Seit dem 13. Dezember 2024 (Verordnung (EU) 2023/988, EUR-Lex) gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR, unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Kein nationales Umsetzungsgesetz, keine Schonfrist für laufende Angebote. Für Onlineshops steckt der praktisch wichtigste Teil in einem einzigen Artikel: Artikel 19 verlangt, dass jedes einzelne Produktangebot vier (Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 19) Angaben eindeutig und gut sichtbar enthält. Mit dem neuen deutschen Produktsicherheitsgesetz, in Kraft seit dem 19. Februar 2026 (ProdSG, BGBl. I 2026 Nr. 29), sind zudem einige lange strittige Punkte geklärt, allen voran die Frage, ob der eingetragene Firmenname stehen muss oder die Marke genügt. Dieser Beitrag übersetzt die Paragrafen in Shop-Arbeit: welche vier Angaben wohin gehören, wie sie sich datenmodell-sauber pflegen lassen statt als Fließtext in der Beschreibung, warum Listing, Suche und Feed dieselben Werte zeigen müssen und wie eine Prüfroutine für den Bestandskatalog aussieht. Der Text ist eine fachliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was die GPSR im Onlineshop tatsächlich verlangt
Die GPSR hat die alte Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst und gilt als Verordnung direkt, ohne dass ein deutsches Gesetz sie erst in nationales Recht gießen müsste (Verordnung (EU) 2023/988, EUR-Lex). Erfasst sind Verbraucherprodukte, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, soweit kein spezielleres Produktrecht denselben Aspekt bereits regelt. Für den Onlinehandel ist die Reichweite größer, als viele Betreiber annehmen: Die Pflichten treffen nicht nur große Plattformen, sondern jeden Wirtschaftsakteur, der Produkte über Fernabsatz an Verbraucher in der EU anbietet. Das schließt den Shop eines Herstellers ebenso ein wie den Händlershop mit ein paar hundert Artikeln. Wie bei der DSGVO-Checkliste für Websites hängen die Pflichten nicht an der Unternehmensgröße, sondern an der Tätigkeit. Der deutsche Onlinehandel setzte 2025 83,1 Milliarden Euro (bevh) mit Waren um, ein Plus von 3,2 Prozent (bevh) gegenüber dem Vorjahr, und 56 Prozent (bevh) davon liefen über Marktplätze. Wer dort und im eigenen Shop parallel verkauft, muss die Angaben in beiden Kanälen konsistent halten.
Dass Produktsicherheit kein Randthema ist, zeigt das europäische Schnellwarnsystem Safety Gate. 4.671 (Europäische Kommission, Safety-Gate-Bericht 2025) Warnmeldungen registrierten die Behörden 2025, der höchste Wert seit dem Start des Systems im Jahr 2003 und ein Plus von 13 Prozent (Europäische Kommission, Safety-Gate-Bericht 2025). Daraus folgten 5.794 (Europäische Kommission, Safety-Gate-Bericht 2025) Folgemaßnahmen der nationalen Behörden, ein Anstieg um 35 Prozent (Europäische Kommission, Safety-Gate-Bericht 2025). Am häufigsten gemeldet wurden Kosmetika mit 36 Prozent (Europäische Kommission, Safety-Gate-Bericht 2025), Spielwaren mit 16 Prozent (Europäische Kommission, Safety-Gate-Bericht 2025) und Elektrogeräte mit 11 Prozent (Europäische Kommission, Safety-Gate-Bericht 2025). Chemische Risiken waren mit 53 Prozent (Europäische Kommission, Safety-Gate-Bericht 2025) der häufigste Meldegrund. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die nationale Safety-Gate-Kontaktstelle und koordiniert den Informationsaustausch zwischen Marktüberwachung, EU-Kommission und Mitgliedstaaten (BAuA).
GPSR, ProdSG und Marktüberwachung: wer macht was
Die vier Pflichtangaben an jedem Produktangebot
Artikel 19 GPSR ist kurz und lässt wenig Interpretationsspielraum. Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes bereit, muss das Angebot mindestens vier Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten (Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 19). Entscheidend ist das Wort Angebot: Gemeint ist die einzelne Produktseite, nicht eine zentrale Infoseite im Footer. Die IHK Region Stuttgart weist in ihrer FAQ zur Produktsicherheitsverordnung darauf hin, dass die Angaben in Textform im Angebot selbst stehen müssen und ein bloßer Link auf eine andere Seite oder eine PDF-Datei dafür nicht genügt (IHK Region Stuttgart).
