Kurz und einfach erklärt
Der Beitrag ist für Hausverwalter. Oft kommt alles über ein Telefon und ein Postfach. Das Büro muss dann viel nachfragen.
Besser ist ein eigener Weg für jedes Anliegen. Ein Formular für Schäden fragt gleich nach Haus, Wohnung und Foto. Es fragt auch, wie eilig es ist.
Für jedes Haus steht die Nummer vom Notdienst auf der Seite. Formulare und Hausordnungen liegen zum Laden bereit.
Ein geschützter Bereich kann Eigentümern Unterlagen zeigen. Der Beitrag sagt auch, was so ein Bereich nicht ersetzt.
Eine eigene Seite hilft Eigentümern, die einen neuen Verwalter suchen. Wir bauen solche Seiten für Hausverwalter.
In vielen Hausverwaltungen landet alles an derselben Stelle. Der Wasserfleck im Dachgeschoss, die Frage zur Nebenkostenabrechnung, die Mitteilung über einen Eigentümerwechsel und die Anfrage eines Beirats, der für seine Gemeinschaft eine neue Verwaltung sucht, kommen über dieselbe Telefonnummer und dasselbe Postfach herein. Das Büro sortiert dann von Hand, fragt nach, welches Objekt gemeint ist, bittet um Fotos und sucht die Notdienstnummer der betroffenen Liegenschaft heraus. Jede dieser Rückfragen kostet Zeit, und kaum eine davon wäre nötig, wenn die Meldung von Anfang an vollständig und richtig zugeordnet ankäme. Dieser Beitrag beschreibt eine Verwalter-Website, die genau darauf ausgelegt ist: getrennte Wege je Anliegen statt eines einzigen Kontaktformulars, eine Schadensmeldung mit Objekt, Foto und Dringlichkeit, Notdienstnummern je Liegenschaft, Formulare und Hausordnungen zum Herunterladen, ein geschützter Bereich für Einladungen, Niederschriften und die Beschluss-Sammlung sowie eine eigene Seite für Gemeinschaften, die den Verwalter wechseln wollen. Dazu gehört eine nüchterne Einordnung der WEG-Fristen und der virtuellen Versammlung nach § 23 Absatz 1a WEG, denn ein Portal kann eine Versammlung gut vorbereiten, aber keine Formvorschrift ersetzen. Der Beitrag ordnet die Rechtslage für die Arbeit an einer Website ein und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Prüfung.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Schadensmeldung kommt vollständig an, wenn das Formular Liegenschaft, Einheit, Foto und Dringlichkeit abfragt, statt nur ein Freitextfeld anzubieten.
- Mieter müssen einen Mangel der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c Absatz 1 BGB). Ein Meldeweg ohne Hürde hilft beiden Seiten.
- Die Eigentümerversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen (§ 24 Absatz 1 WEG), in Textform und mit einer Frist, die mindestens drei Wochen betragen soll (§ 24 Absatz 4 WEG).
- Eine virtuelle Versammlung braucht einen Beschluss mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und gilt für längstens drei Jahre (§ 23 Absatz 1a WEG).
- Ein Eigentümerbereich stellt Einladung, Niederschrift und Beschluss-Sammlung bereit. Die Einladung selbst muss trotzdem in Textform zugehen.
- Die Bestellung eines Verwalters ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt (§ 26 Absatz 2 WEG). Eine Seite für wechselwillige Gemeinschaften gehört darum auf eine Verwalter-Website, die neue Mandate gewinnen will.
Warum eine Telefonnummer für alles das Büro bremst
Wer eine Hausverwaltung anruft, will in der Regel etwas ganz Bestimmtes. Ein Mieter meldet einen tropfenden Heizkörper, eine Eigentümerin fragt nach dem Termin der nächsten Versammlung, ein Notariat bittet um Unterlagen für einen Eigentümerwechsel, ein Handwerksbetrieb will wissen, wer ihm den Schlüssel zum Heizungsraum übergibt, und ein Beirat möchte erfahren, ob die Verwaltung noch Gemeinschaften übernimmt. Im Büro kommen all diese Anliegen gleich an: als Anruf zwischen zwei anderen Anrufen oder als E-Mail mit dem Betreff „Frage“. Die eigentliche Arbeit beginnt erst mit der Rückfrage. Welches Objekt ist gemeint, welche Wohnung, seit wann besteht der Schaden, ist Wasser im Spiel, gibt es ein Foto? Zwischen Meldung und Handlung liegen so oft mehrere Kontakte, und jeder davon bindet dieselben Menschen, die eigentlich Abrechnungen erstellen, Versammlungen vorbereiten und Handwerker koordinieren sollen.
