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Website, Shop & Sichtbarkeit aus einer Hand
Barrierefreiheit

BFSG ab 2025: barrierefreie Website - Pflicht und Umsetzung

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab Juni 2025: Wer ist verpflichtet, was bedeutet WCAG 2.2 AA konkret und wie wird eine Website barrierefrei? Der Leitfaden.

13 Min. Lesezeit BFSGBarrierefreiheitWCAG 2.2AccessibilityWebdesign

Seit dem 28. Juni 2025 (BFSG) gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und mit ihm eine Pflicht, die viele Unternehmen bislang nur aus dem öffentlichen Sektor kannten: Bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein. Betroffen sind ausdrücklich auch Websites und Onlineshops von Unternehmen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Für viele Betriebe stellt sich damit erstmals eine klare Frage: Erfüllt meine Website die Anforderungen, oder drohen Beanstandungen und im schlechtesten Fall ein Bußgeld? Dieser Leitfaden erklärt verständlich, was hinter dem BFSG steht, wer verpflichtet ist und wer ausgenommen bleibt, was der technische Maßstab WCAG 2.2 auf Stufe AA konkret bedeutet und in welchen Schritten eine Website barrierefrei wird. Eine formale Bestätigung durch eine Behörde gibt es nicht, aber ein sauberes, dokumentiertes Vorgehen verbessert die Ausgangslage deutlich und macht die Website zugleich besser für alle Nutzer.

BFSG ab 2025: Website nach WCAG 2.2 AAwww.ihre-website.deAlternativtexte für BilderKontrast mindestens 4,5:1Vollständig per Tastatur bedienbarSichtbarer Fokus-RahmenBeschriftete FormularfelderSprunglink zum InhaltUntertitel für VideosZielgröße mindestens 24x24 pxVier Prinzipien (POUR)WWahrnehmbarAlternativtexte, Kontrast, klare StrukturBBedienbarTastatur, Fokus, ausreichende ZielgrößeVVerständlichKlare Sprache, Labels, hilfreiche FehlerhinweiseRRobustValider Code, sicher für Screenreader94,8%der Startseiten mitWCAG-Fehlern (WebAIM)100.000 €mögliches Bußgeldbis zu (BFSG)7,8 Mioschwerbehinderte Menschenin Deutschland (Destatis)

Was das BFSG ist und ab wann es gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (EU-Richtlinie 2019/882), auch European Accessibility Act genannt, in deutsches Recht um. Ziel ist ein einheitlicher europäischer Rahmen: Wer digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, soll diese so gestalten, dass Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Das Gesetz ist am 28. Juni 2025 (BFSG) wirksam geworden. Anders als bei der öffentlichen Verwaltung, die schon länger zur Barrierefreiheit verpflichtet ist, sind nun auch privatwirtschaftliche Anbieter im Endkundengeschäft in der Pflicht.

Barrierefreiheit meint dabei nicht ein Angebot für eine kleine Randgruppe. Weltweit leben rund 16 Prozent (WHO) der Menschen mit einer Behinderung, das sind etwa 1,3 Milliarden Personen. In Deutschland waren Ende 2023 rund 7,8 Millionen (Destatis) Menschen als schwerbehindert erfasst. Hinzu kommen viele Menschen mit vorübergehenden oder altersbedingten Einschränkungen, etwa nach einer Verletzung oder bei nachlassender Sehkraft. Eine barrierefreie Website erreicht damit einen Personenkreis, der bislang oft an schlecht bedienbaren Seiten scheitert und dann zum nächsten Anbieter wechselt.

Wichtige Eckdaten auf einen Blick

Rechtsgrundlage: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882. Wirksam seit dem 28. Juni 2025. Technischer Maßstab: die harmonisierte Norm EN 301 549, die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) aufbaut. Aufsicht in Deutschland: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Mögliche Folgen bei Verstößen: Anordnungen, Untersagung der Bereitstellung und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro (BFSG).