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten.
Herstellerangaben
Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers, dazu die Postanschrift und eine elektronische Adresse, unter der er kontaktiert werden kann. Die E-Mail-Adresse gehört ins Angebot; ein Kontaktformular an anderer Stelle ersetzt sie nach verbreiteter Lesart nicht.
EU-Verantwortlicher
Sitzt der Hersteller nicht in der Union, braucht das Angebot zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 GPSR oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Ohne diese Person darf das Produkt nicht angeboten werden.
Produktidentifikatoren
Angaben, die das Produkt identifizierbar machen: eine Abbildung des Produkts, seine Art sowie weitere Identifikatoren wie Typ-, Modell- oder Chargenbezeichnung. Das Produktbild ist damit kein reines Marketingelement mehr, sondern Teil der Pflichtangabe.
Warnhinweise
Etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. Paragraf 6 ProdSG verlangt für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR ausdrücklich die deutsche Sprache (ProdSG, BGBl. I 2026 Nr. 29); ein unverändert übernommener englischer Herstellertext erfüllt die Anforderung damit nicht.
Zwei Punkte werden in der Praxis regelmäßig übersehen. Erstens gilt Artikel 19 für Bestandsartikel genauso wie für Neuanlagen: Ein Katalog, der vor Dezember 2024 aufgebaut wurde, ist durch sein Alter nicht privilegiert, solange die Angebote online stehen. Zweitens ist der Händler nicht aus der Pflicht, nur weil er nicht Hersteller ist. Er muss die Angaben beschaffen und anzeigen; fehlen sie beim Lieferanten, ist das ein Beschaffungsproblem und kein Rechtfertigungsgrund. Wer seinen Shop ohnehin neu aufsetzt, sollte die Felder von Anfang an einplanen. Welche Plattformentscheidung dahintersteht, ordnet unser Beitrag zur Frage Shopware-CE-Shop oder Baukasten ein.
Was das neue ProdSG seit Februar 2026 klarstellt
Die GPSR brauchte kein Umsetzungsgesetz, aber sie brauchte eine nationale Flankierung: Sanktionen, Sprachregeln und Vollzugsbefugnisse legt weiterhin der deutsche Gesetzgeber fest. Das Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften wurde am 5. Februar 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 29) verkündet und ist am 19. Februar 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 29) in Kraft getreten. Es ergänzt das ProdSG unter anderem um 32 (ProdSG, BGBl. I 2026 Nr. 29, Paragraf 28) Ordnungswidrigkeitentatbestände. Die meisten davon sind mit Bußgeldern bis 10.000 Euro (ProdSG, BGBl. I 2026 Nr. 29) bewehrt; zwei Verstöße gegen die GPSR können bis 100.000 Euro (ProdSG, BGBl. I 2026 Nr. 29) kosten und betreffen die Pflicht von Herstellern und Importeuren, bei gefährlichen Produkten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
| Punkt | Lage bis 18. Februar 2026 | Lage seit 19. Februar 2026 |
|---|---|---|
| Herstellerbezeichnung | Das alte ProdSG kannte nur den Firmennamen, die GPSR ließ auch Handelsname oder Handelsmarke zu | Name, eingetragener Handelsname und eingetragene Handelsmarke sind gleichberechtigt zulässig |
| Sprache der Warnhinweise | Aus der GPSR abgeleitet: eine für Verbraucher leicht verständliche Sprache, ohne nationale Festlegung | Paragraf 6 ProdSG verlangt für Deutschland ausdrücklich die deutsche Sprache |
| Bußgelder für GPSR-Verstöße | Kein eigener nationaler Bußgeldtatbestand für die GPSR-Pflichten | 32 Ordnungswidrigkeiten, überwiegend bis 10.000 Euro, zwei bis 100.000 Euro |
| Vollzug gegenüber Plattformen | Auf allgemeine Marktüberwachungsbefugnisse gestützt | Ausdrückliche Befugnisse, ergänzt um Vorgaben für die Gestaltung von Online-Schnittstellen |
Für Shopbetreiber ist die Klarstellung zur Herstellerbezeichnung die praktisch wichtigste. Bis zur Novelle war umstritten, ob ein Angebot den eingetragenen Firmennamen der dahinterstehenden Gesellschaft nennen muss oder ob die Marke genügt: Das alte ProdSG kannte nur den Firmennamen, während Artikel 19 GPSR Name, eingetragenen Handelsnamen und eingetragene Handelsmarke ausdrücklich nebeneinanderstellt. Wer allein die Marke angab, war potenziell angreifbar. Seit dem 19. Februar 2026 (ProdSG, BGBl. I 2026 Nr. 29) sind die drei Varianten gleichberechtigt. Voraussetzung bleibt, dass sich die Marke eindeutig einem verantwortlichen Wirtschaftsakteur zuordnen lässt und durch Postanschrift und elektronische Adresse ergänzt wird. Eine Marke ohne Kontaktdaten erfüllt die Anforderung nicht.