Eine Website ändert daran nichts, solange sie nur eine Visitenkarte mit Telefonnummer und allgemeinem Kontaktformular ist. Sie ändert viel, sobald sie die Anliegen trennt, bevor sie das Büro erreichen. Das Prinzip ist aus der Informationsarchitektur einer Website bekannt: Wer seine Besucher nach dem fragt, was sie erledigen wollen, statt nach dem, was die Verwaltung anbietet, bekommt Meldungen, die schon sortiert sind. Für eine Hausverwaltung heißt das: Auf der Startseite stehen nicht zuerst Leistungsbeschreibungen, sondern Wege. Schaden melden, Notdienst finden, Unterlagen herunterladen, in den Eigentümerbereich wechseln, Verwaltung für eine Gemeinschaft anfragen. Jeder dieser Wege endet in einem eigenen Eingang mit eigenen Pflichtfeldern, und jeder Eingang lässt sich einer Person oder einem Team im Büro zuordnen. Aus einem Postfach für alles werden mehrere kleine, die jeweils jemand verantwortet.
Verwaltungsalltag, nicht Objektvermarktung
Die Schadensmeldung als eigener Weg
Unter den Nachrichten an eine Verwaltung ist die Schadensmeldung die, bei der Zeit am meisten zählt. Für Mietverhältnisse ist die Pflicht dahinter klar geregelt: Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c Absatz 1 BGB). Eine Mietverwaltung hat also ein eigenes Interesse daran, dass eine Meldung so einfach wie möglich und zugleich so vollständig wie nötig ist. In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Lage ähnlich. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Absatz 1 WEG). Diese Befugnis nützt nur, wenn der Schaden früh und genau bekannt ist. Ein Wasserfleck, der tagelang in einem Sammelpostfach liegt, wird für die Gemeinschaft in der Regel teurer als einer, der am selben Vormittag bei der zuständigen Sachbearbeitung landet.
Das Formular für eine Schadensmeldung fragt deshalb nicht „Ihre Nachricht“, sondern führt durch feste Angaben. Zuerst die Liegenschaft, als Auswahl aus den verwalteten Objekten statt als Freitext, damit dieselbe Adresse nicht in mehreren Schreibweisen eingeht. Dann die Einheit oder der Bereich: Wohnung, Treppenhaus, Keller, Dach, Außenanlage. Dann die Art des Schadens und eine Einschätzung der Dringlichkeit, formuliert in Alltagssprache wie „Es tritt Wasser aus“, „Etwas funktioniert nicht“ oder „Es ist ein optischer Mangel“. Dazu kommen Fotos, Kontaktdaten und die Frage, ob ein Zugang zur Wohnung möglich ist und zu welchen Zeiten. Jede dieser Angaben erspart eine Rückfrage, und zusammen entscheiden sie, in welchem Eingang die Meldung landet und wer sie zuerst sieht. Eine Eingangsbestätigung mit Vorgangsnummer schließt den Weg ab, damit der Meldende bei einer Nachfrage nicht wieder von vorn erzählen muss.
Objekt aus einer Liste
Die Liegenschaft wird ausgewählt, nicht eingetippt. So landet jede Meldung am richtigen Objekt, und die Auswertung zeigt später, welches Haus die meisten Schäden meldet.
Foto beim ersten Kontakt
Ein Bild vom Schaden kann den ersten Ortstermin ersetzen. Das Formular nimmt Fotos vom Telefon direkt an und verkleinert sie, bevor sie den Eingang füllen.