Wer ist verpflichtet und wer bleibt ausgenommen

Das BFSG richtet sich an Hersteller, Händler und Dienstleister, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Für den Webbereich besonders relevant ist die Kategorie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, umgangssprachlich der elektronische Handel. Darunter fällt jede Website oder App, über die Verbraucher Verträge über Waren oder Dienstleistungen abschließen können, also der klassische Onlineshop ebenso wie ein Buchungssystem, ein Terminportal oder ein Anmeldeprozess mit Bezahlfunktion. Auch Bereiche wie Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderung, Telekommunikation und E-Books sind ausdrücklich erfasst.

Nicht jede einfache Firmenwebsite ist automatisch betroffen. Eine reine Visitenkartenseite ohne Vertragsabschluss fällt zunächst nicht unter die Pflicht für den elektronischen Geschäftsverkehr. Sobald jedoch eine Transaktion möglich ist, etwa ein Warenkorb, eine Onlinebuchung oder ein kostenpflichtiger Vertrag, greift das Gesetz. Die Grenze verläuft also nicht entlang der Unternehmensgröße, sondern entlang der Funktion der Seite. Wer unsicher ist, ob die eigene Website betroffen ist, sollte die konkreten Funktionen prüfen lassen, statt sich auf eine grobe Einschätzung zu verlassen.

  • Onlineshops und Verkaufsplattformen mit Warenkorb und Bezahlung
  • Buchungs- und Terminportale mit verbindlichem Abschluss
  • Kundenkonten und Anmeldeprozesse für kostenpflichtige Dienste
  • Bankdienstleistungen und Zahlungsdienste für Verbraucher
  • Reise- und Ticketbuchungen im Personenverkehr
  • E-Books, E-Book-Software und zugehörige Leseanwendungen

Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen

Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer weniger als 10 (BFSG) Mitarbeitende beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro (BFSG) Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme in dieser Höhe erreicht, ist von der Dienstleistungspflicht befreit. Wichtig ist: Diese Ausnahme betrifft Dienstleistungen, nicht das Inverkehrbringen von Produkten. Wer nah an dieser Schwelle liegt oder wachsen will, ist gut beraten, die Barrierefreiheit trotzdem einzuplanen, weil ein späterer Nachrüstbedarf in der Regel aufwendiger ist als eine saubere Basis von Anfang an.

Was WCAG 2.2 AA konkret bedeutet

Das BFSG selbst nennt keine einzelnen technischen Regeln, sondern verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Diese Norm stützt sich für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, in der Stufe AA. In der Praxis ist damit die aktuelle Fassung WCAG 2.2 auf Konformitätsstufe AA der maßgebliche Maßstab. Die WCAG sind entlang von vier Prinzipien aufgebaut, im Englischen mit den Anfangsbuchstaben POUR: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Diese vier Prinzipien geben eine gute Landkarte, um Barrierefreiheit nicht als Checkliste einzelner Tricks, sondern als durchgängige Eigenschaft der Website zu verstehen.

Wahrnehmbar

Inhalte müssen für verschiedene Sinne zugänglich sein: Alternativtexte für Bilder, ausreichende Farbkontraste und eine klare Überschriftenstruktur.

Bedienbar

Alles lässt sich per Tastatur bedienen, der Fokus ist sichtbar, es gibt keine Zeitfallen und Schaltflächen sind groß genug zum Treffen.

Verständlich

Sprache und Ablauf sind klar, Formularfelder sind beschriftet und Fehlermeldungen erklären nachvollziehbar, was zu tun ist.

Robust

Der Code ist valide und semantisch, sodass Screenreader und andere Hilfsmittel die Inhalte zuverlässig auslesen können.

