Zum Inhalt springen
Website, Shop & Sichtbarkeit aus einer Hand
Recht & Compliance

AI Act 2026: KI-Chatbot auf der Website kennzeichnen

Ab 2. August 2026 gilt Artikel 50 des EU AI Act: Wer KI-Chatbot oder KI-Inhalte auf der Website nutzt, muss kennzeichnen. Pflichten, Hinweise, Checkliste.

14 Min. Lesezeit AI ActKI-KennzeichnungChatbotComplianceWebsite-Betreuung

Am 2. August 2026 (Verordnung (EU) 2024/1689) werden die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act anwendbar. Für Unternehmen mit einem Chat-Widget, einem KI-Assistenten, einer KI-gestützten Suche oder KI-generierten Inhalten auf der Website heißt das: Besucher müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren oder maschinell erzeugte Inhalte vor sich haben. Das klingt nach einem großen Rechtsthema, ist für die typische Website eines kleinen oder mittleren Unternehmens aber ein überschaubarer, klar terminierter Umbau: ein sauberer Hinweis in der Erstansprache, ein Label am Widget, eine ergänzte Datenschutzerklärung und eine ehrliche Bestandsaufnahme, welche KI-Bausteine überhaupt im Einsatz sind. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Website-Elemente betroffen sind, was die vielzitierte Ausnahme „offensichtlich aus den Umständen“ wirklich abdeckt, wie ein Hinweis technisch und gestalterisch aussieht, wie er mit Datenschutzerklärung und Consent-Banner zusammenspielt und welche Rolle die Abgrenzung zwischen Anbieter und Betreiber für die eigene Pflichtenlage spielt. Ohne Panikmache, aber mit Blick auf das Datum.

AI Act Artikel 50: KI auf der Website kennzeichnenWebsite-AssistentKI-AssistentHinweis: Sie schreiben mit einem KI-Assistenten,nicht mit einem Menschen. Telefon: 05123 9579000Wie kann ich helfen?Habt ihr Öffnungszeiten?aria-label: KI-Assistent, kein menschlicher ChatHinweis erscheint mit der ersten NachrichtNachricht eingebenLabel am Widget und Erstansprache im Chat50.1Chatbot: Hinweis bei der ersten InteraktionNutzer müssen erkennen, dass sie mit einem KI-Systemsprechen. Ausnahme: offensichtlich aus den Umständen.50.2KI-Inhalte: maschinenlesbar markierenAnbieter markieren erzeugte Texte, Bilder, Audiound Video als künstlich erzeugt oder manipuliert.50.4Deepfakes und KI-Texte offenlegenBetreiber legen künstliche Medien offen sowie Textezu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.01.08.2024AI Act in Kraft02.08.2026Artikel 50 gilt02.12.2026Markierung: Bestandssysteme02.08.2026Transparenzpflichten ausArtikel 50 gelten (EU AI Act)41%der Unternehmen ab 20Beschäftigten nutzen KI (Bitkom)15 Mio €möglicher Bußgeldrahmenbei Verstößen (EU AI Act)

Was ab dem 2. August 2026 gilt

Der EU AI Act, formal die Verordnung (EU) 2024/1689, ist am 1. August 2024 (Verordnung (EU) 2024/1689) in Kraft getreten und wird gestaffelt anwendbar. Die Verbote besonders riskanter KI-Praktiken gelten bereits, ebenso die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Der nächste Stichtag mit unmittelbarer Wirkung auf ganz gewöhnliche Unternehmenswebsites ist der 2. August 2026 (Verordnung (EU) 2024/1689): Ab diesem Tag gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Während der Zeitplan für Hochrisiko-Anwendungen im Rahmen des Digital-Omnibus-Pakets nach hinten gerückt ist, bleibt es bei Artikel 50 beim ursprünglichen Termin (Europäische Kommission). Wer auf eine Verschiebung wartet, plant also gegen die derzeit geltende Rechtslage.