Dringlichkeit in Alltagssprache
Niemand muss wissen, was ein Gewerk ist. Die Auswahl beschreibt die Lage so, wie Mieter sie erleben, und das Büro übersetzt sie in eine Priorität.
- Liegenschaft als Auswahl aus dem verwalteten Bestand
- Einheit oder Bereich: Wohnung, Treppenhaus, Keller, Dach, Außenanlage
- Art des Schadens und Dringlichkeit in verständlichen Worten
- Fotos direkt vom Telefon, serverseitig verkleinert
- Kontaktdaten und Zeiten, zu denen ein Zugang zur Wohnung möglich ist
- Eingangsbestätigung mit Vorgangsnummer für spätere Nachfragen
Notdienst je Liegenschaft statt einer Sammelnummer
Ein Formular hilft nur bei dem, was bis zum nächsten Werktag warten kann. Ein Rohrbruch am Samstagabend, ein Heizungsausfall im Januar oder eine Haustür, die nicht mehr schließt, brauchen eine Telefonnummer, unter der jemand erreichbar ist. Viele Verwaltungen arbeiten dafür mit Vertragsfirmen, die je Liegenschaft oder je Gewerk verschieden sind. Der Sanitärnotdienst für das Objekt in der Innenstadt ist ein anderer als der für die Wohnanlage am Stadtrand, und der Aufzug hat einen eigenen Störungsdienst. Eine einzige Notfallnummer auf der Website, die dann doch auf dem Anrufbeantworter des Büros landet, hilft im Ernstfall nicht weiter. Besser ist eine Notdienstseite, die nach der Liegenschaft fragt und dann genau die Nummern zeigt, die für dieses Haus gelten, gegliedert nach Gewerk und mit dem Hinweis, was vor dem Anruf zu tun ist, etwa den Hauptwasserhahn zu schließen oder die Sicherung herauszunehmen.
Diese Seite ist eine Pflegeaufgabe, keine einmalige Einrichtung. Notdienstverträge wechseln, Rufnummern ändern sich, Objekte kommen hinzu oder gehen an eine andere Verwaltung. Deshalb gehört die Nummer nicht in den Seitentext, sondern als Feld an die Liegenschaft im System, aus dem auch die Aushänge im Treppenhaus entstehen können. Dann stimmen Aushang und Website überein, und wer ein Objekt abgibt, nimmt es an einer einzigen Stelle aus dem Bestand. Wer mehrere Büros betreibt, kennt dieselbe Frage von den eigenen Niederlassungen; wie man sie sauber strukturiert, zeigt der Beitrag zu mehreren Standorten auf der Website. Für die Liegenschaften gilt dasselbe Prinzip im Kleinen: Jedes Objekt hat seine eigenen Angaben, und jede Seite liest sie aus derselben Quelle.
Kein Notfall nur per Formular
Unterlagen, Hausordnungen und Abrechnungsfragen
Ein Teil der Anrufe betrifft Unterlagen, die es längst gibt: die Hausordnung, den Vordruck zur Anmeldung eines Haustiers, den Antrag auf eine bauliche Veränderung, das Lastschriftmandat für das Hausgeld, die Mitteilung über einen Eigentümer- oder Mieterwechsel. Ein Downloadbereich je Liegenschaft beantwortet diese Fragen, ohne dass jemand im Büro zum Kopierer geht. Er muss nicht geschützt sein, solange die Dokumente keine personenbezogenen Daten enthalten; eine Hausordnung ist kein Geheimnis. Wichtig ist, dass jedes Dokument einen Stand trägt und alte Fassungen verschwinden, sobald eine neue gilt. Vordrucke zum Ausfüllen sind als Online-Formular besser aufgehoben als als PDF zum Ausdrucken, denn ein Online-Formular kann Pflichtfelder prüfen und landet im richtigen Eingang. Dabei gelten dieselben Anforderungen wie an jedes andere Formular: bedienbar per Tastatur, mit sichtbaren Beschriftungen und verständlichen Fehlermeldungen, wie es der Beitrag zu barrierefreien Formularen und Bedienelementen beschreibt.