Die Fassung 2.2 hat gegenüber den Vorgängerversionen mehrere neue Erfolgskriterien ergänzt, die vor allem die Bedienung mit Tastatur, Maus und Touch verbessern. Dazu gehört, dass ein fokussiertes Element nicht durch fixierte Elemente wie klebrige Kopfzeilen verdeckt werden darf, dass Aktionen, die per Ziehen ausgeführt werden, auch mit einem einfachen Tippen möglich sein müssen, und dass interaktive Ziele wie Schaltflächen eine Mindestgröße von 24 mal 24 (WCAG 2.2) Pixeln haben sollen. Ebenfalls neu ist die Anforderung, dass eine einmal eingegebene Information im selben Vorgang nicht unnötig erneut abgefragt werden soll und dass eine Anmeldung ohne reine Gedächtnisleistung wie das Merken komplizierter Zeichenfolgen möglich sein muss.

Neue Kriterien in WCAG 2.2 im Überblick

Sichtbarer Fokus wird nicht verdeckt, Ziehbewegungen haben eine einfache Alternative, interaktive Ziele sind mindestens 24 mal 24 Pixel groß, Hilfe-Funktionen erscheinen an konsistenter Stelle, bereits eingegebene Angaben werden nicht unnötig doppelt verlangt und die Anmeldung ist ohne kognitive Gedächtnistests möglich. Diese Punkte lassen sich meist mit überschaubarem Aufwand umsetzen, wenn sie von Anfang an mitgedacht werden.

Die häufigsten Barrieren auf Websites

Viele Barrieren entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Gewohnheit und fehlender Prüfung. Die jährliche Auswertung von einer Million Startseiten zeigt das Ausmaß: Rund 94,8 Prozent (WebAIM) der untersuchten Startseiten wiesen automatisch erkennbare Verstöße gegen die WCAG auf, im Durchschnitt etwa 51 (WebAIM) Fehler pro Seite. Der mit Abstand häufigste Mangel war zu geringer Textkontrast, der bei rund 79,1 Prozent (WebAIM) der Seiten auftrat. Automatische Tests erkennen dabei nur einen Teil der Probleme, sodass die tatsächliche Zahl der Barrieren meist noch höher liegt. Die gute Nachricht: Ein großer Anteil dieser Fehler ist bekannt, gut dokumentiert und mit klaren Maßnahmen behebbar.

  • Zu geringer Kontrast zwischen Text und Hintergrund
  • Fehlende oder nichtssagende Alternativtexte bei Bildern
  • Formularfelder ohne verknüpfte Beschriftung
  • Links, deren Text ohne Kontext nichts aussagt, etwa mehr
  • Inhalte, die sich nicht vollständig per Tastatur erreichen lassen
  • Fehlender oder unsichtbarer Fokus-Rahmen beim Navigieren
  • Farbe als einziger Träger von Information, etwa nur Rot für Fehler

In fünf Schritten zur barrierefreien Website

Barrierefreiheit lässt sich planvoll angehen, statt sie als unüberschaubaren Berg zu behandeln. Bewährt hat sich ein Vorgehen, das mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme beginnt und in eine dauerhafte Pflege mündet. Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst wird gemessen, wo die Website steht, dann werden die wirkungsvollsten Baustellen zuerst angegangen. So entsteht schnell spürbarer Fortschritt, ohne dass man sich in Detailfragen verliert.

Auf der technischen Ebene zeigt sich der Unterschied oft in kleinen, aber wirksamen Details. Ein Bild braucht einen Alternativtext, der seinen Zweck beschreibt, ein Formularfeld eine sichtbar verknüpfte Beschriftung und ein Pflichtfeld eine maschinenlesbare Kennzeichnung. Das folgende Beispiel zeigt, wie ein zugängliches Formularfeld und ein Bild ausgezeichnet werden.

zugaengliches-formular.html
<!-- Bild mit aussagekraeftigem Alternativtext -->
<img src="team.jpg" alt="Zwei Mitarbeiterinnen von XICWEB am Schreibtisch">

<!-- Verknuepftes Label und Pflichtfeld-Kennzeichnung -->
<label for="email">E-Mail-Adresse</label>
<input
  id="email"
  name="email"
  type="email"
  autocomplete="email"
  aria-required="true">

