkorbwerte erscheinen.
  2. Für jede Zahlungsart festhalten, wer den Aufschub gewährt, der Shop selbst oder ein Dritter, und ob Forderungen abgetreten werden.
  3. Den Rechnungskauf gegen die vier Bedingungen prüfen: selbst gewährt, unentgeltlich, höchstens 50 Tage nach Lieferung, begrenzte Verzugskosten. Große Onlinehändler rechnen mit 14 Tagen.
  4. Verträge und Bedingungen der Zahlungsdienstleister anfordern und klären, welche Informationen der Kreditgeber selbst im Checkout ausspielt.
  5. Ratenhinweise auf Produktseiten, Bannern, im Newsletter und in Anzeigen sammeln und mit Warnhinweis und Pflichtangaben versehen oder entfernen.
  6. Im Checkout jede Vorauswahl für Kreditzahlarten und Zusatzleistungen entfernen und die Beschriftungen um Frist und Kosten ergänzen.
  7. AGB, Zahlungsbedingungen, Bestellbestätigung und Rechnungsvorlage an die Frist anpassen und den Bestellweg für jede Zahlungsart einmal vollständig durchspielen.

In einem Shopware-CE-Shop sind die meisten dieser Punkte Konfiguration und Textarbeit. Zahlungsarten lassen sich über Verfügbarkeitsregeln an Bedingungen knüpfen, etwa an Kundengruppe, Lieferland oder Warenkorbwert, und jede Zahlungsart trägt eine eigene Beschreibung, die im Checkout erscheint. Zahlungsziel und Fälligkeit gehören in Bestellbestätigung und Rechnungsvorlage. Aufwendiger wird es dort, wo Erweiterungen von Zahlungsdienstleistern eigene Hinweise, Ratenrechner oder Banner einblenden. Diese Bausteine gehören in die Prüfung, weil ihre Texte nicht im Shop gepflegt werden. Wie wir Onlineshops aufbauen und anpassen, zeigt die Seite Onlineshops mit Shopware CE; wer einen bestehenden Shop laufend betreuen lässt, plant die Umstellung als Teil der Website-Betreuung ein.

Der Zeitpunkt verdient Aufmerksamkeit. Der Stichtag fällt in die Wochen, in denen viele Shops einen Inhaltsstopp einplanen, um das Weihnachtsgeschäft nicht zu gefährden. Wer die Umstellung als eigenen Arbeitsschritt in den Fahrplan für das Weihnachtsgeschäft aufnimmt, kann sie vorbereiten, testen und zum Stichtag geplant freischalten. Wer im Advent zusätzlich eine Aktion mit Verlosung plant, findet die Spielregeln dafür im Beitrag zum Gewinnspiel im Advent.

Zwei Abgrenzungen gehören dazu. Erstens regelt das Verbraucherkreditrecht Verträge mit Verbrauchern. Reine B2B-Shops, die nur an Unternehmen verkaufen, sind von diesen Änderungen in der Regel nicht erfasst. Eine Ausnahme bilden Existenzgründer, die sich als natürliche Personen für die Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewähren lassen: Für sie gelten die Vorschriften bis zu einer Betragsgrenze ebenfalls (§ 513 BGB). Wie dort Rechnungskauf, Zahlungsziele und Freigaben funktionieren, beschreibt der Beitrag zum B2B-Onlineshop. Zweitens geht es hier um das Recht, nicht um die Frage, welche Zahlungsarten Kunden erwarten und wie sie die Kaufentscheidung beeinflussen. Das ist Thema des Beitrags Zahlungsarten im Onlineshop. Wer noch vor der Wahl des Shopsystems steht, findet im Vergleich Shopware-CE-Shop oder Baukasten eine Entscheidungshilfe.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (BGBl. 2026 I Nr. 139 vom 18. Mai 2026) mit den Änderungen an BGB (§§ 358, 491, 492, 492a, 506 und 655a), EGBGB (Artikel 229 § 71, Artikel 246e und Artikel 247 § 3), UWG (Anhang Nr. 23e) und Preisangabenverordnung (§§ 17 und 19) sowie dem neuen Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (§§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10), den FAQ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (Stand April 2026), der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission zur Definition der KMU und §§ 312a und 513 BGB in der beim Bundesamt für Justiz veröffentlichten Fassung. Der Beitrag ordnet die Rechtslage für die Arbeit an Shop und Checkout ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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