Abrechnungsfragen haben einen eigenen Rhythmus. In der Mietverwaltung ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen, und die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Einwendungen hat der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen (§ 556 Absatz 3 BGB). Wer die Abrechnungen eines Jahres gebündelt verschickt, bekommt die Fragen dazu ebenfalls gebündelt. Ein eigener Weg „Frage zur Abrechnung“ mit den Feldern Liegenschaft, Einheit, Abrechnungsjahr und Position fängt diese Welle ab und sortiert sie so, dass die Buchhaltung gleichartige Fragen gemeinsam beantworten kann. Häufig reicht danach eine kurze Erläuterungsseite zu den Positionen, nach denen am meisten gefragt wurde, und die bei der nächsten Abrechnung als Verweis mitgeht.
| Anliegen | Weg auf der Website | Pflichtangaben | Eingang im Büro |
|---|---|---|---|
| Schaden ohne Notfall | Formular Schadensmeldung | Liegenschaft, Einheit, Foto, Dringlichkeit | Technik |
| Notfall | Notdienstseite je Liegenschaft | Liegenschaft | Vertragsfirma, nicht das Büro |
| Frage zur Abrechnung | Formular Abrechnungsfrage | Liegenschaft, Einheit, Abrechnungsjahr | Buchhaltung |
| Eigentümer- oder Mieterwechsel | Formular mit Dokumentenupload | Einheit, Stichtag, neue Kontaktdaten | Stammdaten |
| Hausordnung, Vordrucke | Downloadbereich je Liegenschaft | Keine | Entfällt |
| Einladung, Niederschrift, Beschlüsse | Eigentümerbereich mit Anmeldung | Zugang je Eigentümer | Verwaltung |
| Verwaltung für eine Gemeinschaft gesucht | Seite für den Verwalterwechsel | Einheiten, Baujahr, Ablauf der Bestellung | Geschäftsführung |
Der Eigentümerbereich: was ein Portal leisten kann
Für Wohnungseigentümer ist die Website mehr als ein Meldeweg. Sie haben Rechte an Unterlagen, die bei der Verwaltung liegen: Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Absatz 4 WEG), und einem Wohnungseigentümer ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben (§ 24 Absatz 7 WEG). Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Absatz 6 WEG). Ein geschützter Bereich, in dem Einladungen, Niederschriften, Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und die Beschluss-Sammlung je Gemeinschaft liegen, macht aus diesen Einzelanfragen einen Selbstbedienungsweg. Die Eigentümerin, die vor dem Verkauf ihrer Wohnung die Beschlüsse der vergangenen Jahre braucht, lädt sie herunter, statt einen Termin im Büro zu vereinbaren, und das Büro muss keine Ordner mehr kopieren.
Dabei ist die Grenze wichtig, und sie gehört in die Beschreibung des Portals selbst. Das Gesetz spricht von Einsicht auf Verlangen, nicht von einer Pflicht zur Bereitstellung im Netz. Das Portal ist ein Angebot, das den Anspruch bequemer erfüllt, aber nicht die einzige Form, in der er erfüllt werden kann; wer keinen Zugang nutzen will, bekommt weiterhin Einsicht im Büro. Ebenso wichtig ist die Einladung zur Versammlung, denn sie erfolgt in Textform (§ 24 Absatz 4 WEG). Dass eine Einladung im Portal abrufbar ist, heißt nicht, dass sie jedem Eigentümer zugegangen ist. Die Einladung geht deshalb weiter auf dem Weg hinaus, den die Gemeinschaft dafür vorsieht, etwa per E-Mail oder Brief, und das Portal stellt eine Kopie samt Anlagen bereit. Damit Einladungen per E-Mail nicht im Spam-Ordner enden, muss der Versand technisch sauber eingerichtet sein; worauf es dabei ankommt, steht im Beitrag zu SPF, DKIM und DMARC.