Artikel 50 ist keine Hochrisiko-Regulierung und verlangt weder eine Zertifizierung noch ein Konformitätsbewertungsverfahren. Der Kern ist schlichter: Menschen sollen nicht darüber getäuscht werden, ob sie mit einer Maschine sprechen oder maschinell erzeugte Inhalte vor sich haben. Die Vorschrift kennt vier Fallgruppen. Erstens KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, also Chatbots und Sprachassistenten. Zweitens Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen; deren Ausgaben müssen maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt erkennbar sein. Drittens Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Viertens Deepfakes sowie KI-erzeugte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Für die typische Unternehmenswebsite sind vor allem die erste und die zweite Fallgruppe relevant, die vierte nur in Sonderfällen.

Die Eckdaten in Kürze

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50. Geltungsbeginn: 2. August 2026. Übergangsregelung: Generative KI-Systeme, die vor diesem Datum bereits auf dem Markt waren, haben für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 Zeit bis zum 2. Dezember 2026 (Europäische Kommission). Aufsicht in Deutschland: die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde. Sanktionsrahmen: bis zu 15 Millionen Euro (Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 99) oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Was nicht nötig ist: ein Zertifikat, eine Anmeldung oder eine behördliche Freigabe.

Begleitend hat die Europäische Kommission zwei Dokumente vorgelegt, die den Gesetzestext greifbar machen. Am 8. Mai 2026 (Europäische Kommission) erschien der Entwurf der Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten, dessen Konsultation bis zum 3. Juni 2026 (Europäische Kommission) lief; die finale Fassung ist für die Zeit vor dem Geltungsbeginn angekündigt. Am 10. Juni 2026 (Europäische Kommission) folgte der Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte. Der Kodex ist freiwillig und richtet sich in erster Linie an Anbieter generativer Systeme sowie an Betreiber, die Deepfakes oder KI-Texte veröffentlichen. Für ein Unternehmen mit einem Chat-Widget auf der Website ist er keine Pflichtlektüre, aber ein brauchbarer Maßstab dafür, was als saubere Umsetzung gilt.

Welche Website-Elemente betroffen sind

Die erste ehrliche Frage lautet nicht, was das Gesetz verlangt, sondern was auf der eigenen Website überhaupt KI ist. Das ist weniger trivial, als es klingt, denn KI steckt heute oft in zugekauften Bausteinen, ohne dass sie im Angebot so genannt wurde. 41 Prozent (Bitkom) der Unternehmen ab 20 Beschäftigten setzen KI ein, ein Jahr zuvor waren es 17 Prozent (Bitkom); die Erhebung beruht auf einer Befragung von 604 (Bitkom) Unternehmen. Der Sprung zeigt, wie schnell KI-Bausteine in Websites, Shops und Servicekanäle gewandert sind, meist ohne dass jemand darüber eine Liste geführt hätte.

Chat-Widget und Website-Assistent

Der klassische Fall aus Artikel 50 Absatz 1: Ein Widget, das Fragen frei beantwortet, ist ein KI-System zur direkten Interaktion. Der Hinweis gehört an das Element und in die erste Nachricht.

Voicebot und Telefonassistent

Auch am Telefon oder per Spracheingabe gilt die Pflicht. Weil hier kein Label sichtbar ist, muss der Hinweis akustisch zu Beginn des Gesprächs kommen, nicht am Ende.

KI-gestützte Suche und Empfehlungen

Eine Suche, die Antworten formuliert statt Treffer zu listen, erzeugt synthetischen Text. Reine Sortierung, Filter oder eine Volltextsuche ohne generierte Ausgabe fallen nicht darunter.

KI-generierte Texte

Blogbeiträge, Produkttexte oder FAQ aus einem Generator sind synthetischer Inhalt. Die Offenlegungspflicht für Betreiber greift jedoch nur bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.

KI-generierte Bilder und Videos

Erzeugte oder veränderte Medien müssen vom Anbieter maschinenlesbar markiert werden. Wer damit reale Personen oder Ereignisse täuschend echt nachbildet, hat zusätzlich eine Deepfake-Offenlegung.

Formular- und Terminassistenten

Assistenten, die Anliegen vorqualifizieren oder Termine aushandeln, interagieren direkt mit Nutzern. Ein Kontaktformular mit fester Regellogik ist dagegen kein KI-System im Sinne der Verordnung.