Was sich dadurch nicht ändert
Datenmodell statt Freitext in der Beschreibung
Der häufigste Umsetzungsfehler ist kein juristischer, sondern ein struktureller: Die Pflichtangaben landen als Textabsatz unten in der Produktbeschreibung. Das funktioniert bei zwanzig Artikeln und bricht bei zweitausend. Freitext lässt sich nicht sauber prüfen, nicht filtern, nicht per Import aktualisieren und nicht zuverlässig in andere Ausspielwege übernehmen. Zieht ein Lieferant um, müsste jede betroffene Beschreibung einzeln angefasst werden. Eine Studie des Händlerbunds zur Produktsicherheitsverordnung mit rund 600 (Händlerbund) befragten Händlern zeigt, wo es klemmt: 74 Prozent (Händlerbund) nannten die praktische Umsetzung als größte Herausforderung, 73 Prozent (Händlerbund) die Unsicherheit und 71 Prozent (Händlerbund) den Zeitaufwand. 64 Prozent (Händlerbund) fühlten sich schlecht oder sehr schlecht informiert.
Die saubere Lösung ist ein eigenes Feld je Angabe. In einem Shopware-CE-Shop lassen sich dafür benutzerdefinierte Felder anlegen und einer Produktgruppe zuweisen; das Prinzip gilt aber unabhängig vom eingesetzten System.
- Ein Feld je Angabe: Herstellername oder Marke, Herstelleranschrift, elektronische Adresse, EU-Verantwortlicher, Produktidentifikatoren, Warnhinweise
- Hersteller als eigene Entität pflegen und am Produkt verknüpfen, statt dieselbe Adresse in jedem Artikel zu wiederholen
- Vererbung nutzen: Das Elternprodukt trägt die Angaben, einzelne Varianten überschreiben sie nur dort, wo sie tatsächlich abweichen
- Pflichtfelder erzwingen, damit ein Artikel ohne Herstellerangaben gar nicht erst veröffentlicht werden kann
- Pflege über Importe und Massenbearbeitung ermöglichen, damit ein Lieferantenwechsel eine Datei bedeutet und keinen Klickmarathon
- Änderungen protokollieren, damit im Streitfall nachvollziehbar bleibt, seit wann welche Angabe im Angebot stand
Der Aufwand für dieses Datenmodell fällt einmal an, der Aufwand für Freitext bei jeder Änderung erneut. Aus unseren Shop-Projekten (Projekterfahrung) lässt sich ein Katalog nach einer sauberen Feldstruktur typischerweise per Importdatei in einem Durchgang befüllen, während dieselbe Umstellung über Beschreibungstexte Wochen manueller Arbeit bindet. Dieselbe Logik, Pflichtangaben in eigene Felder statt in Fließtext, trägt auch auf anderen Seitentypen: Wenn eine Karriereseite Bewerber gewinnen soll, gehören Stellenangaben ebenso strukturiert gepflegt statt in einen Beschreibungstext getippt. Wie sich ein Katalog grundsätzlich gliedern lässt, damit Kategorien, Filter und Felder zusammenpassen, beschreibt unser Beitrag zur Website-Struktur und Informationsarchitektur.