Das Portal ergänzt die Form, es ersetzt sie nicht
- Einladungen samt Tagesordnung und Anlagen, je Versammlung abgelegt
- Niederschriften mit Datum und Stand der Unterschriften
- Beschluss-Sammlung als fortlaufend nummerierte Liste mit Suche
- Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht je Wirtschaftsjahr
- Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Hausordnung in der gültigen Fassung
- Zugang nur für Eigentümer der jeweiligen Gemeinschaft, mit eigenem Konto je Person
WEG-Fristen und die virtuelle Versammlung
Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen (§ 24 Absatz 1 WEG). Die Einberufung erfolgt in Textform, und die Frist soll, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Absatz 4 WEG). Verlangt mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Versammlung, muss der Verwalter sie einberufen (§ 24 Absatz 2 WEG). Für die Website ergeben sich daraus zwei Aufgaben. Die erste ist ein Kalender je Gemeinschaft, aus dem jeder Eigentümer ablesen kann, wann die nächste Versammlung stattfindet und bis wann Anträge zur Tagesordnung eingehen sollten, damit sie in die Einladung aufgenommen werden können. Die zweite ist ein sauberer Weg für Anträge und Verlangen selbst: ein Formular, das Liegenschaft, Antragsteller und Gegenstand abfragt und dem Einreichenden eine Eingangsbestätigung per E-Mail schickt, die er aufbewahren kann.
Inzwischen kann die Versammlung auch ganz ohne Präsenz stattfinden. Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz stattfindet oder stattfinden kann (§ 23 Absatz 1a WEG). Die virtuelle Versammlung muss hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Daneben bleibt die hybride Form, bei der Eigentümer auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 23 Absatz 1 WEG). Eine Website führt keine Versammlung durch. Sie kann aber die Vorbereitung tragen: die Einwahldaten im Eigentümerbereich statt im offenen Mailverteiler, einen Technikcheck vor dem Termin, eine Anleitung für Eigentümer, die zum ersten Mal digital teilnehmen, und die Unterlagen zur Tagesordnung an derselben Stelle.
Befristungen gehören in den Kalender
Die Seite für Gemeinschaften, die den Verwalter wechseln wollen
Neue Mandate entstehen oft dort, wo eine Gemeinschaft mit ihrer bisherigen Verwaltung unzufrieden ist oder deren Bestellung ausläuft. Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre; eine Wiederbestellung braucht einen erneuten Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann (§ 26 Absatz 2 WEG). Abberufen werden kann der Verwalter jederzeit, und ein Vertrag mit ihm endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Absatz 3 WEG). Für Beiräte, die einen Wechsel vorbereiten, ergibt sich daraus ein planbarer Zeitraum. Wer in dieser Zeit eine neue Verwaltung sucht, kann sich auf deren Website ein erstes Bild machen, bevor er anruft. Zeigt sie nur eine Telefonnummer und eine Leistungsliste, beantwortet sie keine der Fragen, die der Beirat seiner Gemeinschaft vorlegen muss.
Eine Seite für wechselwillige Gemeinschaften beantwortet genau diese Fragen. Welche Objektgrößen übernimmt die Verwaltung, in welchem Gebiet, mit welchen Leistungen im Grundhonorar und welchen gegen gesondertes Honorar? Wie läuft die Übergabe der Unterlagen von der bisherigen Verwaltung ab, und wer kümmert sich um die Umstellung der Konten? Wie werden Eigentümer erreicht, gibt es einen Eigentümerbereich, und wie wird eine Schadensmeldung bearbeitet? Dazu gehört ein Anfrageformular mit den Angaben, die für ein Angebot nötig sind: Anzahl der Einheiten, Baujahr, Heizungsart und Ablauf der aktuellen Bestellung. Wer diese Seite zusätzlich regional auffindbar macht, erreicht Beiräte, die nach einer Verwaltung in ihrer Stadt suchen; wie das Unternehmensprofil dabei hilft, beschreibt der Beitrag zu Local SEO mit dem Unternehmensprofil.
Zuständigkeit und Gebiet
Welche Objektgrößen, welche Städte, welche Art von Verwaltung: WEG, Miete oder Sondereigentum. Klare Angaben sortieren Anfragen aus, die nicht passen, bevor jemand zum Telefon greift.
Leistungen und Honorar
Was im Grundhonorar enthalten ist und was gesondert berechnet wird. Ohne diese Trennung vergleichen Beiräte Angebote, die sich nicht vergleichen lassen.