Nicht jede Automatisierung ist KI im Sinne der Verordnung. Ein Formular mit festen Wenn-Dann-Regeln, eine klassische Suche oder ein Cookie-Banner bleiben außen vor. Umgekehrt hilft es wenig, ein Widget freundlich „Assistent“ zu nennen und zu hoffen, dass niemand nachfragt. Wer die Zuordnung sauber führen möchte, legt eine kurze Liste an: Element, eingesetztes System, eigene Rolle, Fundstelle des Hinweises. Aus unserer Projektarbeit (Projekterfahrung) ist genau diese Liste der Teil, der später Zeit spart, weil bei jeder Rückfrage sofort klar ist, was wo läuft. Übrigens ist die umgekehrte Richtung ein ganz anderes Thema: Wie KI-Systeme Ihre Inhalte für eigene Antworten verwenden, beschreiben wir im Beitrag zur Sichtbarkeit in KI-Antworten und AI Overviews. Hier geht es um die Pflichten für die KI, die auf Ihrer eigenen Seite läuft.

Anbieter oder Betreiber: wer welche Pflicht trägt

Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen, und davon hängt ab, was zu tun ist. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ein Handwerksbetrieb, der ein fertiges Chat-Widget einbindet, ist zunächst Betreiber. Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1, den Interaktionshinweis technisch vorzusehen, trifft formal den Anbieter. Das entlastet den Betreiber aber nicht so weit, wie viele hoffen: Wer ein Widget auf seiner Seite einbindet, verantwortet, was Besucher dort erleben, und sollte prüfen, ob der Hinweis im Livebetrieb tatsächlich ausgespielt wird.

KonstellationIhre RolleWas daraus folgt
Fertiges Chat-Widget eingebunden, fremde Marke bleibt sichtbarBetreiberPrüfen, ob der Anbieter den Hinweis vorsieht, und ihn im eigenen Layout nicht verstecken
Assistent unter eigener Marke, Technik zugekauftHäufig zugleich AnbieterDer Interaktionshinweis wird zur eigenen Pflicht, inklusive Wortlaut und Gestaltung
Eigene Entwicklung auf Basis eines SprachmodellsAnbieterHinweis nach Absatz 1 und, bei erzeugten Inhalten, Markierung nach Absatz 2
Veröffentlichte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem InteresseBetreiberOffenlegung nach Absatz 4, außer der Text wurde redaktionell geprüft und verantwortet
Deepfake-Bild oder -Video im MarketingBetreiberOffenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde

Die Rolle folgt aus den Umständen, nicht allein aus dem Vertrag

Wer ein zugekauftes System unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt oder es wesentlich verändert, kann selbst zum Anbieter werden, auch wenn im Vertrag etwas anderes steht. Deshalb lohnt der nüchterne Blick auf den eigenen Auftritt: Steht auf dem Widget der Name eines Drittanbieters oder Ihr Firmenname? Für die Praxis heißt das: Rollen vorab klären, Zusicherungen des Anbieters zur Kennzeichnung schriftlich einholen und selbst nachsehen, ob die Kennzeichnung im laufenden Betrieb erscheint. Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

„Offensichtlich aus den Umständen“: wo die Ausnahme trägt

Die meistdiskutierte Stelle in Artikel 50 ist die Ausnahme vom Hinweis. Sie ist im Wortlaut deutlich enger, als sie in Zusammenfassungen oft wirkt, und sie stellt nicht auf die Einschätzung des Betreibers ab, sondern auf die Wahrnehmung der Nutzer.

Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich.

Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 Absatz 1

Entscheidend ist der Maßstab: nicht was die Betreiberin für offensichtlich hält, sondern was eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person unter den Umständen der konkreten Nutzung erkennt. Der Leitlinien-Entwurf der Kommission legt dafür eine Prüfung in zwei Schritten nahe (Europäische Kommission): Zuerst wird die tatsächliche Zielgruppe bestimmt, dann gefragt, wie ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe die Situation wahrnimmt. Ein Testchat, den Entwickler als offensichtlich empfinden, sagt über eine Zielgruppe ohne KI-Erfahrung wenig aus. Der Entwurf warnt zugleich davor, sich vorschnell auf die Ausnahme zu stützen, und nennt Beispiele für unzureichende Praxis: winzige Hinweise im Fußbereich, blasse Labels und Einblendungen, die nach Sekunden wieder verschwinden (Europäische Kommission).