Ein Feld, das gern vergessen wird
Listing, Suche und Feed: dieselben Werte überall
Artikel 19 spricht vom Angebot, und ein Angebot existiert in einem modernen Shop an mehreren Stellen: auf der Detailseite, in Kategorie- und Suchansichten, in der internen Suche, im Warenkorb und in exportierten Produktdaten für Marktplätze oder Anzeigen. Die Detailseite ist der Ort, an dem alle vier Angaben vollständig stehen müssen. Für Listenansichten gilt das nicht in gleicher Tiefe, doch genau dort entstehen Widersprüche: Wenn eine Kachel eine andere Marke ausweist als die Detailseite oder ein Feed einen längst überholten Herstellernamen transportiert, ist das nicht nur ein Datenfehler, sondern liefert im Zweifel den Beleg dafür, dass die Pflege nicht greift.
Praktisch heißt das: Detailseite, Listing, interne Suche und Feed sollten aus derselben Quelle lesen. Werden Feeds aus einer separaten Exporttabelle gebaut, die jemand einmal im Quartal aktualisiert, ist die Divergenz vorprogrammiert. 56 Prozent (bevh) des Warenumsatzes im deutschen Onlinehandel liefen 2025 über Marktplätze, entsprechend häufig ist der Feed der Kanal, in dem der Fehler zuerst sichtbar wird. Wer die Angaben zusätzlich als Filter verfügbar macht, etwa nach Hersteller oder nach Warnhinweis-Kategorie, gewinnt nebenbei eine Prüfansicht: Ein Filter auf Artikel ohne Herstellerangabe ist die schnellste Fehlerliste, die ein Shop bieten kann. Dass strukturierte Produktdaten zugleich der Sichtbarkeit des Shops in der Suche helfen, ist ein willkommener Nebeneffekt. Der Vollständigkeit halber: Die Pflichtangaben nach Artikel 19 haben mit den Informationspflichten zu Zahlungsarten im Onlineshop nichts zu tun; beide leben nur auf derselben Seite und werden deshalb gern verwechselt.
Warnhinweise: Piktogramme und Bilder richtig einsetzen
Warnhinweise sind die vierte Pflichtangabe und zugleich die gestalterisch heikelste. Sie müssen nach Paragraf 6 ProdSG in Deutschland auf Deutsch vorliegen (ProdSG, BGBl. I 2026 Nr. 29), sie müssen im Angebot sichtbar sein, und sie sollen verstanden werden. Viele Betriebe lösen das, indem sie ein Foto der Verpackungsrückseite hochladen. Das ist bequem und aus zwei Gründen schwach: Ein Foto bleibt für Screenreader ohne Alternativtext stumm, und es ist weder durchsuchbar noch aktualisierbar, ohne ein neues Bild zu erstellen. Chemische Risiken waren 2025 mit 53 Prozent (Europäische Kommission, Safety-Gate-Bericht 2025) der häufigste Grund für Safety-Gate-Meldungen, also genau die Kategorie, in der Warnhinweise zählen.
- Warnhinweise als Text pflegen statt als Bildinhalt: Text ist vorlesbar, filterbar und lässt sich per Import ändern
- Piktogramme ergänzend einsetzen, etwa Alterskennzeichnung oder Gefahrensymbole, und sie als SVG einbinden, damit sie in jeder Größe scharf bleiben
- Jedem Piktogramm einen Alternativtext geben, der die Aussage wiedergibt statt das Symbol zu beschreiben
- Sicherheitsinformationen möglichst nicht hinter einem Akkordeon verstecken, das erst nach einem Klick öffnet
- Fotos der Verpackung höchstens als Ergänzung zeigen, keinesfalls als einzigen Träger der Pflichtangabe
- Das Bildgewicht im Blick behalten, damit die Detailseite durch zusätzliche Grafiken nicht langsamer wird
Der stille Fehler bei Varianten
Piktogramme und zusätzliche Grafiken erhöhen das Gewicht der Detailseite. Wie sich das ohne Qualitätsverlust auffangen lässt, zeigt unser Beitrag dazu, wie sich Bilder für die Website optimieren lassen. Und wenn im Shop ein KI-Assistent Produktfragen beantwortet, kommt eine zweite Kennzeichnungspflicht dazu, die mit der GPSR nichts zu tun hat, aber dieselbe Produktseite betrifft: Was dabei zu beachten ist, beschreibt unser Beitrag zur Kennzeichnung von KI-Chatbots nach dem AI Act.