Erlaubnis und Aufsicht
Erlaubnis nach § 34c GewO, zuständige Aufsichtsbehörde, Weiterbildung. Was im Impressum ohnehin stehen muss, wird auf der Wechselseite in verständlichen Worten erklärt.
Zu diesen Nachweisen gehört eine Pflicht, die auf einer Verwalter-Website leicht zu kurz kommt. Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwalten will, braucht als Wohnimmobilienverwalter die Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO). Wird ein Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, die der behördlichen Zulassung bedarf, verlangt das Impressum Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 DDG). Hinzu kommt eine Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren (§ 34c Absatz 2a GewO). Welche Angaben das Impressum darüber hinaus tragen muss, steht im Beitrag zur Impressumspflicht. Auf der Wechselseite wird aus derselben Angabe ein Vertrauenssignal: Sie zeigt dem Beirat, dass die Verwaltung die Voraussetzungen ihres Berufs offenlegt, statt sie im Kleingedruckten zu verstecken.
Technik, Datenschutz und Betrieb
Eine Verwalter-Website verarbeitet mehr personenbezogene Daten als eine gewöhnliche Firmenseite: Namen und Telefonnummern von Mietern, Fotos aus Wohnungen, Angaben zu Einheiten und Eigentumsverhältnissen, im Eigentümerbereich sogar Abrechnungen. Daraus folgen Anforderungen, die über das Übliche hinausgehen. Die Formulare übertragen verschlüsselt, Fotos werden serverseitig von Metadaten wie dem Aufnahmeort befreit, bevor sie im Eingang landen, und Uploads liegen nicht in einem öffentlich erreichbaren Verzeichnis. Die Datenschutzerklärung nennt die Zwecke der einzelnen Formulare getrennt, denn die Schadensmeldung und die Anfrage einer Gemeinschaft verarbeiten verschiedene Daten aus verschiedenen Gründen. Eine Übersicht der Punkte, die jede Website erfüllen sollte, gibt die DSGVO-Checkliste für Websites.
Der Eigentümerbereich ist ein Anmeldebereich und verdient die Sorgfalt, die man einem Kundenkonto gibt: eigene Zugänge je Person statt eines Sammelpassworts je Gemeinschaft, eine Sperre nach wiederholten Fehlversuchen, eine Protokollierung, wer wann welches Dokument abgerufen hat, und ein Verfahren für den Eigentümerwechsel, bei dem der alte Zugang zum Stichtag erlischt. Dazu kommen regelmäßige Aktualisierungen, wie sie der Beitrag zu den Grundlagen der Website-Sicherheit beschreibt. Wo die Daten liegen, ist für Verwaltungen keine Nebensache; ein Webhosting mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung und benanntem Serverstandort macht die Frage für die Datenschutzerklärung und für den Beirat beantwortbar. Und weil ein Portal nie fertig ist, weil Gemeinschaften hinzukommen, Dokumente ersetzt werden und Zugänge wechseln, gehört eine laufende Website-Betreuung von Anfang an zum Plan und nicht erst zur ersten Störung.
Was im Streitfall zählt
Wie ein Umbau beginnt
Für eine bestehende Verwaltung beginnt die Arbeit nicht mit dem Design, sondern mit einer Bestandsaufnahme: Welche Anliegen kommen heute über welche Kanäle herein, und welche davon erzeugen die meisten Rückfragen? Aus dieser Liste ergeben sich die Wege der Website fast von selbst. Meist stehen Schadensmeldung und Notdienst vorn, danach Abrechnungsfragen und Unterlagen, danach der Eigentümerbereich. Die Seite für Gemeinschaften, die den Verwalter wechseln wollen, ist der Teil, der neue Mandate bringt, und sie verdient dieselbe Sorgfalt wie die Wege für den Bestand. Wer Termine für Objektbegehungen oder Sprechstunden online vergeben möchte, findet die Mechanik im Beitrag zur Online-Terminbuchung. Wie eine solche Website für die Immobilienbranche insgesamt aussehen kann, zeigt die Seite zur Website für Immobilien; für ein erstes Gespräch über Ihre Liegenschaften und die heutigen Meldewege genügt eine kurze Nachricht über das Kontaktformular.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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