  • Das Widget tritt mit Vornamen und Porträtfoto auf und wirkt wie eine Person
  • Der Assistent schreibt in der Ich-Form und verspricht, sich persönlich zu kümmern
  • Der Hinweis steht ausschließlich in der Datenschutzerklärung oder im Impressum
  • Der Hinweis erscheint erst, nachdem der Nutzer schon mehrere Nachrichten geschrieben hat
  • Das Label ist so klein oder kontrastarm, dass es im Layout untergeht
  • Die Zielgruppe ist nicht technikaffin, etwa bei Angeboten für ältere Menschen
  • Der Kanal lässt keine visuelle Wahrnehmung zu, etwa am Telefon oder bei Sprachausgabe

Die Ausnahme ist eine Ausnahme, kein Regelfall

Je besser ein Assistent formuliert, desto weniger offensichtlich ist seine Natur. Wer sich auf die Ausnahme stützen will, sollte die Begründung schriftlich festhalten: Zielgruppe, Kanal, Gestaltung und warum die KI-Eigenschaft unter diesen Umständen erkennbar ist. Der weit einfachere Weg ist meist der Hinweis selbst. Er kostet einen Satz und macht die Diskussion überflüssig.

Wie ein Hinweis technisch und gestalterisch aussieht

Ein brauchbarer Hinweis erfüllt drei Bedingungen: Er kommt früh genug, er ist wahrnehmbar, und er erreicht auch Menschen, die keinen Bildschirm sehen. Artikel 50 Absatz 5 verlangt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion und fordert ausdrücklich, dass sie den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entspricht (Verordnung (EU) 2024/1689). Damit trifft der AI Act direkt auf ein Thema, das viele Unternehmen seit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ohnehin bearbeiten. Wer die Pflichten aus dem BFSG bereits umgesetzt hat, hat hier wenig Zusatzarbeit; wer sie noch vor sich hat, kann beide Themen in einem Zug erledigen.

In der Praxis bewährt sich eine Kombination aus drei Bausteinen: ein dauerhaft sichtbares Label am Widget, eine Erstansprache im Chat, die in einem Satz klarstellt, womit man es zu tun hat, und eine Auszeichnung im Markup, die Screenreader vorlesen. Der Hinweis muss dabei nicht wie eine juristische Warnung klingen. Ein Satz wie „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten. Für ein persönliches Gespräch rufen Sie uns an.“ erfüllt die Pflicht und wirkt zugleich als Serviceangebot.

chat-widget-kennzeichnung.html
<!-- Chat-Widget: Kennzeichnung am Element und in der Erstansprache -->
<div class="chat" role="dialog" aria-label="KI-Assistent, kein menschlicher Chat">
  <header class="chat__head">
    <span class="chat__title">Website-Assistent</span>
    <span class="chat__badge">KI-Assistent</span>
  </header>

  <ol class="chat__log" aria-live="polite">
    <li class="msg msg--bot">
      Hinweis: Sie schreiben mit einem KI-Assistenten, nicht mit einem
      Menschen. Antworten können fehlerhaft sein. Für ein persönliches
      Gespräch erreichen Sie uns unter 05123 9579000.
    </li>
  </ol>

  <form class="chat__form">
    <label for="chat-input">Nachricht an den KI-Assistenten</label>
    <input id="chat-input" name="message" type="text" autocomplete="off">
    <button type="submit">Senden</button>
  </form>
</div>
  • Der Hinweis erscheint vor oder mit der ersten Nachricht, nicht später
  • Er benennt klar ein KI-System und nicht nur einen freundlichen Assistenten
  • Er ist visuell erkennbar, kontraststark und ohne Zeitlimit sichtbar
  • Er ist im Markup ausgezeichnet, etwa über ein aria-label am Dialog
  • Er nennt einen menschlichen Weg als Alternative, etwa Telefon oder Formular
  • Er bleibt erkennbar, auch wenn der Chat über viele Nachrichten läuft
  • Er ist in jeder Sprachversion der Website vorhanden und gleichwertig formuliert

Für die Screenreader-Ausgabe reicht ein Label am Chat-Fenster in den meisten Fällen aus. Wichtig ist, dass es die KI-Eigenschaft transportiert und nicht nur „Chat“ sagt. Wer tiefer einsteigen möchte, findet in unserem Beitrag zu WCAG 2.2 in der Praxis die Grundlagen zu Rollen, Labels und Fokus; die passende Leistungsseite für die Umsetzung sind barrierefreie Websites. Weil der Hinweis am Ende ein Text ist, gelten für ihn dieselben Regeln wie für alle Website-Texte, die verkaufen: kurz, konkret, ohne Floskeln.