Prüfroutine für den Bestandskatalog
Ein neuer Katalog lässt sich sauber anlegen. Der Bestand ist die eigentliche Arbeit, und er lässt sich selten in einem Rutsch erledigen. Sinnvoll ist eine Routine, die nach Risiko priorisiert statt nach Alphabet: Produktgruppen, die im Safety Gate häufig auftauchen, zuerst. Kosmetika, Spielwaren und Elektrogeräte machten 2025 zusammen 63 Prozent (Europäische Kommission, Safety-Gate-Bericht 2025) der Warnmeldungen aus. Wer in diesen Gruppen handelt, sollte dort beginnen.
- Bestandsaufnahme: Exportieren Sie den Katalog mit allen relevanten Feldern und zählen Sie, wie viele Artikel je Pflichtangabe leer sind. Diese Zahl ist die Ausgangsbasis und zugleich das Fortschrittsmaß.
- Priorisieren: Beginnen Sie mit den Produktgruppen, die aus Sicht der Marktüberwachung auffällig sind, und mit Artikeln von Herstellern außerhalb der EU, weil dort zusätzlich der EU-Verantwortliche fehlen kann.
- Quellen klären: Fordern Sie fehlende Angaben strukturiert beim Lieferanten an, mit einer Tabelle je Feld statt einer E-Mail je Artikel.
- Datenmodell füllen: Spielen Sie die Angaben per Import in die dafür angelegten Felder ein, nicht in die Beschreibung.
- Vererbung prüfen: Kontrollieren Sie stichprobenartig Varianten, deren Warnhinweise vom Elternprodukt abweichen.
- Ausspielwege abgleichen: Vergleichen Sie Detailseite, Listing und Feed für dieselben Artikel und klären Sie jede Abweichung.
- Wiedervorlage setzen: Legen Sie ein Datum fest, an dem der Katalog erneut gegen die Felder geprüft wird, und protokollieren Sie das Ergebnis.
Diese Routine ist kein Projekt mit Enddatum, sondern ein wiederkehrender Termin. Neue Artikel kommen dazu, Lieferanten wechseln, Hersteller ziehen um. Wer die Prüfung als festen Bestandteil der laufenden Website-Betreuung einplant, verteilt den Aufwand auf kleine Portionen statt auf eine Nachtschicht nach der ersten Abmahnung. In welchen Rahmen sich das einfügt, ordnet unser Überblick zu den E-Commerce-Trends 2026 ein.
Wo das Risiko wirklich liegt
Die spektakulären Zahlen stehen im ProdSG: bis 100.000 Euro (ProdSG, BGBl. I 2026 Nr. 29) für zwei GPSR-Verstöße, bis 10.000 Euro (ProdSG, BGBl. I 2026 Nr. 29) für die übrigen der 32 (ProdSG, BGBl. I 2026 Nr. 29) Tatbestände. Für einen typischen Mittelstandsshop ist das aber nicht der wahrscheinliche Fall. Die Marktüberwachung ist Ländersache, arbeitet risikobasiert und beginnt selten bei einem Händler mit fünfhundert Artikeln. Realistischer ist ein anderer Weg: ein Wettbewerber oder ein klagebefugter Verband ruft die Produktseite auf, dokumentiert die fehlende Herstellerangabe und mahnt ab. Verstöße gegen Artikel 19 werden verbreitet als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts eingeordnet, und genau das macht sie abmahnfähig.
Das ist die ehrliche Einordnung: Das Risiko entsteht primär aus Abmahnungen, nicht aus Behördenkontrollen. Dafür ist dieser Weg schnell, günstig auslösbar und trifft ausgerechnet die Artikel, die gut ranken, weil die zuerst gefunden werden. Die bessere Nachricht ist, dass die Abhilfe technisch überschaubar bleibt, sobald das Datenmodell steht: vier Felder, eine Vererbungsregel, ein Import. Der Aufwand liegt in der Beschaffung der Angaben, nicht in ihrer Anzeige. Wer ohnehin am Shop arbeitet, sollte die Felder mitnehmen, statt sie zu einem eigenen Projekt zu machen. Wie ein Onlineshop mit sauberen Produktdaten aufgebaut wird, damit Recht, Technik und Verkauf zusammenpassen, zeigt unsere Leistungsseite; wie sich im selben Zug Kaufabbrüche senken lassen, beschreibt der Beitrag zu Warenkorbabbrüchen im Onlineshop.