<!-- Sprunglink als erstes fokussierbares Element -->
<a class="skip-link" href="#inhalt">Zum Inhalt springen</a>

Aufwand, Kosten und laufende Pflege

Der Aufwand für eine barrierefreie Website hängt stark vom Ausgangszustand ab. Eine technisch saubere, moderne Seite braucht meist gezielte Korrekturen an Kontrast, Fokus und Formularen, während eine in die Jahre gekommene Seite mit verschachteltem Code eher einen Relaunch nahelegt. In vielen Fällen ist es wirtschaftlicher, Barrierefreiheit im Rahmen einer ohnehin geplanten Neugestaltung mitzudenken, als sie nachträglich aufzusetzen. Ein erster Barrierefreiheits-Check mit priorisiertem Maßnahmenplan ist oft schon für einen überschaubaren Betrag im niedrigen vierstelligen Bereich netto möglich und schafft eine belastbare Grundlage für die weitere Planung, ohne dass man sofort das gesamte Budget bindet.

AspektWebsite ohne BarrierefreiheitBarrierefreie Website
BFSG-AnforderungenBeanstandungen und Bußgeld möglichAnforderungen der Norm werden adressiert
Erreichbare ZielgruppeNutzer mit Einschränkungen scheiternDeutlich größerer Nutzerkreis
Bedienbarkeit für alleFrust an Formularen und NavigationKlare, konsistente Bedienung
SuchmaschinenUnklare Struktur, schwache SemantikSaubere Semantik hilft der Auffindbarkeit
PflegeBarrieren wachsen unbemerkt nachBarrierefreiheit ist Teil des Prozesses

Barrierefreiheit zahlt über die reine Pflichterfüllung hinaus ein. Eine klar strukturierte, semantisch saubere Website ist zugleich eine gute Grundlage für die Auffindbarkeit in Suchmaschinen, wie wir sie im Beitrag zu den [SEO-Grundlagen für Unternehmen1 beschreiben. Gut beschriftete Formulare und eine verständliche Führung senken zudem die Hürden bis zur Anfrage, ein Thema, das wir in der [Conversion-Optimierung für mehr Anfragen2 vertiefen. Und weil viele Barrieren aus veralteter Technik stammen, lohnt sich der Blick auf typische [Fehler beim Website-Relaunch3 sowie auf schnelle Ladezeiten, die wir im Beitrag zu den [Core Web Vitals4 behandeln. Wer parallel den Datenschutz sauber aufstellt, findet in unserer [DSGVO-Website-Checkliste5 die passenden Schritte.

Ein Wort zur Erwartungshaltung gehört dazu. Niemand kann seriös eine dauerhaft vollständige Konformität oder eine amtliche Freigabe zusichern, denn Websites verändern sich ständig und die Bewertung einzelner Kriterien hängt vom Kontext ab. Was sich planen und belegen lässt, ist ein nachvollziehbares Vorgehen: messen, priorisieren, umsetzen, dokumentieren und pflegen. Aus unserer Projektarbeit (Projekterfahrung) wissen wir, dass kontinuierliche, saubere Arbeit auf Dauer mehr trägt als eine einmalige Aktion kurz vor einem Stichtag.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der EU-Richtlinie 2019/882 (Geltungsbereich, Kleinstunternehmen, Bußgeldrahmen), der Norm EN 301 549 und den WCAG 2.2 (technischer Maßstab und neue Erfolgskriterien), der WebAIM-Million-Auswertung (verbreitete WCAG-Fehler), der Weltgesundheitsorganisation (Anteil von Menschen mit Behinderung) sowie dem Statistischen Bundesamt (schwerbehinderte Menschen in Deutschland). Ergänzend fließen eigene Projekterfahrungen ein, markiert mit (Projekterfahrung). Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung; eine dauerhaft vollständige Konformität oder amtliche Freigabe lässt sich nicht zusichern.