Artikel 50 ist Täuschungsschutz, nicht Datenschutz. Die DSGVO gilt unverändert daneben und stellt eigene Fragen: Auf welcher Rechtsgrundlage werden Chatverläufe verarbeitet, wie lange werden sie gespeichert, wer ist Auftragsverarbeiter, findet eine Übermittlung in ein Drittland statt? Ein KI-Hinweis beantwortet davon nichts. Umgekehrt ersetzt ein Absatz in der Datenschutzerklärung nicht den Hinweis im Chat. Beides gehört zusammen, erfüllt aber verschiedene Zwecke: Die Datenschutzerklärung braucht einen eigenen Abschnitt zum Assistenten, während der Hinweis dort bleibt, wo die Interaktion stattfindet. Unsere DSGVO-Checkliste für Websites führt die datenschutzrechtliche Seite Schritt für Schritt auf.

Beim Consent-Banner ist die häufigste Verwechslung, den KI-Hinweis als Einwilligung zu behandeln. Er ist keine. Niemand willigt in eine Kenntnisnahme ein, und die Pflicht besteht unabhängig davon, ob jemand zustimmt. Praktisch relevant ist die andere Richtung: Wenn das Widget Cookies setzt oder Informationen im Browser speichert, die für den vom Nutzer gewünschten Dienst nicht unbedingt erforderlich sind, braucht dieser Zugriff eine Einwilligung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Dann lädt das Widget erst nach Zustimmung, und der KI-Hinweis erscheint mit dem ersten Chatfenster. Wie ein Banner sauber aufgebaut wird, ohne die restliche Seite zu blockieren, beschreiben wir im Beitrag zum Cookie-Banner, der Datenschutz und Nutzbarkeit zusammenbringt.

Drei Stellen, drei Texte, keine Widersprüche

Im Chat steht der kurze Hinweis in der Erstansprache. In der Datenschutzerklärung steht der Abschnitt zu Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Empfängern. Im Consent-Banner steht, sofern nötig, die Einwilligung für nicht erforderliche Speicherzugriffe des Widgets. Diese drei Texte sollten zueinander passen: Wenn der Chat sagt, es werde nichts gespeichert, die Datenschutzerklärung aber eine Speicherdauer von 90 Tagen nennt, ist das schlechter als gar kein Hinweis.

Sanktionen, Aufsicht und was realistisch droht

Der Sanktionsrahmen steht in Artikel 99. Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten sieht die Verordnung Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro (Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 99) oder bis zu 3 Prozent (Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 99) des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese Zahl macht Schlagzeilen und verunsichert kleine Betriebe unnötig, denn für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge (Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 99). Bei einem Jahresumsatz von 2 Millionen Euro liegt die rechnerische Obergrenze damit bei 60.000 Euro (Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 99) und nicht bei 15 Millionen. Hinzu kommt, dass Geldbußen verhältnismäßig sein müssen und die Behörden Art, Schwere und Dauer eines Verstoßes berücksichtigen.

In Deutschland hat die Aufsicht inzwischen eine Adresse. Das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung, das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, hat den Bundestag am 11. Juni 2026 (Deutscher Bundestag) passiert und Anfang Juli 2026 den Bundesrat. Die Bundesnetzagentur wird damit zentrale Marktüberwachungs- und Notifizierungsbehörde, richtet eine Koordinierungs- und Kompetenzstelle für die KI-Verordnung ein und betreibt einen KI-Service-Desk, der ausdrücklich als niedrigschwellige Anlaufstelle für kleinere Unternehmen und Start-ups gedacht ist (Bundesnetzagentur). Für ein KMU heißt das: Es gibt eine Stelle, bei der man fragen kann, bevor man rät.

Was realistisch passiert und was nicht

Niemand wird am 3. August 2026 mit einem Bußgeldbescheid geweckt, weil ein Label fehlt. Realistisch sind Beschwerden von Nutzern oder Wettbewerbern, Nachfragen der Marktüberwachung und die Aufforderung, nachzubessern. Daneben können fehlende oder irreführende Hinweise lauterkeitsrechtlich relevant werden, weil eine Täuschung von Verbrauchern im Raum steht. Der Aufwand, das vorher sauber zu machen, ist in aller Regel kleiner als der Aufwand, sich hinterher zu erklären. Eine Zusicherung, dass eine bestimmte Umsetzung von jeder Behörde in jedem Einzelfall als ausreichend bewertet wird, kann niemand seriös geben.

Die Umsetzungs-Checkliste für Ihre Website

Ein Hinweis kostet keine Anfragen. Im Gegenteil: Kundenservice per Chatbot überzeugt rund 50 Prozent (Bitkom) der Nutzer, die ihn ausprobiert haben, während 86 Prozent (Bitkom) mit einem menschlichen Ansprechpartner zufrieden sind. Wer den Bot als Bot ausweist und den Weg zum Menschen offen hält, verliert also nichts, sondern steuert Erwartungen. Genau deshalb lohnt es sich, die Umsetzung als kleines Projekt zu behandeln statt als Textzeile, die kurz vor dem Stichtag jemand einfügt.

  • Jedes KI-Element auf der Website ist erfasst und benannt
  • Für jedes Element ist die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber geklärt
  • Der Interaktionshinweis erscheint spätestens mit der ersten Nachricht
  • Das Label am Widget ist sichtbar, kontraststark und dauerhaft
  • Screenreader geben die KI-Eigenschaft wieder, nicht nur das Wort Chat
  • Die Datenschutzerklärung enthält einen eigenen Abschnitt zum Assistenten
  • Alle Sprachversionen sind gleich gepflegt
  • Die Umsetzung ist dokumentiert und hat einen festen Prüftermin

Der Aufwand ist überschaubar, wenn er geplant wird, und ärgerlich, wenn er am 1. August 2026 auffällt. Wer die Website ohnehin betreuen lässt, hängt die Punkte an die laufende Routine an: Bei jedem Release wird geprüft, ob die Hinweise noch stehen. Warum diese Routine mehr ist als Kosmetik, beschreiben wir im Beitrag zur regelmäßigen Website-Wartung; wie wir das organisieren, steht auf der Seite zur laufenden Website-Betreuung. Termingebundene Pflichtangaben sind dabei kein Einzelfall: Für Händler haben wir die Pflichtangaben nach GPSR und ProdSG im Onlineshop zusammengestellt, und wer parallel Personal sucht, findet Hinweise in unserem Beitrag zur Karriereseite, die Bewerber gewinnt. Dass Klarheit der Anfrage nicht schadet, sondern hilft, zeigen die Hebel in der Conversion-Optimierung für mehr Anfragen. Einen Überblick über unsere Leistungen und die technische Basis im Webdesign finden Sie ebenfalls auf dieser Website.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) mit den Artikeln 50 und 99 in der Fassung auf EUR-Lex (Transparenzpflichten, Rollen, Fristen, Sanktionsrahmen), den Veröffentlichungen der Europäischen Kommission auf dem AI-Act-Portal der Digital Strategy (Entwurf der Leitlinien zu Artikel 50 vom 8. Mai 2026, Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte vom 10. Juni 2026, Übergangsregelung bis 2. Dezember 2026), Angaben der Bundesnetzagentur zur KI-Servicestelle und zur Marktüberwachung, Angaben des Deutschen Bundestages zum Gesetzgebungsverfahren des KI-Durchführungsgesetzes sowie Erhebungen des Bitkom zur KI-Nutzung in Unternehmen und zur Zufriedenheit mit Chatbots im Kundenservice. Ergänzend fließen eigene Projekterfahrungen ein, markiert mit (Projekterfahrung). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung; die Bewertung im Einzelfall hängt vom konkreten Einsatz ab.